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Sonntag, 19. Mai 2013

Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen.


Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821)  hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.  
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.    
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57

Freitag, 17. Mai 2013

aa) Außerordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger..... führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen


aa) Außerordentliches Kündigungsrecht der Anleihegläubiger

119 Die Anleihebedingungen sehen ein außerordentliches Kündigungsrecht der Gläubiger regelmäßig
beim Eintritt von Ereignissen vor, die eine unmittelbar drohende oder bereits
eingetretene finanzielle Krise des Emittenten anzeigen.223 Dazu gehört vor allem der
Verzug des Emittenten mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus der Anleihe
oder die Kündigung von Verbindlichkeiten aus anderen Anleihen oder vergleichbaren Finanzierungsinstrumenten
durch deren Gläubiger, sog. Drittverzugsklausel (Cross Default).
22* Aber auch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder der Liquidation
des Emittenten, ein allgemeiner Vergleich mit den Gläubigem des Emittenten, die Einstellung
der gesamten oder eines wesentlichen Teils der Geschäftstätigkeit des Emittenten, ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz verfahrens usw. können als außerordentliche Kündigungsgründe
festgelegt sein.225

120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht,
welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.
Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt
einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-

leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative
zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229

Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roland Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
R Ain Dr. Alexandra Zech


Sonntag, 12. Mai 2013

BGB: § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Änderung von Anleihebedingungen – Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes


Änderung von Anleihebedingungen – Geltungsbereich des neuen Schuldverschreibungsgesetzes

