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Dienstag, 5. März 2013

„In Sanierungsfällen sollten Anleihegläubiger zusammenhalten“


INTERVIEW„In Sanierungsfällen sollten Anleihegläubiger zusammenhalten“

Angeschlagene Firmen wie Praktiker versuchen häufig, die Zinsen ihrer Anleihen zu drücken. Anwalt Klaus Nieding erklärt, warum Gläubiger einer Zinsänderung nicht zustimmen müssen und wie sie ihre Rechte durchsetzen.
Am Mittwoch steht bei Praktiker die nächste Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber an. Quelle: dpa
Am Mittwoch steht bei Praktiker die nächste Gläubigerversammlung der Anleiheinhaber an.Quelle: dpa
In Zeiten niedriger Zinsen stürzen sich viele Anleger auf Unternehmensanleihen. Doch wenn die Firma in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wollen die Unternehmen häufig niedrigere oder gar keine Zinsen mehr zahlen. Zuletzt hat beispielsweise Praktiker versucht, die Zinsen zu drücken. Wie können sich Anleihegläubiger dagegen wehren?
Zunächst einmal muss man verinnerlichen, was eine Anleihe rechtlich ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um ein Darlehen, das eine Vielzahl von Darlehensgebern (Anleihegläubiger) einem Schuldner (Anleiheschuldner) gewähren. Der Darlehensgewährung liegen vertragliche Regelungen, die Anleihebedingungen, zugrunde.
In den Bedingungen ist insbesondere die Pflicht zu Zinsenzahlungen geregelt.
Ja, die vertragliche Pflicht des Anleiheschuldners besteht grundsätzlich darin, den Darlehensbetrag zu einem vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins entweder zu einem vereinbarten Termin oder bei Endfälligkeit zu zahlen.
Und diese Bedingungen dürfen nicht einseitig geändert werden?
Möchte der Schuldner die Zahlungsmodalitäten (Zinshöhe und Fälligkeit) ändern, so stellt dies eine Vertragsänderung dar, der beide Seiten zustimmen müssen. Es gilt grundsätzlich: Ohne Zustimmung der Anleihegläubiger keine Änderung der Zahlungskonditionen. Wenn es also diesbezüglich einer Änderung bedarf, kann die Anleiheschuldnerin die Gläubigerversammlung einberufen.
Welche Rechte hat der Gläubiger, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen will?
Kann der Schuldner seiner vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zinszahlung nicht nachkommen, so muss das der Anleihegläubiger zunächst einmal hinnehmen, da er das Bonitätsrisiko des Schuldners trägt. Der Anleihegläubiger hat bei Nichtzahlung jedoch Rechte aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere den Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Darüber hinaus kommen weitere individuelle Rechte des einzelnen Anleihegläubigers in Betracht und solche, die kollektiv von der Gesamtheit der Anleihegläubiger geltend gemacht werden können.
Wie kann sich der Anleihegläubiger mit Bezug auf seine individuellen Rechte wehren?
Bleibt eine Zinszahlung aus, so hat der Anleihegläubiger neben dem regulären Zahlungsanspruch auf Zinsen bei Fälligkeit nach den Vertragsbedingungen regelmäßig ein Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung der von ihm gehaltenen Anleihebeteiligung. Er kann dann die Rückzahlung nebst Zinsen verlangen. Dies muss jedoch individuell geprüft werden. Darüber hinaus kommen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche aufgrund strafrechtlicher Erwägungen in Betracht, wenn ein Verdacht auf Untreue oder Betrug gegen den Anleiheschuldner besteht und sich bewahrheitet.


Montag, 4. März 2013

im Zusammenhang mit der WGF AG Insolvenzeigenverwaltung kann ich allen Inhabern der erstrangigen HypoAnleihen nur empfehlen sich intensiv mit dem SchVG a.F. und n.F. auseinanderzusetzen.....


3. Probleme des Schuldverschreibungsrechts

a) Unternehmensanleihen sind Schuldverschreibungen auf den Inhaber Im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 793 ff.). Das in der Unternehmensfinanzierung
übliche Phänomen der massenhaften Begebung von Inhaberschuldverschreibungen
war schon bei Schaffung des BGB im 19. Jahrhundert bekannt. Als
Teil des Handelsrechts hat es der Gesetzgeber jedoch gesondert kodifiziert, nämlich
im „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“
- im Folgenden: SchVG a.F. -, welches gemeinsam mit dem BGB
in Kraft trat. Dieses Gesetz ordnete eine gewisse Verbindlichkeit von Gläubigerbeschlüssen
an, betreffend Anleihen, die in Deutschland nach deutschem Recht
begeben sind. Zum Zwecke der gemeinschaftlichen Vertretung oder der Begrenzung
der Gläubigerrechte können Gläubigerversammlungen einberufen und abgehalten
werden; zudem regelte das Gesetz Besonderheiten eines Schuldners,
der sich in einem Konkursverfahren befand. Das Gesetz erlaubte indessen nur
relativ geringfügige Eingriffe in die Rechte der Gläubiger, insbesondere keinen
Forderungsverzicht, und es war nur auf Anleihen anwendbar, die ein Inländer begab.
Auf Ausländsanleihen - auch deutscher Emittenten - war es nicht anwend16
bar, und wegen der mangelnden Sanierungseignung geriet es in der Vergangenheit
nahezu außer Anwendung. Ein Kommentar zum Gesetz, der nach dem 2.
Weltkrieg erschienen wäre, ist mir nicht bekannt geworden und Rechtsprechungen
aus dieser Zeit sind nicht überliefert.

