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Montag, 9. Juni 2014

eine "ganz neue" gruppe von Anleihekündigungen...???

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=28.12.1994&Aktenzeichen=2%20U%2074/94 1/3
Rechtsprechung
OLG Köln, 28.12.1994 - 2 U 74/94
Volltextveröffentlichungen (4)
FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur ersatzlosen Streichung der in § 3 a EStG geregelten Steuerbefreiung für Zinsen aus
Sozialpfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz 1992
Jurion(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen; Ausgabeprospekt; Hypothekenbank;
Verwendungszweck der Erlöse; Zusicherung der Steuerfreiheit; Gesamtpfandbrieflaufzeit;
Geschäftsgundlage; Pfandbriefinhaber; Marktungerechter Zins; Äquivalenzstörung;
Vertragsanpassung; Rücknahme zum Nennbetrag; Interessen der Bank; Auslösung;
Angemessene Zeitspanne
ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Vertragsanpassung nach Wegfall der Steuerfreiheit für Sozialpfandbriefe
Zeitschriftenfundstellen
ZIP 1995, 556
ZIP 1996, 1984
VersR 1996, 1243
WM 1995, 971
DB 1995, 421
nach Datum
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Wird zitiert von ... (4)
3.6.2014 OLG Köln, 28.12.1994 - 2 U 74/94 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20K%F6ln&Datum=28.12.1994&Aktenzeichen=2%20U%2074/94 2/3
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BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Zur Aufhebung der Steuerfreiheit von Zinsen aus Sozialpfandbriefen
Für diese Fälle, in denen die Streichung der Steuervergünstigung zu unzumutbaren Ergebnissen
führen kann, weil der Renditeverlust auf Dauer und kein Rückzahlungsanspruch besteht, ergibt
sich jedenfalls eine Ausgleichsmöglichkeit nach einfachem Recht in Form einer Anpassung des
Begebungsvertrags nach den zivilrechtlichen Grundsätzen eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (vgl. OLG Köln, 28. Dezember 1994 - 2 U 74/94 - WM 1995, S. 971, 974
ff.).
OLG München, 22.01.1997 - 7 U 4544/96
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Wegfall der Steuerbefreiung der Zinserträge …
Der Senat kann dem aber nicht folgen (so i.E. auch OLG Köln, DB 95, 421).
Der Senat zieht dabei im vorliegenden Fall insbesondere in Betracht, daß bei einer
Inhaberschuldverschreibung auch die den Erwerbern nach Maßgabe der Emissionsbedingungen
in Aussicht gestellte Rendite zur Geschäftsgrundlage werden kann, wenn wie hier
renditerelevante Umstände, die der Erwerber für den Emittenten erkennbar seiner
Kaufentscheidung zugrundelegt, in Fortfall kommen (…so i.E. wohl übereinstimmend auch
Meilicke/Heidel, a.a.O., Seite 315;… Schöne, a.a.O., Seite 2151; OLG Köln DB 95, 421).
OLG Nürnberg, 17.09.1998 - 8 U 1175/98
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ebenso hat das OLG Köln in seiner Entscheidung WM 95, 971 in einem Fall, der die ersatzlose
Streichung des § 3 a EStGa.F. durch das Steueränderungsgesetz 1992 betraf (Wegfall der
Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen) eine Berufung des Pfandbriefinhabers auf
die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur deshalb zugelassen, weil das
vertragliche Äquivalenzverhältnis unmittelbar tiefgreifend gestört war.
OLG Düsseldorf, 14.04.2000 - 19 W 6/98
Bewertung des Aktienmntausches
Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutreffend ist, da das OLG München gerade im Hinblick
auf die hier in Rede stehende Steuerbefreiung gemäß § 3 a EStG a.F. mit 22.01.1997 (DB 1997,
1072, 1073; 1. Erg.; ebenso OLG Köln, DB 1995, 421, 422 f.) entschieden hat, dass das Risiko
des Wegfalls einer Steuerbefreiung in der Risikosphäre des Anlegers liege und die emittierende
Bank keine Zusicherung dafür übernehme, dass die Steuervergünstigung über einen bestimmten
Zeitraum erhalten bliebe

Sonntag, 1. Juni 2014

O L G Koeln, Urteil vom 28. Dezember 1994 (2 U 74-94) dauerschuldverhaeltnis sozialpfandbriefe WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995 s 971

O L G Koeln, Urteil vom 28. Dezember 1994 (2 U 74-94) dauerschuldverhaeltnis sozialpfandbriefe WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995 s 971


Rechtsprechung

1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG gere­
gelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozial­
pfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz
1992 ist nicht verfassungswidrig.

2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypo­
thekenbank seinerzeit sowohl der Verwen­
dungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbrie­
fen (Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als
auch die Steuerfreiheit der Zinsen daraus be­
nannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der
Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamt-
pfandbrieflaufzeit.

