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Dienstag, 23. Juli 2013

OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.5.2006 – 20 W 158/06, Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung (Anmerkung Ingo Scholz/Nikola Breu)

OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.5.2006 – 20 W 158/06, Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung (Anmerkung Ingo Scholz/Nikola Breu)

Dr. Ingo Scholz / Nikola Breu
Quellenangabe: Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht.Band 17, Heft 3, Seiten 125–129, ISSN (Online) 1612-7056, ISSN (Print) 1439-1589, DOI: 10.1515/dwir.2007.17.3.125, February 2007
Publikationsverlauf:
Online erschienen:
27.02.2007

Abstract

SchVerschrG § 1
Beschluss vom 28.4.2006 – 20 W 158/06
Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4.12.1899 (SchVerschrG) findet keine Anwendung auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung.
(Leitsatz der Redaktion)
(Vorgehend: AG Frankfurt a. M., 20.3.2006 – 75 AR 1/06; LG Frankfurt a. M., 4.4.2006 – 2/9 T 133/06)

hatte das OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 28.4.2006 – 20 W 158/06, WM 2007, 828) dies abgelehnt, weil dessen Wortlaut noch Schuldverschreibungen „mit im Voraus bestimmten Nennwerten“ voraussetzte, die dortigen Genussscheine aber gewinnabhängig rückzahlbar waren

Anwendbarkeit auf Genussrechte denkbar
Da das Gesetz selbst den Begriff der Anleihe vermeidet, muss erneut die Frage
aufgeworfen werden, ob das SchVG 2009 nicht auf Genussrechte angewendet
werden kann. Zum alten SchVG von 1899 hatte das OLG Frankfurt am Main
(Beschl. v. 28.4.2006 – 20 W 158/06, WM 2007, 828) dies abgelehnt, weil dessen
Wortlaut noch Schuldverschreibungen „mit im Voraus bestimmten Nennwerten“ voraussetzte, die dortigen Genussscheine aber gewinnabhängig rückzahlbar waren.
Dieses Urteil wird unter neuem Recht als überholt angesehen (Lorenz/Pospiech, DB
2009, 2419).

http://www.kapital-rechtinfo.de/kapital-rechtinfo/publika-pdf/JUVE20112012-Schuldverschreibung-TfI-gemeinsamer_Vertreter.pdf

Montag, 22. Juli 2013

04.04.2006 Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG) ist grundsätzlich auf Genussscheine nicht anwendbar

PDF-Datei2-09 T 133/06

04.04.2006Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (SchVerschrG) ist grundsätzlich auf Genussscheine nicht anwendbar