b) Das Schuldverschreibungsrecht wurde anlässlich der Insolvenzrechtsreform
1994 der Terminologie der Insolvenzordnung angepasst. Artikel 53 EGInsO ersetzte
dann die Terminologie (Insolvenz statt Konkurs) und fügte in das Gesetz
einen § 19a ein, der für einen Insolvenzplan bestimmte, dass allen Gläubigern
gleiche Rechte anzubieten seien. Hierdurch sollten nun erstmals Forderungsverzichte
zum Zwecke der gerichtlichen Unternehmenssanierung ermöglicht werden.
Für den Insolvenzplan wurde deshalb das Verbot eines Forderungsverzichts nach
§ 12 Abs. 3 SchVG a.F. für den Fall des Insolvenzplans suspendiert.
Nach langen Diskussionen wurde das Schuldverschreibungsrecht im August
2009 modernisiert durch das Schuldverschreibungsgesetz (im Folgenden: SchVG
n.F.). Dieses Gesetz erfasst aber nicht Schuldverschreibungen, die vor seinem
Inkrafttreten (05.08.2009) ausgegeben wurden. Es gilt sozusagen nur für Neuanleihen,
§ 24 Abs. 1 SchG n.F. Da sich die Platzierung von Anleiheemissionen
meist über einen längeren Zeitraum hinzieht, ist das für die Einhaltung des Stichtags
maßgebliche Datum das in dem jeweiligen Wertpapierprospekt gemäß EUProspektverordnung
ausgewiesene Emissionsdatum (Veranneman, Kommentar
zum Schuldverschreibungsgesetz, 1. Auflage 2010, Rdnr. 4 zu § 24). Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in der Tabelle (oben II./2) aufgeführten
Anleihen teilweise dem alten und im Übrigen dem neuen Recht unterfallen. Allerdings
hätten die Gläubiger der Altanleihen die Möglichkeit, durch einen Beschluss
mit qualifizierter Mehrheit zu vereinbaren, dass die „Wahlmöglichkeiten" des
neuen Schuldverschreibungsgesetzes auch für die Altanleihen gelten, § 24 Abs.
2 SchVG n.F.

c) Für die Geltendmachung der Rechte und Ansprüche aus einer Anleihe unterscheiden
beide Schuldverschreibungsgesetze:
- Gläubigerversammlungen vor einer Insolvenz;
- Gläubigerversammlungen in einer Insolvenz;
- Geltendmachung der Rechte durch einen gemeinschaftlichen Vertreter.

d) Das neue Schuldverschreibungsgesetz erlaubt Mehrheitsbeschlüsse der
Gläubiger (§ 5 SchVG n.F.), verlangt aber für Änderungen der Anleihebedingungen,
insbesondere Forderungsverzichte, eine Mehrheit von 75 % (§ 1 Abs. 3, 4
SchVG n.F.). Die Gläubigerversammlung kann unter anderem vom Schuldner
einberufen werden (§ 9 SchVG n.F.), sie ist beschlussfähig, wenn 50 % der Anleihesumme
erschienen oder vertreten sind; anderenfalls könnte eine zweite Versammlung
einberufen werden, die aber für Forderungsverzichte immer noch von
25 % der Anleihegläubiger besucht sein muss, § 15 Abs. 3 SchVG n.F.
Ein gemeinsamer Vertreter hätte schon in den Anleihebedingungen bestellt werden
können (§ 8 SchVG n.F. - dies ist vorliegend nicht geschehen). Anderenfalls
wird er durch die Gläubigerversammlung gewählt. Er kann folgende Befugnisse
haben:
- Geltendmachung der gesamten Gläubigeransprüche unter Ausschluss der Anleiheinhaber,
§ 7 Abs. 2 Satz 3 SchVG n.F.;
- Geltendmachung der Rechte im Insolvenzverfahren, § 19 Abs. 3 SchVG n.F.
Sobald über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist,
unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger lediglich den Bestimmungen der Insolvenzordnung,
§ 19 Abs. 1 Satz SchVG n.F. Einziger Tagesordnungspunkt ist nur
noch die Wahl eines gemeinschaftlichen Vertreters, welcher - unter zwingendem
Ausschluss der Anleihegläubiger selbst - deren Rechte im Insolvenzverfahren
wahrnimmt. Nach der amtlichen Begründung zum Schuldverschreibungsgesetz
n.F. ist nämlich die einheitliche Vertretung aller Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren
durch einen gemeinschaftlichen Vertreter erwünscht, um solche Verfahren
zügig abwickeln zu können (Regierungsentwurf, BT - DS 16/12814 vom
29.04.2009, Seite 25 (zu § 19)).