3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Ge­
schäftsgrundlage für den Erwerb der Pfandbrie­
fe.

4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfällig­
keit stellt der Wegfall der Steuerbefreiung der
Zinsen unter Aufrechterhaltung der Verpflich­
tung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der
Bank zu einem nicht marktgerechten Zins auf
unabsehbare Zeit überlassen zu müssen, auf Dau­
er eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.

5. Der Pfandbriefinhaber kann die Vertragsanpas­
sung bereits jetzt in der Form verlangen, daß die
Bank die Papiere zum Nennbetrag zurück­
nimmt. Bei der Ausgestaltung des Rechts des
Pfandbriefinhabers auf vorzeitige Rückgabe der
Sozialpfandbriefe sind indes die Interessen der
Bank angemessen zu berücksichtigen. Als eine
den Interessen beider Seiten entsprechende An­
passung kommt eine Verpflichtung der Bank in
Betracht, die unbefristeten Sozialpfandbriefe
binnen einer angemessenen Zeitspanne auszulö­
sen (hier bis Ende Dezember 1999).

BGB § 242
EStG § 3a (i.d.F.v. 17. 1. 1952)
EStG (i.d.F.v. 25. 2. 1992)
GG Art. 3
HypBankG § 8 Abs. 2

Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen sind nach ganz herrschender Meinung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG (Begr.RegE AGBG BT-Drucks. 7/3919 S. 18; BGHZ 119, 305

Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen sind nach ganz herrschender Meinung Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG (Begr.RegE AGBG BT-Drucks. 7/3919 S. 18; BGHZ 119, 305, 312 und OLG Düsseldorf WM 1991, 1375, 1379 für Genußscheinbedingungen; Grundmann, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 112 Rdn. 115; Bosch, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 10/159 ff.; Claussen, Bankund Börsenrecht 3. Aufl. Rdn. 319; Kümpel, Bankund Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 9.203; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG 9. Aufl. § 2 Rdn. 13; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 1 Rdn. 13; Lenenbach, Kapitalmarktund Börsenrecht Rdn. 7.110 und 8.113; Masuch, Anleihebedingungen und AGB-Gesetz S. 58; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 23 Rdn. 103; Stucke, Die Rechte der Gläubiger bei DM-Auslandsanleihen S. 257; Hopt, in: Festschrift Steindorff S. 341, 364; Köndgen NJW 1996, 558, 563; Rozijn ZBB 1998, 77, 92; ebenso für Eigenemissionen: Hartwig-Jacob, Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen S. 232 ff.; Kallrath, Die Inhaltskontrolle der Wertpapierbedingungen von Wandelund Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußscheinen S. 41 ff.; Bungert DZWir 1996, 185, 187 ff.; Joussen WM 1995, 1861, 1863 ff.; a.A. Ekkenga ZHR 160 (1996), 59, 71 ff.; Assmann WM 2005, 1053, 1057 f.).
Sie fallen aber nach der im Schrifttum (Kümpel, Bankund Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 9.214 ff.; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen/ Schmidt, AGBG 9. Aufl. § 2 Rdn. 14 a; Claussen, Bankund Börsenrecht 3. Aufl. Rdn. 319; Masuch, Anleihebedingungen und AGB-Gesetz S. 73 ff.; Grundmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 112 Rdn. 115; von Randow, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts S. 25, 46 unter Aufgabe von ZBB 1994, 23, 27 ff.; Hopt, in: Festschrift Steindorff S. 341, 367; Bungert DZWir 1996, 185, 193; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 305 Rdn. 27; Than, in: Festschrift für Heinsius S. 809, 831; vgl. aber Than, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts S. 3, 23) ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AGBG. Dieser Meinung schließt sich der Senat an.

BGH · Urteil vom 28. Juni 2005 · Az. XI ZR 363/04



Insgesamt ist die Entwicklung des Rechts der Inhaberschuldverschreibung seit Hopts Beitrag nicht wesentlich vorankommen. Rechtsprechung zu zivilrechtlichen Fragestellungen der Anleihe ist traditionell spärlich.