2-09 T 133/06 Landgericht Frankfurt am Main  75 AR 1/06 Amtsgericht Frankfurt am Main    
Landgericht Frankfurt am Main  
Beschluss  
In dem Verfahren wegen Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 4 SchVerschrG,   
an dem hier beteiligt sind:  
1.) B.,   
       -Antragsteller und Beschwerdeführer-  
Verf.bev.: RAe Dr. S. u. Koll.,   
2.) A.   
                - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -   
Verf.bev.: RAe S u. Koll.,  
3.) B              -weitere Beteiligte-  
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 9. Zivilkammer, auf die sofortige Beschwerde 
des Antragstellers vom 24.03.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Franfurt 
am Main vom 20.03.2006 am 04.04.2006 beschlossen:   
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.   
 -2  -  
Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten der 
Antragsgegnerin zu tragen.  
Der Beschwerdewert wird auf  € festgesetzt.    
Gründe  
I. 
Der Antragsteller begehrt die Ermächtigung zur Einberufung einer 
Gläubigerversammlung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen 
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (im folgenden SchVerschrG).  
Die Antragsgegnerin ist eine Hypothekenbank mit Sitz in Frankfurt am Main, die aus 
einer Verschmelzung der R. AG mit der A. AG hervorgegangen ist. Letztere hatte im 
Jahr 1996 zur Deckung ihres Finanzbedarfs unter anderem die in einer 
Sammelurkunde verbrieften Genussscheine 1996/2006 mit der 
Wertpapierkennnummer 800285 (ISIS DE 0008002858) ausgegeben. Die 
Genussscheine wurden eingeteilt in 100.000 untereinander gleichberechtigten 
Genussscheinen mit einem Nennbetrag von jeweils 1.000,- DM. Sie sind im Juni 
2006 zur Rückzahlung fällig.   
Der Antragsteller ist Inhaber von 20.000 der oben bezeichneten Genussscheine. 
Nach § 2 der Genussscheinbedingungen gewähren die Genussscheine eine dem 
Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende jährliche Ausschüttung von 8% des 
Nennbetrages des Genussscheins. Die Ausschüttung auf die Genussscheine ist 
dadurch begrenzt, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf. Nach § 4 der 
Genussscheinbedingungen werden die Genussscheine vorbehaltlich der 
Bestimmungen des § 6 der Genussscheinbedingungen zum Nennbetrag 
zurückgezahlt. § 6 der Genussscheinbedingungen lautet wie folgt:  
„Die Genussscheininhaber nehmen am Bilanzverlust der Bank in voller Höhe durch 
Verminderung ihrer Rückzahlungsansprüche und zwar im Verhältnis der 
Rückzahlungsansprüche zu dem jeweils ausgewiesenen sonstigen Eigenkapital 
 -3  -  
gemäß § 10 Kreditwesengesetz teil.“ Wegen des weiteren Inhalts der 
Genusscheinbedingungen wird auf die Abschrift der Genussscheinbedingungen, 
Anlage 1 zur Antragsschrift vom 16.02.2006 (Bl. 52 ff. d.A.), Bezug genommen.   
Während in einem Zwischenbericht der Antragsgegnerin vom 30.09.2005 mitgeteilt 
wurde, dass sie in neun Monaten einen Gewinn von 13,8 Mio. Euro erwirtschaftet 
habe, erklärte sie in einer Ad-hoc-Meldung vom 02.01.2006, dass sie für das 
Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis zwischen 1,1 und 1,3 
Milliarden Euro rechne, so dass, in Anbetracht des zu erwartenden Bilanzverlustes, 
das durch Genussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende 
Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werde, was für die 
Genusscheininhaber eine Verminderung des Rückzahlungsanspruches in Höhe von 
70% -75 % bedeuten würde.   
Nachdem die Antragsgegnerin dem Verlangen des Antragstellers auf Einberufung 
einer Gläubigerversammlung gemäß den Bestimmungen des 
Schuldverschreibungengesetzes nicht stattgab, beantragte er beim Amtsgericht die 
Ermächtigung zur Einberufung einer solchen nach § 4 SchVerschrG, wobei die 
Beteiligten über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Genusscheine der hier 
vorliegenden Art streiten.   
Der Antragsteller ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei den von ihm erworbenen 
Genussscheinen um Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten Nennwert 
handelt. Dies gelte auch unter Berücksichtigung, dass der Rückzahlungsanspruch 
nach § 6 der Genussscheinbedingungen am Bilanzverlust der Antragsgegnerin 
teilnimmt.   
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie ist der Ansicht gewesen, 
das SchVerschrG sei nicht auf Genussscheine, die am Bilanzverlust des Emittenten 
teilnehmen, anwendbar.   
Das Amtsgericht holte eine Stellungnahme der Beteiligten zu 3) ein. Wegen des 
Inhalts der Stellungnahme wird auf das Schreiben der Beteiligten zu 3) vom 
09.03.2006, Bd. II, Bl. 44 f. d.A.) verwiesen.  
 -4  -   
Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Amtsgericht den Antrag auf Ermächtigung 
zur Durchführung einer Gläubigerversammlung zurück. Hiergegen legte der 
