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Sonntag, 24. Februar 2013

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

aus:

Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012

daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf


d. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
SS_FR1/28199.9


wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können


67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.





Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen
auf dem deutschen Markt
Michael Gruson und Herbert Harrer
Arbeitspapier 4196


http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

Samstag, 23. Februar 2013

. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012



31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

Donnerstag, 21. Februar 2013

Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden.


120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht,
welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.
Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt
einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-

leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative
zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229






227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362; a. A. Bliesenet/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-
Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
S. 135 f.

aus:

S 182/3


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roland Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
R Ain Dr. Alexandra Zech

Recht zur außerordentlichen Kündigung // BGH, NJW 1986, 3134


Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können.



67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.

69. Vgl. Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. 1899, 691) in der Fassung
vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 1 469).




aus:

http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

SS_FR1/28199.9- 20 -


Dr. Michael Gruson, LL.B., M.C.L., Attorney-at-Law, New York/Frankfurt
Dr. Herbert Harrer, LL.M., Rechtsanwalt und Attorney-at-Law (New York),
Frankfurt
Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen auf dem deutschen Markt

Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121 gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen


Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.


230 Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; Müller, in: KümpelAVittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.

aus:

S 183


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main


für den Skripturakt muss man natürlich wissen wo die Urkund/en liege


§ 21 Vollziehung von Beschlüssen



(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.