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Sonntag, 2. November 2014

OLG Frankfurt 4 U 97/14 jetzt in Juris,,,,Koch vs Solarworld...

OLG Frankfurt 4 U 97/14 jetzt in Juris,,,,Koch vs Solarworld...

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Langtext
Gericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.09.2014
Aktenzeichen: 4 U 97/14
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 314 BGB, § 490 BGB
Kündigung von Anleihen in Form von Schuldverschreibungen


eine ganz entscheidende Passage zu Erwerbszeitpunkt / Erwerbspreis und Kenntnissen.....


74 

Auch der Kaufzeitpunkt der Anleihen durch die Klägerin erst nach Bekanntgabe finanzieller
Schwierigkeiten der Emittentin Anfang 2013 zu einem Marktpreis von nur 22 % des Nennwertes
ist für die Ausübung des Kündigungsrechts unerheblich.


Da Juris kostenpflichtig ist....eine weitere Quelle....

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.09.2014 - 4 U 97/14   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
    Rückzahlungsanspruch des Anlegers nach außerordentlicher Kündigung einer Unternehmensanleihe im Rahmen der Restrukturierung
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2014, 2521
  • rolf´s solarworld blog: Das erste obsiegende Urteil eines ...

    rolfssolarworldblog.blogspot.com/.../das-erste-obsiegende-urteil-eines-ol...
     
    22.09.2014 - 4 U 97/14 2-18 Ö 429/13 Landgericht OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
  • rolf`s griechenland blog: Dieser Dr. Felke von Görg der ...

    rolfsgriechenlandblog.blogspot.com/.../dieser-dr-felke-von-gorg-der-mif...
     
    19.09.2014 - Felke hat gerade am Mi dieser Woche iSn Solarworld (4 U 97/14) eine ... Denn es besteht kein Kündigungsrecht zugunsten der Kläger und die ...

  • Montag, 28. Juli 2014

    „Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 findet auf die DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie (ISIN: DE0004103015, WKN 410 301) Anwendung

    DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie
    (ISIN: DE0004103015, WKN 410 301)
    (nachfolgend als „Anleihe“ bezeichnet)
    begeben durch die Republik Argentinien
    Die Republik Argentinien
    vertreten durch
    das Ministerium für Wirtschaft und Öffentliche Finanzen
    (Ministerio de Economía y Finanzas Públicas)
    Hipólito Yrigoyen 250
    1310 Buenos Aires
    Argentinien
    (nachfolgend als „Republik“ bezeichnet)
    Bekanntmachung über die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
    vom 10. Januar 2011
    Die Republik teilt mit:
    Die Gläubigerversammlung hat am 10. Januar 2011 bei einer Präsenz von 59,85% der
    ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe gemäß den Vorgaben des Gesetzes über
    Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 (nachfolgend
    „Schuldverschreibungsgesetz“ genannt) sowie der Anleihebedingungen der Anleihe Folgendes
    beschlossen:
    Zu TOP I Beschlussfassung über die Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes
    „Das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31. Juli 2009 findet auf 
    die DM 281.930.000 besicherte variabel verzinsliche Anleihe 1993/2023 DM Discount Serie 
    (ISIN: DE0004103015, WKN 410 301) Anwendung.
    Falls und soweit Citibank, N.A. als Fiscal Agent im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen
    aus den Anleihebedingungen und dem Fiscal Agency Agreement Maßnahmen ergreift, die
    wirksam nur von einem gemeinsamen Vertreter (§ 7 Schuldverschreibungsgesetz) vorgenommen
    werden können, bestellen die Anleihegläubiger die Citibank, N.A. hiermit als gemeinsamen
    Vertreter mit den notwendigen Vollmachten und Befugnissen.“
    Somit werden die ersten beiden Sätze von Klausel 11(a) Versammlungen der Anleihegläubiger,
    Abänderungen und Ergänzungen der Anleihebedingungen gestrichen und durch die folgenden
    drei Sätze ersetzt:FRANKFURT:349777.1 2
    „(a) Die Anleihegläubiger können Änderungen und Ergänzungen zum Sicherheitenvertrag mit
    Mehrheitsbeschluss gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus
    Gesamtemissionen („SchVG“) (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG) und nach Maßgabe der
    Bestimmungen der Absätze (b) bis (f) beschließen. Dies gilt auch für sich aus den vorgenannten
    Beschlüssen ergebende notwendige Änderungen im Fiscal Agency Agreement und diesen
    Anleihebedingungen, die der Zustimmung der Anleihegläubiger bedürfen. Mehrheitsbeschlüsse
    werden in einer Gläubigerversammlung gefasst.“
    Abstimmungsergebnis:
    Der Beschluss wurde einstimmig angenommen (1.816 Ja-Stimmen).