e) Auch das alte Schuldverschreibungsrecht kannte Mehrheitsbeschlüsse durch
Gläubigerversammlungen, aber bis zur Einführung des § 19a SchVG a.F. im Jahre
1994 war die Möglichkeit eines Forderungsverzichts nicht gegeben. Zur Beschlussfähigkeit
sah das alte Gesetz nichts vor, für die Beschlüsse selbst galt das
Prinzip der einfachen Mehrheit, § 10 Abs. 1 SchVG a.F. Allerdings sah § 11 Abs.
2 SchVG a.F. das Erfordernis einer 75%igen Präsenzmehrheit bei absoluter
Mehrheit der Stimmen für den Fall vor, dass durch den Beschluss „Rechte der
Gläubiger aufgegeben oder beschränkt werden“. Solche Aufgabe oder Beschränkungen
war aber ohnehin nur hinsichtlich der Zinsen oder einer befristeten Stundung,
nicht aber wegen des Kapitals möglich, § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3
SchVG a.F.
Für den Insolvenzfall ordnete § 18 SchVG a.F. an, dass eine besondere Gläubigerversammlung
vom Gericht einzuberufen und zu leiten sei, wenn noch nicht
über einen gemeinsamen Vertreter beschlossen worden war. Zu Einberufungsformen,
Fristen und Quoren verhielt sich das alte Gesetz gar nicht. Die Möglichkeit
eines Forderungsverzichts durch die Gläubiger bzw. die gemeinschaftlichen
Vertreter war aber durch § 19a Abs. 2 SchVG a.F. betreffend das Insolvenzplanverfahren
seit 1994 ausdrücklich gegeben.

WGF-Gutachten zu : Probleme des Schuldverschreibungsrechts


3.

a) Unternehmensanleihen sind Schuldverschreibungen auf den Inhaber Im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 793 ff.). Das in der Unternehmensfinanzierung
übliche Phänomen der massenhaften Begebung von Inhaberschuldverschreibungen
war schon bei Schaffung des BGB im 19. Jahrhundert bekannt. Als
Teil des Handelsrechts hat es der Gesetzgeber jedoch gesondert kodifiziert, nämlich
im „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen“
- im Folgenden: SchVG a.F. -, welches gemeinsam mit dem BGB
in Kraft trat. Dieses Gesetz ordnete eine gewisse Verbindlichkeit von Gläubigerbeschlüssen
an, betreffend Anleihen, die in Deutschland nach deutschem Recht
begeben sind. Zum Zwecke der gemeinschaftlichen Vertretung oder der Begrenzung
der Gläubigerrechte können Gläubigerversammlungen einberufen und abgehalten
werden; zudem regelte das Gesetz Besonderheiten eines Schuldners,
der sich in einem Konkursverfahren befand. Das Gesetz erlaubte indessen nur
relativ geringfügige Eingriffe in die Rechte der Gläubiger, insbesondere keinen
Forderungsverzicht, und es war nur auf Anleihen anwendbar, die ein Inländer begab.
Auf Ausländsanleihen - auch deutscher Emittenten - war es nicht anwend

bar, und wegen der mangelnden Sanierungseignung geriet es in der Vergangenheit
nahezu außer Anwendung. Ein Kommentar zum Gesetz, der nach dem 2.
Weltkrieg erschienen wäre, ist mir nicht bekannt geworden und Rechtsprechungen
aus dieser Zeit sind nicht überliefert.

....

wird fortgesetzt

Sonntag, 24. Februar 2013

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

aus:

Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012

daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf


d. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
SS_FR1/28199.9


wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können


67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.





Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen
auf dem deutschen Markt
Michael Gruson und Herbert Harrer
Arbeitspapier 4196


http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

Samstag, 23. Februar 2013

. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012



31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

Donnerstag, 21. Februar 2013

Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden.


120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht,
welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.
Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt
einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-

leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative
zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229






227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362; a. A. Bliesenet/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-
Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
S. 135 f.

aus:

S 182/3


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roland Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
R Ain Dr. Alexandra Zech