Antragsteller unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens sofortige 
Beschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung 
dahingehend, dass er ermächtigt werde, eine Gläubigerversammlung der Inhaber der 
oben genannten Genussscheine einzuberufen.   
Die Antragsgegnerin hatte vor Eingang der Beschwerdeschrift in Erwartung des 
Antrags auf einstweiligen Rechtsschutzes eine Schutzschrift eingereicht, in welchem 
sie im wesentlichen ebenfalls ihr Vorbringen aus erster Instanz wiederholt.   
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten 
gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.   
II.  
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgemäß 
eingereicht worden, §§ 4 Abs. 4 S. 2 SchVerschrG, 22 Abs. 1 FGG.   
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Gesetz betreffend die gemeinsamen 
Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen ist auf die Genussscheine der hier 
vorliegenden Art nicht anwendbar. Dies setzt nämlich das Vorliegen von 
Schuldverschreibungen mit im voraus bestimmten Nennwert voraus, § 1 Abs. 1 
SchVerschrG. Hierunter sind Schuldverschreibungen zu verstehen, die einen festen 
und der Höhe nach endgültig bestimmten Zahlungsanspruch gewähren [Reuter, NJW 
1984, S. 1849 ff. (1854) m.w.N., Sethe, AG 1993, S. 351 ff (354 f.), Hammen, BB 
1990, S. 1917 ff. (1920) ]. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, 
insbesondere aus § 12 Abs. 3 SchVerschrG. Danach ist die Gläubigerversammlung 
nicht befugt, einen Beschluss über den Verzicht auf die dem Nennwert der 
Schuldverschreibungen entsprechenden Kapitalansprüche zu fassen. Das Gesetz 
legt folglich das Vorliegen eines Kapitalanspruchs, der mindestens in Höhe des 
Nennwertes der Schuldverschreibung besteht, zugrunde. Andernfalls wäre die 
Regelung obsolet. Auch die systematische Auslegung spricht gegen die 
Anwendbarkeit des SchVerschrG auf die vom Antragsteller erworbenen 
 -5  -  
Genussscheine. Die Regelungen der §§ 12 Abs. 3, 11 Abs. 1 SchVerschrG, wonach 
ein Verzicht auf den Rückzahlungsanspruch nicht möglich ist und die Aufgabe und 
Beschränkung der Gläubigerrechte, insbesondere Ermäßigung des Zinssatzes und 
Bewilligung der Stundung, würden vorliegend, ins Leere laufen, da bereits in den 
Genusscheinbedingungen eine Verlustbeteiligung sowie Ausschüttungssperre 
vorgesehen ist (Reuter a.a.O.). Dass sich die Genussscheininhaber neben der 
Verlustbeteiligung im Rahmen des Rückzahlungsanspruchs, die nach § 12 Abs. 3 
SchVerschrG schon gar nicht möglich wäre, und der Ausschüttung freiwillig weiteren 
Einschränkungen unterwerfen würden, erscheint praxisfern und würde gegen den 
Schutzgedanken des SchVerschrG, nämlich die Sicherung der Gläubigerrechte, 
laufen.   
Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellen die hier streitgegenständlichen 
Genussscheine auch keine Schuldverschreibungen mit im Voraus bestimmten 
Nennwert dar. Zwar wird nach § 4 der Genussscheinbedingungen der 
Rückzahlungsanspruch aus den einzelnen Genussscheinen der Höhe nach begrenzt 
auf den Nennbetrag, jedoch ist hierin nicht die Festlegung eines der Höhe nach 
abschließend bestimmten Anspruchs zu sehen, da nach § 6 der 
Genussscheinbedingungen die Höhe der Auszahlung von dem Bilanzergebnis 
abhängig ist. Die von dem Antragsteller erworbenen Genussscheine verbriefen damit 
durch ihre Verlustbeteiligung sogenannte „aktienähnliche“ Genussrechte und 
begründen keinen der Höhe nach fest bestimmten Rückzahlungsanspruch. Soweit 
teilweise auf Genussscheine, die einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des 
Nennbetrages abzüglich der Verlustbeteiligung, das SchVerschrG für anwendbar 
gehalten wird (so u.a. Lutter, Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 268, 
Habersack, Münchner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 252), ist dem nicht 
zu folgen, da zum einen bereits der Wortlaut des Gesetzes gegen seine Anwendung 
auf Genusscheine mit nicht fest bestimmten Rückzahlungsansprüchen spricht. Zum 
anderen tragende Vorschriften des Gesetzes (§ 12 Abs. 3, 11 Abs. 1 SchVerschrG) 
nahezu ausgehöhlt werden würden.   
Für eine analoge Gesetzesanwendung besteht in Ermangelung einer planwidrigen 
Gesetzeslücke kein Raum. Der Antragsteller ist durch die bestehende 
Rechtsordnung ausreichend geschützt. Es steht ihm frei, eventuell bestehende 
 -6  -  
Auskunfts- oder Zahlungsansprüche im Zivilprozess geltend zu machen oder eine 
Interessengemeinschaft zu gründen.   
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 131 Abs. 1 u. 2, 30 Abs. 1 KostO, 13 a 
FGG. Der Beschwerdewert wurde hierbei auf 1/20 des voraussichtlichen 
Verlustbetrages des Antragstellers, ausgehend von einer behaupteten Verlustquote 
von 70 %, festgesetzt.     
F     R     N Vors. Richterin am LG   Richter am LG    Richterin am LG 