Änderung von Anleihebedingungen in der Praxis

Dirk H. Bliesener

Klaus J. Hopt hat in seinem Vortrag vor der International Bar Association1
im Jahr 1989 in der für ihn typischen, vorbildlichen Art die dogmatischen
Grundlagen verbunden mit den für die Praxis relevanten Fragestellungen
der Änderung von Anleihebedingungen aufgearbeitet. Sein Hauptaugenmerk
war dabei auf die Änderung von Anleihebedingungen durch kollektive
Willensbildung der Schuldverschreibungsgläubiger gerichtet, insbesondere
unter dem Gesichtspunkt des bis heute geltenden Schuldverschreibungsgesetzes
und der kautelarischen Gestaltungen in den durch das AGB-Recht
gezogenen Grenzen.
Insgesamt ist die Entwicklung des Rechts der Inhaberschuldverschreibung
seit Hopts Beitrag nicht wesentlich vorankommen. Rechtsprechung zu zivilrechtlichen
Fragestellungen der Anleihe ist traditionell spärlich.2 Legislative
Reformansätze gab es von Praktikern3 und in der Bundesregierung.4 Der
Versuch, das Schuldverschreibungsrecht und insbesondere das Schuldverschreibungsgesetz
vom 4. Dezember 18995 zu reformieren, war bislang aber
nicht von Erfolg gekrönt. Das Bundesjustizministerium hat die Neuordnung
des Schuldverschreibungsrechts allerdings jüngst wieder aufgegriffen,6 und
damit könnte eine Novelle noch während der 16. Legislaturperiode zustande
kommen.

1 Vortrag vor dem IBA Banking Law Regional Committee Germany/Switzerland, veröffentlicht
unter dem Titel Änderungen von Anleihebedingungen - Schuldverschreibungsgesetz,
§ 796 BGB und AGBG -, in: FS Steindorff, 1990, S. 341-382.
2 S. allerdings BGHZ 119, 305 (sog. Klöckner-Entscheidung, AGB-Qualität von Genussscheinbedingungen)
sowie BGH, NJW 2005, 2917 ff.
3 Unveröffentlichter Entwurf von Bankjuristen eines Gesetzes über Schuldverschreibungen
aus Gesamtemission, 5. August 1996.
4 Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Änderung des Schuldverschreibungsrechts,
Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 22. Mai 2003. Dazu Kl e r x /P e n z l in , BB 2004,
791, 794; DIES., ZInsO 2004, 311, 314; BERGFORT, Die Bank, 2006, Nr. 11, 24 ff.
5 Gesetz über die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, RGBl.
1899, S. 691.
6 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen
aus Anleihen und zur Anpassung kapitalmarktrechtlicher VerjährungsVorschriften
vom 9. Mai 2008, abgedruckt in ZBB 2008, 202-214.

ein Urteil vom LG Köln 7.4.1994 zur Qualifikation von Anleihen als Dauerschuldverhältnis 8Sozialpfandbriefe)

urteil gibts bei mir per email

rolfjkoch@web.de

T 06151 14 77 94

F 06151 14 53 52



BGB §793 Abs. 1, §§608,242; EStG 1952 §3a; HypBG
§8 Abs. 2; GG Art. 100

Keine außerordentliche Kündbarkeit von Sozialpfandbriefen
wegen Wegfalls der Steuerfreiheit der Zinserträge
LG Köln, Urt. v. 7.4.1994 - 8 0 106/93 (nicht rechtskräftig)

Leitsatz der Redaktion:

Der Wegfall der Steuerfreiheit fiir Zinserträge aus Sozialpfandbriefen
durch die Aufhebung von § 3a EStG fuhrt nicht
zu einer so wesentlichen Äquivalenzstörung des Dauerschuldverhältnisses
zwischen Bank und Anleger, daß ein
außerordentliches Kündigungsrecht besteht.

Sandrock, RIW 1986, 856, der Anleihen ohne weiteres zu den Dauerschuldverhältnissen zählt.

 Sandrock, RIW 1986, 856, der Anleihen ohne weiteres zu den Dauerschuldverhältnissen 
zählt. 

Die Begründung verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Emissionsbedingungen allgemeine Geschäfts-bedingungen seien

Die Umschuldungsklauseln für Bundesanleihen als gesetzliches Leitbild? (§§ 4 a – 4 k BSchuWG)
Schließlich noch ein fünftes – letztes – Beispiel. Dieses Mal ist es der Gesetzgeber, dem die Gestaltungsfreiheiten des Gesetzes verborgen geblieben sind.

In dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)30 haben sich die 17 Staaten des Euro-Währungsgebiets verpflichtet, ab 1. Januar 2013 in ihre neu begebenen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Klauseln aufzunehmen, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger ermöglichen – Muster-bedingungen für Umschuldungsklauseln – Model Collective Action Clause31.

Für die Anleihen des Bundes ist die Umsetzung der Musterbedingungen in einem um-fangreichen Gesetzeswerk – den §§ 4a bis 4k BSchuWG – geregelt32. Nach der Gesetzes-begründung sollen mit diesen Bestimmungen „die wesentlichen Grundgedanken der Um-schuldungsklauseln verankert werden“. Die Begründung verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Emissionsbedingungen allgemeine Geschäfts-bedingungen seien – eine Festlegung, die in der Gesetzesbegründung zum SchVG bewusst vermieden worden ist33. Die §§ 4a bis 4k BSchuWG übernähmen „somit die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Euro-Staaten abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet“34

S 17

Schneider s.u.