    Samstag, 28. Juni 2014

    ein paar Gedankensplitter zu Dauerschuldverhältnis / Anleihen / Kündigung nach § 314 BGB


    BGHZ 156,
    Betrachtet man die Passagen einiger Urteilsbegründungen, entsteht der E indruck,
    dass es ein solches Prinzip gibt. So meinte bereits das Reichsgericht in
    Bezug auf einen dauerhaft abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag: „Die Übernahme
    einer solchen Pflicht beschränkt aber wegen ihrer völligen zeitlichen
    Unbegrenztheit die Bekl in übermäßiger Weise in ihrer wirtschaftlichen und
    gewerblichen Freiheit und steht mit den Anschauungen des Verkehrs über das,
    was billig und gerecht ist, nicht im Einklang“37 Ähnlich formulierte das O LG
    Stuttgart in einem Urteil bezüglich eines langfristigen Anzeigenvertrags mit
    einer Zeitung: „Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
    von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen und Dienstvertrag im besonderen
    gehört, daß nach einem gewissen Zeitablauf jede Partei die Möglichkeit
    haben muß, sich durch ordentliche Kündigung einseitig vom Vertrag zu
    lösen. Zwar sind langfristige Verträge, auch Dienstverträge, zulässig, jedoch
    nicht in der Weise, daß sie zeitlich unbegrenzt gelten und nur mit Zustimmung
    des anderen Vertragsteils aufgelöst werden können“™ Auch die Literatur
    meint vereinzelt, dass unkündbare, ewige Schuldverhältnisse der Schuldrechtsordnung
    fremd und daher unzulässig seien ," weshalb auch Bedenken
    gegen ewige Anleihen bestünden.100
    97 RGJW1927,119f.
    98 OLG Stuttgart OLGZ 1990,249 Rdn. 50.
    99 Claussen, Bankrecht, 1. Aufl. 1996, §8 Rdn. 43; vgl. auch Siebei (Fn. 3), S. 39
    Fn. 158. -
    100 Siebel (Fn. 3), S. 39 Fn. 158.
    101 BGH NJW 2007,295,296.
    Sprechen sonach keine Gründe gegen die unbegrenzte Laufzeit ewiger
    Anleihen, stellt sich abschließend die Frage, wie es sich mit dem Recht zur
    außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB verhält. Vereinzelt wird angezweifelt,
    ob Anleihen als Dauerschuldverhältnisse i.S.v. § 314 BGB angesehen
    werden können, und dagegen vorgebracht, dass sich aus ihnen während der
    Vertragslaufzeit nicht wiederholend neue Rechte und Pflichten beider Parteien
    ergäben.149 Die Überlassung des Kapitals könne nicht als fortdauernde
    Leistung des Inhabers gewertet werden. 50 Außerdem stehe es dem Inhaber
    frei, die Anleihe zu veräußern, so dass es an der für die außerordentliche Kündigung
    erforderlichen Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag fehle.151
    Der erste Einwand ist allerdings nicht überzeugend, weil die bloße Überlassung
    von Vermögen ohne Weiteres als Leistung in einem Dauerschuldverhält -
    nis in Frage kommt.152 Der zweite Einwand betrifft die Frage des Vorliegens
    eines außerordentlichen Kündigungsgrundes im konkreten Fall, stellt aber
    nicht die Eigenschaft als Dauerschuldverhältnis und damit die grundsätzliche
    Anwendbarkeit des § 314 BGB in Frage. Die ewige Anleihe ist daher als Dauerschuldverhältnis
    i.S.v. § 314 BGB anzusehen.153
    Fest steht im Ausgangspunkt, dass § 314 BGB in seinem Kern zwingendes
    Recht darstellt154 und daher de lege lata in den Anleihebedingungen nicht abbedungen
    werden kann. Dem Vorschlag in dem Diskussionsentwurf zu einem
