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Samstag, 16. Februar 2013

Nach SchVG § 21 fuddelt die Gläubigerversammlung in die Globalurkunde(n) rein.....


Rolle der Wertpapiersammelbank
– § 21 Abs. 1 SchVG bestimmt, dass Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der 
Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, durch Ergänzung bzw. Änderung 
der Sammelurkunde zu vollziehen sind 
– Im Regelfall der Verwahrung der Sammelurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der
Versammlungs- bzw. oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten
Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die
eingereichten Dokumente der Anleiheurkunde beizufügen
– Der Versammlungsleiter hat in diesem Zusammenhang der Wertpapiersammelbank zu
versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf
● Inhaltliche Prüfungspflicht der Wertpapiersammelbank?
– Keine ausdrückliche Regelung im SchVG
– Aus der Mechanik des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben der WSB administrativer Natur
sind
– WSB darf sich auf formell ordnungsgemäße Bescheinigung des Versammlungsleiters verlassen
– Gesetzliche Klarstellung empfehlenswert

http://www.iir-hu.de/fileadmin/Freigaben/Veranstaltungen/Trilog/Trilog_8_Weiss.pdf

Absturz der Solarworld-2016 am Tag der Ad Hoc Meldung (24.1.2013)

Chart

und gleich mal einen Anwendungsfall dazu...."Grau, teurer Freund, ist alle Theorie ..."


28.01.2013 – Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien “gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegebenen Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) und Schuldscheindarlehen” notwendig. Gleichzeitig geht die SolarWorld AG davon aus, dass die „erforderliche finanzwirtschaftliche Restrukturierung“ und notwendige Maßnahmen operativer Art – im allseitigen Interesse – umgesetzt werden können.
Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird. Hierbei ist zu beachten, dass diese Gläubigerversammlungen mehrheitlich Nennwertverzichte beschließen können zu Lasten von Anleihegläubigern, die sich an diesen Abstimmungen überhaupt nicht beteiligen oder gegen die Verzichte stimmen. Dass die Banken einen spürbaren Beitrag für die Sanierung der Bilanz von Solarworld leisten, ist nach den Erfahrungen kaum zu erwarten.
Was die Anleihegläubiger jetzt tun sollten:
Aus unserer Sicht besteht dringender Handlungsbedarf:
Zu prüfen ist, ob die Anleihegläubiger unmittelbar raeagieren und die außerordentliche  Kündigung der von ihnen gehaltenen Solarworld-Anleihen erklären sollten.
In einem anderen Fall einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Emittentin von Unternehmensanleihen hat unsere Kanzlei unmittelbar nach einer Information des Unternehmens über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere für rechtschutzversicherte Anleihegläubiger außerordentliche Kündigungen der Anleihenerklärt und die gesamte Anleihesumme sofort fällig gestellt. In einem anschließenden Rechtsstreit hat das Landgericht Köln mit Urteilen vom 26.01.2012 sämtliche Kündigungen bestätigt und das Unternehmen zur Rückzahlung der Anleihensummen bezogen auf den Nominalwert der Anleihen verurteilt.
Das Gericht folgte unserer Argumentation und sah einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigte, als gegeben an. Daher lag ein Kündigungsrecht nach vor, so das Landgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 26.01.2012.
Auch im vorliegenden Fall kündigt SolarWorld AG mit Pressemitteilung vom 23.01.2013 eine “finanzwirtschaftliche Restrukturierung” und “gravierende Einschnitte” bei den Anleihen an. Daher müssen die Anleihegläubiger jetzt entscheiden, ob sie handeln wollen. Wichtig ist aber, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach § 314 Abs. 3 BGB erklärt wird.  Wenn die zur Kündigung berechtigenden Umstände schon längere Zeit bekannt sind und zu lange gewartet wird, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam.
Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass den Anleihegläubigern ein nach dem Schuldverschreibungsgesetz  eingeleitetes Verfahren droht, welches der Durchsetzung von Forderungsverzichten dient. Auch hier ist eine Interessenbündelung dringend geboten, damit die Anleihegläubiger in kommenden Gläubigerversammlungen angemessen vertreten werden.
Wer die Möglichkeit der Kündigung seiner Anleihen prüfen lassen möchte, kann – gegebenenfalls unter Angabe seiner Rechtschutzversicherung – der von Rae Keitel & Keitel gebildeten
beitreten. Er erhält sodann Informationen, wie weiter verfahren werden kann.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht zudem für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung:
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln


"Grau, teurer Freund, ist alle Theorie ..."

