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Donnerstag, 21. Februar 2013
Recht zur außerordentlichen Kündigung // BGH, NJW 1986, 3134
Recht zur außerordentlichen Kündigung
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können.
67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.
68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.
69. Vgl. Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. 1899, 691) in der Fassung
vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 1 469).
aus:
http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf
SS_FR1/28199.9- 20 -
Dr. Michael Gruson, LL.B., M.C.L., Attorney-at-Law, New York/Frankfurt
Dr. Herbert Harrer, LL.M., Rechtsanwalt und Attorney-at-Law (New York),
Frankfurt
Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen auf dem deutschen Markt
Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121 gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen
Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.
230 Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; Müller, in: KümpelAVittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.
aus:
S 183
Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
für den Skripturakt muss man natürlich wissen wo die Urkund/en liege
§ 21 Vollziehung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.
(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.
Mittwoch, 20. Februar 2013
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen
Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821) hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57
http://www.die-aktiengesellschaft.de/25752.htm
Die Schuldverschreibung begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden kann.
Anlegerschutz im Anleihemarkt - insbesondere bei der Verbriefung von Kreditforderungen
Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops
3. Kündigungsmöglichkeit
Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft,
aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient
werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.
Anknüpfungspunkt ist hierfür § 490 Abs. 1 bzw. § 314 BGB. Die Schuldverschreibung begründet ein
Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel
ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden
kann.
62
Zwar handelt es sich bei einer Anleihe nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, auch
wenn sie darlehensartigen Charakter hat,
63
so dass die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB nicht zur unmittelbaren Anwendung kommen kann.
64
Doch ist die damit verbundene gesetzgeberische Wertung,
ein Dauerschuldverhältnis bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners außerordentlich
beendigen zu können, im Rahmen des § 314 BGB zu berücksichtigen. Auch wenn der Anleihe sicher- Seite 7 von 11 -
ein spekulatives Element innewohnt, das der Anleger nicht einseitig auf den Emittenten verlagern
kann, muss er - ebenso wie eine Bank als Darlehensgeber - aber nicht sehenden Auges einen Totalverlust seiner Anlage hinnehmen. Dies gilt für Privatanleger im Besonderen, kann aber auch professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 WpHG nicht zugemutet werden. Inhaberschuldverschreibungen wie ABS oder MBS können mithin bei erheblicher Gefährdung der Werthaltigkeit der Sicherheiten ebenso fristlos gekündigt werden wie in den Vermögensverhältnissen der Zweckgesellschaft eine wesentliche Verschlechterung eintritt, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden. Ausreichend ist eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende, aber nachträglich erst erkennbare
Schieflage,
65
die mittels der anzugebenden Ratingänderung bewiesen werden kann.
62) BGHZ 95, 362, 372; BGH, NJW 1986, 1928, 1929; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23.
http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/BB-2008_47-2535_juris.pdf
ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen
| Zitiervorschlag: | Weth in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 314 BGB |
Zunehmend greifen Unternehmen auch auf besondere Finanzierungsinstrumente zurück wie etwa die Emission sog. ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen.53
53 Müller-Eising/Bode, BKR 2006, 480-484; Sester, ZBB 2006, 443-463; Thomas, ZHR 171, 684-712.
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=AF38AB14A92A637192D1619B1FA04B2E.jpd4?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK2FSR0091#N106F6_text
Sonntag, 17. Februar 2013
Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13
Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821) hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl.Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13).Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57
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