    neuen Schuldverschreibungsgesetz vom November 2004, bei ewigen Anleihen
    auch den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zuzulassen, ist
    hingegen mit Skepsis zu begegnen.155 Dies zum einen, weil das außerordentliche
    Kündigungsrecht des §314 BGB auf dem Rechtsgedanken des §242
    BGB beruht156 und es keinen Grund gibt, weshalb der Grundsatz von Treu
    und Glauben bei ewigen Anleihen nicht gelten sollte. Zum anderen besteht für
    einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts auch kein zwingendes
    Bedürfnis, weil durch dieses der Eigenkapitalcharakter nach IAS 32
    nicht gefährdet wird, wie sogleich zu zeigen ist. Einstweilen bleibt es aber ohnehin
    dabei, dass § 314 BGB nach geltender Rechtslage nicht abdingbar ist.
    Ein vollständiger Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts findet
    sich in den Anleihebedingungen freilich auch nicht. Vielmehr werden die außerordentlichen
    Kündigungsrechte sowohl des Inhabers als auch des Emittenten
    lediglich konkretisiert. So enthalten die Anleihebedingungen zugunsten
    des Emittenten in der Regel spezielle Kündigungsrechte bei Eintritt von gross
    up-, Steuer-, Rechnungslegungs- und - soweit einschlägig - aufsichtsrechtlichen
    Ereignissen, wie oben bereits dargelegt wurde.157 Desgleichen sehen einige
    Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Inhaber
    im Fall der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit bzw. des -Verzugs
    oder der Insolvenzeröffnung des Emittenten vor.158
    149 Maier-Reimer, in: Baums/Cahn (Hrsg.), Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
    2004, S. 129, 135.
    150 Maier-Reimer (Fn. 149), S.129,135.
    151 Maier-Reimer (¥n. 149), S.129,136.
    152 BGHZ 119, 305 - Klöckner (Genussrechtsvertrag); BGH NJW 2002, 3237 (Überlassung
    eines Grundstücks); Grüneberg,, in: Palandt, BGB (Fn. 62), § 314 Rdn. 5.
    153 Zur Einordnung von Sozialpfandbriefen als Dauerschuldverhältnisse mit außerordentlichem
    Kündigungsrecht LG Köln, ZIP 1994, 1520; auch der Diskussionsentwurf
    zu einem Schuldverschreibungsgesetz von November 2004 (Fn. 66), S. 41,
    lehnt die Auffassung, wonach Schuldverschreibungen keine Dauerschuldverhältnisse
    darstellen und folglich kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB bestehen soll,
    ausdrücklich ab.
    154 Einhellige Meinung vgl. nur RegBegr. zu § 314 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 176;
    Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 3; MünchKommBGB/G^er, 5. Aufl. 2007, § 314
    Rdn. 4.
    155 Diskussionsentwurf (Fn. 66) § 9 Abs. 2 sowie S. 42.
    steuer156
    BGHZ 41,104,108; LG Köln, ZIP 1994,1520. .
    157 Siehe I.
    158 Vgl. Linde Finance B.V., § 9 der Anleihebedingungen (1.7. 2003).
    159 Sester, ZBB 2006,443,451; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 4.
    Nach richtiger Ansicht muss hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit
    einer Vertragsanpassung bzw. eines Festhaltens am Vertrag hier der Maßstab
    des § 314 BGB gelten, der niedrigere Anforderungen stellt als derjenige
    des Rechts der Störung der Geschäftsgrundlage, da es sich bei dem Kündigungsrecht
    in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis um ein vertragsimmanentes