Sonntag, 7. Juli 2013

Das "Schweizer Schuldverschreibungsgesetz"

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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil- Obligationenrecht)
Fünfte Abteilung
1 Die Wertpapiere
Vierunddreissigster Titel
Anleihensobligationen
Zweiter Abschnitt
2 Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

Art. 1157
A. Voraussetzungen
1Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in der Schweiz seinen Wohnsitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger von Gesetzes wegen eine Gläubigergemeinschaft.
2Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger jedes Anleihens eine besondere Gläubigergemeinschaft.
3Die Vorschriften dieses Abschnittes sind nicht anwendbar auf Anleihen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Art. 1158
B. Anleihensvertreter
I. Bestellung
1Vertreter, die durch die Anleihensbedingungen bestellt sind, gelten mangels gegenteiliger Bestimmung als Vertreter sowohl der Gläubigergemeinschaft wie des Schuldners.
2Die Gläubigerversammlung kann einen oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft wählen.
3Mehrere Vertreter üben, wenn es nicht anders bestimmt ist, die Vertretung gemeinsam aus.

Art. 1159
II. Befugnisse
1. Im Allgemeinen
1Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch das Gesetz, die Anleihensbedingungen oder die Gläubigerversammlung übertragen werden.
2Er verlangt vom Schuldner, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Einberufung einer Gläubigerversammlung, vollzieht deren Beschlüsse und vertritt die Gemeinschaft im Rahmen der ihn übertragenen Befugnisse.
3Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur selbständigen Ausübung ihrer Rechte nicht befugt.

Art. 1160
2. Kontrolle des Schuldners
1Solange der Schuldner sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Anleihen im Rückstande befindet, ist der Vertreter der Gläubigergemeinschaft befugt, vom Schuldner alle Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind.
2Ist eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft Schuldnerin, so kann der Vertreter unter den gleichen Voraussetzungen an den Verhandlungen ihrer Organe mit beratender Stimme teilnehmen, soweit Gegenstände behandelt werden, welche die Interessen der Anleihensgläubiger berühren.
3Der Vertreter ist zu solchen Verhandlungen einzuladen und hat Anspruch auf rechtzeitige Mitteilung der für die Verhandlungen massgebenden Grundlagen.