RA Sacha Lürken, Partner, Kirkland & Ellis International LLP, München
Selten hat ein Urteil zu einem juristischen Meinungsstreit im Wertpapierrecht so unmittelbare praktische Auswirkungen gezeitigt: Ein Beschluss des OLG Frankfurt/M. in einem Beschwerdeverfahren zum neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) hat die Sanierungspläne zweier börsennotierter Unternehmen scheitern lassen. Der Oberpfälzer Holzverarbeiter Pfleiderer AG –Beschwerdeführer in dem OLG-Verfahren – und das Bitterfelder Solarunternehmen Q-Cells SE stellten jeweils kurz danach Insolvenzantrag.
Hintergrund ist die durch § 24 SchVG eröffnete Möglichkeit – der sog. “Opt In” –, nachträglich sog. “Collective Action Clauses” durch Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger und mit Zustimmung des Emittenten in Anleihen einzuführen, die schon vor dem Inkrafttreten des SchVG begeben wurden. “Collective Action Clauses” – in § 5 SchVG geregelt – erlauben die Änderungen der Anleihebedingungen mit Wirkung für alle Anleihegläubiger durch Mehrheitsbeschluss, der regelmäßig mindestens 75% der Stimmen der anwesenden und stimmberechtigten Anleihegläubiger bedarf. Manche neuen Anleihebedingungen sehen sogar Stimmrechtshürden von 85% oder 90% vor.
Auch nach dem alten Schuldverschreibungsgesetz von 1899 war zwar eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss möglich; dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer auf höchstens drei Jahre beschränkten Wirkung. Hinzu kam, dass das alte Schuldverschreibungsgesetz nur für die von deutschen Emittenten begebenen Anleihen galt. Viele Unternehmen hatten aber ihre Anleihen über ausländische Finanzierungstochtergesellschaften – meist in Luxemburg oder den Niederlanden – begeben; so auch Pfleiderer und Q-Cells. Das alte Schuldverschreibungsgesetz ist daher für sie nicht anwendbar.
In der Literatur zu § 24 SchVG wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass auch für Anleihen ausländischer Emittenten, die deutschem Recht unterliegen, nachträglich ein “Opt In” möglich ist (vgl. etwa Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012 S. 204; Keller, BKR 2012 S. 15; Verannemann, SchVG, § 24 Rdn. 6; Plank/Lürken, in: Theiselmann, Praxishandbuch Restrukturierungsrecht, Kap. 5 Rdn. 74). Gestützt wird diese Auffassung u. a. durch die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/12814, S. 14, 16) und die Definition des Begriffs “Schuldverschreibungen” in § 1 Abs. 1 SchVG.
Im Fall Pfleiderer hatte die niederländische Emittentin im Jahr 2007 eine sog. Hybridanleihe begeben. Die Anleihebedingungen unterlagen dabei deutschem Recht, mit Ausnahme einer einzigen Bestimmung, für welche niederländisches Recht gelten sollte und welche u. a. den Nachrang der Forderung aus der Anleihe in der Insolvenz der Emittentin bestimmte. Die Emittentin lud zu einer Gläubigerversammlung nach dem SchVG ein, in der in einer Gläubigerversammlung über den Opt-In und einen Tausch der Anleihen in ein Erwerbsrecht auf neu auszugebende Aktien der Pfleiderer AG beschlossen werden sollte. Die niederländischem Recht unterliegende Anleihebedingung sollte dabei nicht geändert werden. Der Beschluss wurde mit der nötigen Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmen gefasst, aber von einigen überstimmten Anleihegläubigern angefochten. Die Emittentin beantragte daraufhin beim LG Frankfurt/M., im Freigabeverfahren die sofortige Vollziehung des Beschlusses zu erlauben.
Das LG Frankfurt/M. lehnte den Freigabeantrag ab (LG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. 10. 2011 – 3-05 O 60/11, ZIP 2011 S. 2306) mit der Begründung, dass das SchVG nur Anwendung finde, wenn sämtliche Anleihebedingungen deutschem Recht unterliegen.
Noch weitergehend entschied dieselbe Kammer des LG Frankfurt/M. im Fall Q-Cells, dass das SchVG schon dann keine Anwendung finde, wenn der Emittent im Ausland ansässig sei (LG Frankfurt/M., Beschluss vom 23. 1. 2012 – 3-05 O 142/11, ZIP 2012 S. 474).
Auf die von der Emittentin erhobene sofortige Beschwerde entschied nun das OLG Frankfurt/M. im Fall Pfleiderer (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 27. 3. 2012 – 5 AktG 3/11, DB0470248) über die Ausgangsentscheidung des LG hinaus, dass ein Opt-In nach § 24 SchVG nicht für solche Schuldverschreibungen möglich ist, für die nicht bereits nach dem alten Schuldverschreibungsrecht eine Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss möglich war – im Umkehrschluss also nur für die Alt-Anleihen deutscher Emittenten. Das OLG begründet dies damit, dass der Begriff “Schuldverschreibung” in § 24 Abs. 2 SchVG nicht wie in § 1 Abs. 1 SchVG definiert, sondern wie im alten Schuldverschreibungsrecht definiert gemeint sein soll. Dazu zieht das OLG die Gesetzesgenese, das Rückwirkungverbot sowie ein systematisches Argument heran, nämlich dass auch bei nach dem 5. 8. 2009 begebenen Schuldverschreibungen eine Änderung durch Mehrheitsbeschluss nur möglich ist, wenn dies schon bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in den Anleihebedingungen bestimmt ist. Sämtlichen Argumenten ist entgegenzutreten. Insbesondere die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu dem in der Empfehlung der G10 ausgesprochenen Bedürfnis nach einer Einführung von Collective Action Clauses in Anleihebedingungen von deutschem Recht unterliegenden Anleihen ausländischer Emittenten (insbesondere Staatsanleihen) belegen den gesetzgeberischen Willen, Anleihen ausländischer Emittenten nachträglich mit Collective Action Clauses ausstatten zu können. Die Notwendigkeit der Zustimmung einer 75%-Mehrheit schützt hier ausreichend vor aussichtlosen Sanierungsversuchen.
Auch das Rückwirkungsverbot ist nicht betroffen, da nicht nachträglich eine Rechtsposition verschlechtert wird. Im Gegenteil, die Forderung aus der Anleihe ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung regelmäßig wirtschaftlich bereits im Wert beeinträchtigt; die Änderung der Anleihebedingungen erfolgt ja nur zur Abwendung eines noch größeren Schadens, nämlich regelmäßig der Insolvenz. Wenn das OLG bemängelt, dass das SchVG kein Verfahren vorsehe, in welchem der Wert der Anleihe überprüft werde, so übersieht es, dass im Rahmen der Mehrheitsbeschlussfassung eine solche Überprüfung inzident stattfindet – sei es, dass man diese allein aus dem Mehrheitsprinzip rechtfertigt (Simon, CFL 2010 S. 159), oder dass man ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einfügt, wonach der Mehrheitsbeschluss im Interesse aller Gläubiger liegen muss (Vogel, ZBB 2010 S. 211; Horn, ZHR 173 [2009] S. 12). Folgte man der Argumentation mit dem Rückwirkungsverbot, müsste dies außerdem auch für die vor 2009 begebenen Anleihen inländischer Emittenten gelten – womit aber § 24 Abs. 2 SchVG jeglicher Anwendungsbereich entzogen wäre.
Da diese Entscheidungsgründe auch im Fall Q-Cells einschlägig waren, gab die Gesellschaft auch dort ihren Plan zu einem Umtausch ihrer Anleiheverbindlichkeiten in Aktien (Debt-Equity-Swap) über das SchVG auf und meldete mangels Verfügbarkeit eines alternativen Sanierungsprozesses Insolvenz an.
Da nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 SchVG das LG Frankfurt/M. und damit in der Beschwerdeinstanz das OLG Frankfurt/M. für Anfechtungsklagen gegen die Gläubigerversammlungsbeschlüsse ausländischer Emittenten zuständig ist, muss sich die Praxis bis zu einer Gesetzesänderung auf diese Rechtsprechung einrichten. Es ist bedauerlich, dass ein deutsches Gericht hier nicht zum ersten Mal der Tauglichkeit des deutschen Rechts als Sanierungsinstrument einen schweren Dämpfer verpasst. 
Nebenbei hat das OLG Frankfurt/M. außerdem die in deutschen Unternehmensanleihen häufig zu findende Emittentenersetzungsklausel gekippt. Nach deren regelmäßiger Ausprägung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Emittentin der Anleihe durch eine andere juristische Person als Schuldnerin ersetzt werden, sofern dies nicht zu steuerlichen Nachteilen für die Gläubiger führt und die Konzernmutter für die Schulden (weiter) mithaftet. Das OLG Frankfurt/M. nimmt – ohne weitere Auseinandersetzung mit dem juristischen Schrifttum hierzu – an, dass diese Klausel gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes verstoße und daher nach § 307 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam sei.
Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bald den Anwendungsbereich des § 24 SchVG klarstellt. Anlass bietet der kürzlich vorgestellte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (BT-Drucks. 17/9049), in dessen Art. 2 ohnehin eine Änderung zu § 20 SchVG (ausschließliche Zuständigkeit des OLG für Freigabeverfahren) vorgesehen ist. Nach einem Pressebericht soll eine Erweiterung des Gesetzesentwurfs als Reaktion auf die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. bereits in Vorbereitung sein.