    Lösungsrecht handelt.170 Dies zugrunde gelegt, kann es dann dahinstehen,
    ob man das Kündigungsrecht § 314 BGB entnimmt oder § 313 Abs. 3 BG B .171
    Der Umstand, dass der Inhaber auf liquide Mittel angewiesen ist, kann danach
    zweifellos nicht zur Kündigung berechtigen, weil dies zu seiner persönlichen
    Risikosphäre gehört.172 Es wird ohnedies in einem solchen Fall bereits an
    der für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Unzumutbarkeit eines
    Festhaltens am Vertrag fehlen, weil der Inhaber die Anleihe veräußern und auf
    diese Weise liquide Mittel erzielen kann.173 Auch eine Gefährdung von Gläubigerrechten
    durch Restrukturierung des Schuldners (z.B. Verschmelzung mit
    einem anderen Unternehmen) kann grundsätzlich nicht zu einem außerordentlichen
    Kündigungsrecht führen, sofern in diesen Fällen ein Anspruch auf
    Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG in Betracht kommt.174
    167 Ähnlich wohl auch Lutter in Bezug auf Genussrechte, Lutter (Fn. 134), §221
    Rdn. 271. Dabei sind die Auswirkungen von Grundlagenentscheidungen auf Genussrechte
    wegen deren Gewinnabhängigkeit noch stärker als auf ewige Anleihen.
    168 Dazu Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    169 Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 9; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    170 BGHZ 133, 316 ff.; Grüneberg (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    171 Für einen Vorrang des § 313 Abs. 3 BGB wohl Begr. RegE BT-Drucks 14/6040,
    S. 177; für einen differenzierenden Ansatz Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14 und Grüneberg
    (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    172 Vgl. zum Genussrecht Habersack (Fn. 19), § 221 AktG Rdn. 90; Lutter (Fn. 134),
    §221 Rdn. 270.
    173 So auch Sester, ZBB 443, 451; ferner Lutter (Fn. 134), § 221 Rdn. 270 in Bezug auf
    Genussrechte.
    174 Gem. § 125 UmwG gilt § 22 UmwG für die Spaltung und gem. § 204 UmwG für
    den Formwechsel entsprechend.
    Aus:
    Die Unternehmensfinanzierung durch
    ewige Anleihen zwischen Gesellschaftsrecht
    und Bürgerlichem Recht
    Von S te fan Th omas
    ZHR 171 (2007) 684-712
    Ewige Anleihen sind Finanzierungsinstrumente, die eine Zwitterstellung
    zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einnehmen und daher sowohl mit
    gesellschaftsrechtlichen Prinzipien als auch mit allgemeinen schuldrechtlichen
    Grundsätzen im Einklang stehen müssen. Die Problematik ist dadurch gekennzeichnet,
    dass einerseits die Unkündbarkeit Voraussetzung für die Einstufung
    als Eigenkapital im Sinne der internationalen Rechnungslegung, des Ratings
    und-soweit einschlägig - des Aufsichtsrechts ist, andererseits die Investoren
    ein Interesse an der späteren Rückholbarkeit ihres Kapitals haben und infolgedessen
    Vertragsmechanismen erforderlich sind, die trotz der rechtlichen
    Unkündbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum zu einer Rückzahlung führen.
    Aus diesen Zwängen betreffend die Laufzeit ergeben sich besonders gelagerte
    Fragestellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit ewiger Anleihen
    und der Vereinbarung von Kündigungsrechten sowie der Möglichkeit