Art. 1161
3. Bei pfandgesicherten Anleihen
1Ist für ein Anleihen mit Grundpfandrecht oder mit Fahrnispfand ein Vertreter des Schuldners und der Gläubiger bestellt worden, so stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie dem Pfandhalter nach Grundpfandrecht.
2Der Vertreter hat die Rechte der Gläubiger, des Schuldners und des Eigentümers der Pfandsache mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

Art. 1162
III. Dahinfallen der Vollmacht
1Die Gläubigerversammlung kann die Vollmacht, die sie einem Vertreter erteilt hat, jederzeit widerrufen oder abändern.
2Die Vollmacht eines durch die Anleihensbedingungen bestellten Vertreters kann durch einen Beschluss der Gläubigergemeinschaft mit Zustimmung des Schuldners jederzeit widerrufen oder abgeändert werden.
3Der Richter kann aus wichtigen Gründen auf Antrag eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners die Vollmacht als erloschen erklären.
4Fällt die Vollmacht aus irgendeinem Grunde dahin, so trifft auf Verlangen eines Anleihensgläubigers oder des Schuldners der Richter die zum Schutze der Anleihensgläubiger und des Schuldners notwendigen Anordnungen.

Art. 1163
IV. Kosten
1Die Kosten einer in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertretung sind vom Anleihensschuldner zu tragen.
2Die Kosten einer von der Gläubigergemeinschaft gewählten Vertretung werden aus den Leistungen des Anleihensschuldners gedeckt und allen Anleihensgläubigern nach Massgabe des Nennwertes der Obligationen, die sie besitzen, in Abzug gebracht.

Art. 1164
C. Gläubigerversammlung
I. Im Allgemeinen
1Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.
2Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massnahmen vorsieht.
3Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.
4Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung trägt der Schuldner.

Art. 1165
II. Einberufung
1. Im Allgemeinen
1Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner einberufen.
2Der Schuldner ist verpflichtet, sie binnen 20 Tagen einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, denen zusammen der zwanzigste Teil des im Umlauf befindlichen Kapitals zusteht, oder der Anleihensvertreter die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
3Entspricht der Schuldner diesem Begehren nicht, so kann das Gericht die Gesuchsteller ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Zwingend zuständig ist das Gericht am gegenwärtigen oder letzten Sitz des Schuldners in der Schweiz.3
4Hat oder hatte der Schuldner nur eine Niederlassung in der Schweiz, so ist das Gericht am Ort dieser Niederlassung zwingend zuständig.4

Art. 1166
2. Stundung
1Vom Zeitpunkte der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor der Nachlassbehörde bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
2Diese Stundung gilt nicht als Zahlungseinstellung im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18895; eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung kann nicht verlangt werden.
3Während der Dauer der Stundung ist der Lauf der Verjährungs- und Verwirkungsfristen, welche durch Betreibung unterbrochen werden können, für die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gehemmt.
4Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers aufgehoben werden.

Art. 1167
III. Abhaltung
1. Stimmrecht
1Stimmberechtigt ist der Eigentümer einer Obligation oder sein Vertreter, bei in Nutzniessung stehenden Obligationen jedoch der Nutzniesser oder sein Vertreter. Der Nutzniesser wird aber dem Eigentümer ersatzpflichtig, wenn er bei der Ausübung des Stimmrechts auf dessen Interessen nicht in billiger Weise Rücksicht nimmt.
2Obligationen, die im Eigentum oder in der Nutzniessung des Schuldners stehen, gewähren kein Stimmrecht. Sind hingegen Obligationen verpfändet, die dem Schuldner gehören, so steht das Stimmrecht dem Pfandgläubiger zu.
3Ein dem Schuldner an Obligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst das Stimmrecht ihres Eigentümers nicht aus.

Art. 1168
2. Vertretung einzelner Anleihensgläubiger
1Zur Vertretung von Anleihensgläubigern bedarf es, sofern die Vertretung nicht auf Gesetz beruht, einer schriftlichen Vollmacht.
2Die Ausübung der Vertretung der stimmberechtigten Anleihensgläubiger durch den Schuldner ist ausgeschlossen.

Art. 1169
IV. Verfahrensvorschriften
Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Mitteilung der Tagesordnung, die Ausweise zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, die Leitung der Versammlung, die Beurkundung und die Mitteilung der Beschlüsse.