Samstag, 11. Mai 2013

der Begriff Dauerschuldverhältnis taucht 27 mal in dieser Arbeit auf

http://www.uni-leipzig.de/~handel/Material/Habilitation.pdf

OLG Köln, Urteil vom 28.12.1994, AZ 2 U 74/94, WM 1995, 971

Ihre Anfrage:
ID(18988)[Zurück] [Vor] [Anfrage bearbeiten]
Ergebnis Nr. 1 / 1:
ID:18988
Typ:U/Urteile
Zitat:OLG Köln, Urteil vom 28.12.1994, AZ 2 U 74/94, WM 1995, 971
Sachgruppen:ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht; SK/Sparkonten, Sparbuch, Tages-, Festgeld, Bausparen
Schlagwörter:Steuerreform; Steuervorteile; Pfandbriefe; Anleihen
Länder/Regionen:04EUDE/Deutschland
Aktenzeichen:2 U 74/94
Gericht:OLG Köln
Status:Urteil
Urteilsdatum:28.12.1994
Fundstelle:WM 1995, 971
Norm:GG Art. 3 ; BGB § 242 ; HypBankG § 8
Volltext:
1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG geregelten
     Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen durch das
     Steueränderungsgesetz 1992 ist nicht verfassungswidrig.

     2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypothekenbank seinerzeit
     sowohl der Verwendungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbriefen
     (Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als auch die Steuerfreiheit
     der Zinsen daraus benannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der
     Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamtpfandbrieflaufzeit.

     3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Geschäftsgrundlage für
     den Erwerb der Pfandbriefe.

     4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfälligkeit stellt der
     Wegfall der Steuerbefreiung der Zinsen unter Aufrechterhaltung der
     Verpflichtung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der Bank zu einem
     nicht marktgerechten Zins auf unabsehbare Zeit überlassen zu müssen,
     auf Dauer eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.

     5. Der Pfandbriefinhaber kann die Vertragsanpassung bereits jetzt
     in der Form verlangen, daß die Bank die Papiere zum Nennbetrag
     zurücknimmt. Bei der Ausgestaltung des Rechts des Pfandbriefinhabers
     auf vorzeitige Rückgabe der Sozialpfandbriefe sind indes die
     Interessen der Bank angemessen zu berücksichtigen. Als eine den
     Interessen beider Seiten entsprechende Anpassung kommt eine
     Verpflichtung der Bank in Betracht, die unbefristeten
     Sozialpfandbriefe binnen einer angemessenen Zeitspanne auszulösen
     (hier bis Ende Dezember 1999).

http://www.money-advice.net/view.php?id=18988

zur Problematik Anleihen Dauerschuldverhältnis oder nicht ?


Rechtsprechung
   LG Köln, 07.04.1994 - 8 O 106/93   

Volltextveröffentlichungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
    Keine außerordentliche Kündbarkeit von Sozialpfandbriefen wegen Wegfalls der Steuerfreiheit der Zinserträge

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 1994, 1520

Wird zitiert von ...