Lesevorschlag: Frankfurter Kommentar Schuldverschreibungsgesetz Deutscher Fachverlag GmbH Fachmedien Recht und Wirtschaft Mainzer Landstr. 251 | 60326 Frankfurt am Main www.ruw.de Ihre Ansprechpartnerin: Sarah Bauer Telefon 069/7595­2723 E­Mail sarah.bauer@dfv.de Presseinformation Von Dr. Markus J. Friedl und Dr. Mauricio Hartwig-Jacob (Hrsg.) 2013, Kommentar, XXIV, 586 Seiten, Geb., € 119,­ ISBN 978­3­8005­1532­5


Inhalt
Der Frankfurter Kommentar zum Schuldverschreibungsgesetz widmet sich
dem 2009 in Kraft getretenen und dabei vollständig novellierten Schuld­
verschreibungsgesetz (SchVG), das in erheblichem Maße den Rechts­
rahmen für Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen verändert.
Das SchVG kann nunmehr auf alle Schuldverschreibungen, die deutschem
Recht unterliegen, angewendet werden ­ mithin auch auf deutschrecht­
liche Anleihen ausländischer Finanzierungsgesellschaften. Das SchVG
statuiert zudem einen eigenen Transparenzmaßstab und erleichtert bzw.
erweitert die Möglichkeiten zur Änderung der Anleihebedingungen wäh­
rend der Laufzeit der Schuldverschreibungen. Unter anderen enhält das
SchVG  Verfahrensvorschriften für die notwendigen Gläubigerbeschlüsse
sowie Regelungen zur Kontrolle dieser Beschlüsse.
Der Kommentar erläutert ausführlich die einzelnen Vorschriften des
SchVG und diskutiert die rechtlichen bzw. praktischen Probleme bei der
Emission und Restrukturierung von Schuldverschreibungen unter Einbezie­
hung der bisher zum neuen SchVG ergangenen Rechtsprechung. Darüber
hinaus werden Hinweise zur Gestaltung der Anleihebedingungen erteilt.
Im Einzelnen beantwortet der Kommentar die Fragen und Probleme der
Anwendbarkeit des SchVG, der Gestaltung der Anleihebedingungen, ins­
besondere auf Grund des Transparenzgebots, der Wirkung von Mehrheits­
beschlüssen, der Institution des gemeinsamen Vertreters, der Durchfüh­
rung von Gläubigerversammlungen und Abstimmungen ohne physische
Versammlung, des Vollzugs der Gläubigerbeschlüsse, der Anfechtung
dieser Beschlüsse sowie der Gläubigerrechte in der Insolvenz des Schuld­
ners. Ausgewählte Probleme bei der Emission von Schuldverschreibungen
am Kapitalmarkt werden separat in einem Anhang kommentiert. Der Kom­
mentar schließt mit einer Abhandlung praktischer Fragen zur Prospekt­
haftung, die beim Vertrieb von Anleihen zu berücksichtigen sind.
Herausgeber
Dr. Markus J. Friedl ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main in einer wirt­
schaftsrechtlich beratenden internationalen Anwaltssozietät und speziali­
siert auf die Bereiche Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht und Restruktu­
rierung. Dr. Mauricio Hartwig-Jacob ist Syndikus in der Rechtsabteilung 
eines großen deutschen Kreditinstituts in Frankfurt am Main. Er betreut den 
Bereich „Anleihen/Debt Securities“ sowie kapitalmarktrechtliche Fragen.

http://www.ruw.de/buecher/pages/pressematerialien/2021_wz_friedl_hartwig-jacob_schuldverschreibungsgesetz.pdf

Für meine Aktivitäten ist das Schuldverschreibungsgesetz wichtig....

Für meine Aktivitäten ist das Schuldverschreibungsgesetz wichtig.....mal sehen zu welchen Erkenntnissen ich komme