Art. 1170
D. Gemeinschaftsbeschlüsse
I. Eingriffe in die Gläubigerrechte
1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit
a. Bei nur einer Gemeinschaft
1Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1. Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2. Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4. Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5. Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6. Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8. Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9. Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.

Art. 1171
b. Bei mehreren Gemeinschaften
1Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften gleichzeitig unterbreiten, im ersten Falle mit dem Vorbehalte, dass die Massnahme nur gültig sein soll, falls sie von allen Gemeinschaften angenommen wird, im zweiten Falle mit dem weitern Vorbehalte, dass die Gültigkeit jeder Massnahme von der Annahme der übrigen abhängig ist.
2Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von der Mehrheit der Gemeinschaften angenommen worden sind und in jeder Gemeinschaft mindestens die einfache Mehrheit des vertretenen Kapitals zugestimmt hat.

Art. 1172
c. Feststellung der Mehrheit
1Für die Feststellung des im Umlauf befindlichen Kapitals fallen Anleihensobligationen, die kein Stimmrecht gewähren, ausser Betracht.
2Erreicht ein Antrag in der Gläubigerversammlung nicht die erforderliche Stimmenzahl, so kann der Schuldner die fehlenden Stimmen durch schriftliche und beglaubigte Erklärungen binnen zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung beibringen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

Art. 1173
2. Beschränkungen
a. Im Allgemeinen
1Kein Anleihensgläubiger kann durch Gemeinschaftsbeschluss verpflichtet werden, andere als die in Artikel 1170 vorgesehenen Eingriffe in die Gläubigerrechte zu dulden oder Leistungen zu machen, die weder in den Anleihensbedingungen vorgesehen noch mit ihm bei der Begebung der Obligation vereinbart worden sind.
2Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

Art. 1174
b. Gleichbehandlung
1Die einer Gemeinschaft angehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von den Zwangsbeschlüssen betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.
2Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden. Vorbehalten bleibt Artikel 1170 Ziffer 7.
3Zusicherungen oder Zuwendungen an einzelne Gläubiger, durch die sie gegenüber andern der Gemeinschaft angehörenden Gläubigern begünstigt werden, sind ungültig.

Art. 11756
c. Status und Bilanz
Ein Antrag auf Ergreifung der in Artikel 1170 genannten Massnahmen darf vom Schuldner nur eingebracht und von der Gläubigerversammlung nur in Beratung gezogen werden auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Status oder einer ordnungsgemäss errichteten und gegebenenfalls von der Revisionsstelle als richtig bescheinigten Bilanz, die auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Art. 1176
3. Genehmigung
a. Im Allgemeinen
1Die Beschlüsse, die einen Eingriff in Gläubigerrechte enthalten, sind nur wirksam und für die nicht zustimmenden Anleihensgläubiger verbindlich, wenn sie von der oberen kantonalen Nachlassbehörde genehmigt worden sind.
2Der Schuldner hat sie dieser Behörde innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen zur Genehmigung zu unterbreiten.
3Die Zeit der Verhandlung wird öffentlich bekanntgemacht mit der Anzeige an die Anleihensgläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder in der Verhandlung auch mündlich anbringen können.
4Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

Art. 1177
b. Voraussetzungen
Die Genehmigung darf nur verweigert werden:
1. wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind;
2. wenn der zur Abwendung einer Notlage des Schuldners gefasste Beschluss sich als nicht notwendig herausstellt;
3. wenn die gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger nicht genügend gewahrt sind;
4. wenn der Beschluss auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

Art. 1178
c. Weiterzug
1Wird die Genehmigung erteilt, so kann sie von jedem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit angefochten werden, wobei das für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehene Verfahren Anwendung findet.
2Ebenso kann der Entscheid, mit dem die Genehmigung verweigert wird, von einem Anleihensgläubiger, der dem Beschluss zugestimmt hat, oder vom Schuldner angefochten werden.

Art. 1179
d. Widerruf
1Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung auf unredliche Weise zustande gekommen ist, so kann die obere kantonale Nachlassbehörde auf Begehren eines Anleihensgläubigers die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.
2Das Begehren ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anleihensgläubiger vom Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten hat, zu stellen.
3Der Widerruf kann vom Schuldner und von jedem Anleihensgläubiger innerhalb 30 Tagen beim Bundesgericht wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit in dem für die Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vorgesehenen Verfahren angefochten werden. Ebenso kann die Verweigerung des Widerrufs von jedem Anleihensgläubiger, der den Widerruf verlangt hat, angefochten werden.

Art. 1180
II. Andere Beschlüsse
1. Vollmacht des Anleihensvertreters
1Die Zustimmung der Vertretung von mehr als der Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals ist erforderlich für den Widerruf und für die Abänderung der einem Anleihensvertreter erteilten Vollmacht.
2Der gleichen Mehrheit bedarf ein Beschluss, durch welchen einem Anleihensvertreter Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkurs erteilt wird.

Art. 1181
2. Die übrigen Fälle
1Für Beschlüsse, die weder in die Gläubigerrechte eingreifen noch den Gläubigern Leistungen auferlegen, genügt die absolute Mehrheit der vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt oder die Anleihensbedingungen nicht strengere Bestimmungen aufstellen.
2Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des in der Versammlung vertretenen stimmberechtigten Kapitals.

Art. 1182
3. Anfechtung
Beschlüsse im Sinne der Artikel 1180 und 1181, die das Gesetz oder vertragliche Vereinbarungen verletzen, können von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat, binnen 30 Tagen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter angefochten werden.

Art. 1183
E. Besondere Anwendungsfälle
I. Konkurs des Schuldners
1Gerät ein Anleihensschuldner in Konkurs, so beruft die Konkursverwaltung unverzüglich eine Versammlung der Anleihensgläubiger ein, die dem bereits ernannten oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die Vollmacht zur einheitlichen Wahrung der Rechte der Anleihensgläubiger im Konkursverfahren erteilt.
2Kommt kein Beschluss über die Erteilung einer Vollmacht zustande, so vertritt jeder Anleihensgläubiger seine Rechte selbständig.

Art. 1184
II. Nachlassvertrag
1Im Nachlassverfahren wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die pfandversicherten Anleihen ein besonderer Beschluss der Anleihensgläubiger über die Stellungnahme zum Nachlassvertrag nicht gefasst, und es gelten für ihre Zustimmung ausschliesslich die Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 18897.
2Auf die pfandversicherten Anleihensgläubiger kommen, soweit eine über die Wirkungen des Nachlassverfahrens hinausgehende Einschränkung ihrer Gläubigerrechte stattfinden soll, die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft zur Anwendung.

Art. 1185
III. Anleihen von Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmungen
1Auf die Anleihensgläubiger einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes unter Vorbehalt der nachfolgenden besondern Vorschriften anwendbar.
2Das Gesuch um Einberufung einer Gläubigerversammlung ist an das Bundesgericht zu richten.
3Für die Einberufung der Gläubigerversammlung, die Beurkundung, die Genehmigung und die Ausführung ihrer Beschlüsse ist das Bundesgericht zuständig.
4Das Bundesgericht kann nach Eingang des Gesuches um Einberufung einer Gläubigerversammlung eine Stundung mit den in Artikel 1166 vorgesehenen Wirkungen anordnen.

Art. 1186
F. Zwingendes Recht
1Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigen und dem Schuldner weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
2Die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung bleiben vorbehalten.

1Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 (AS 53 185; BBl 1928 I 205, 1932 I 217). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV-XXXIII am Schluss des OR.
2Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. April 1949, in Kraft seit 1. Jan. 1950 (AS 1949 I 791; BBl 1947 III 869). Siehe die SchlB zu diesem Abschn. (zweiter Abschn. des XXXIV. Tit.) am Schluss des OR.
3Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
4Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
5SR 281.1
6Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
7SR 281.1


http://www.gesetze.ch/sr/220/220_116.htm