    der außerordentlichen Kündigung.

    ein paar Gedankensplitter zu Dauerschuldverhältnis / Anleihen / Kündigung nach § 314 BGB


    BGHZ 156,
    Betrachtet man die Passagen einiger Urteilsbegründungen, entsteht der E indruck,
    dass es ein solches Prinzip gibt. So meinte bereits das Reichsgericht in
    Bezug auf einen dauerhaft abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag: „Die Übernahme
    einer solchen Pflicht beschränkt aber wegen ihrer völligen zeitlichen
    Unbegrenztheit die Bekl in übermäßiger Weise in ihrer wirtschaftlichen und
    gewerblichen Freiheit und steht mit den Anschauungen des Verkehrs über das,
    was billig und gerecht ist, nicht im Einklang“37 Ähnlich formulierte das O LG
    Stuttgart in einem Urteil bezüglich eines langfristigen Anzeigenvertrags mit
    einer Zeitung: „Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
    von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen und Dienstvertrag im besonderen
    gehört, daß nach einem gewissen Zeitablauf jede Partei die Möglichkeit
    haben muß, sich durch ordentliche Kündigung einseitig vom Vertrag zu
    lösen. Zwar sind langfristige Verträge, auch Dienstverträge, zulässig, jedoch
    nicht in der Weise, daß sie zeitlich unbegrenzt gelten und nur mit Zustimmung
    des anderen Vertragsteils aufgelöst werden können“™ Auch die Literatur
    meint vereinzelt, dass unkündbare, ewige Schuldverhältnisse der Schuldrechtsordnung
    fremd und daher unzulässig seien ," weshalb auch Bedenken
    gegen ewige Anleihen bestünden.100
    97 RGJW1927,119f.
    98 OLG Stuttgart OLGZ 1990,249 Rdn. 50.
    99 Claussen, Bankrecht, 1. Aufl. 1996, §8 Rdn. 43; vgl. auch Siebei (Fn. 3), S. 39
    Fn. 158. -
    100 Siebel (Fn. 3), S. 39 Fn. 158.
    101 BGH NJW 2007,295,296.
    Sprechen sonach keine Gründe gegen die unbegrenzte Laufzeit ewiger
    Anleihen, stellt sich abschließend die Frage, wie es sich mit dem Recht zur
    außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB verhält. Vereinzelt wird angezweifelt,
    ob Anleihen als Dauerschuldverhältnisse i.S.v. § 314 BGB angesehen
    werden können, und dagegen vorgebracht, dass sich aus ihnen während der
    Vertragslaufzeit nicht wiederholend neue Rechte und Pflichten beider Parteien
    ergäben.149 Die Überlassung des Kapitals könne nicht als fortdauernde
    Leistung des Inhabers gewertet werden. 50 Außerdem stehe es dem Inhaber
    frei, die Anleihe zu veräußern, so dass es an der für die außerordentliche Kündigung
    erforderlichen Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag fehle.151
    Der erste Einwand ist allerdings nicht überzeugend, weil die bloße Überlassung
    von Vermögen ohne Weiteres als Leistung in einem Dauerschuldverhält -
    nis in Frage kommt.152 Der zweite Einwand betrifft die Frage des Vorliegens
    eines außerordentlichen Kündigungsgrundes im konkreten Fall, stellt aber
    nicht die Eigenschaft als Dauerschuldverhältnis und damit die grundsätzliche
    Anwendbarkeit des § 314 BGB in Frage. Die ewige Anleihe ist daher als Dauerschuldverhältnis
    i.S.v. § 314 BGB anzusehen.153
    Fest steht im Ausgangspunkt, dass § 314 BGB in seinem Kern zwingendes
    Recht darstellt154 und daher de lege lata in den Anleihebedingungen nicht abbedungen
    werden kann. Dem Vorschlag in dem Diskussionsentwurf zu einem
    neuen Schuldverschreibungsgesetz vom November 2004, bei ewigen Anleihen
    auch den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zuzulassen, ist
    hingegen mit Skepsis zu begegnen.155 Dies zum einen, weil das außerordentliche
    Kündigungsrecht des §314 BGB auf dem Rechtsgedanken des §242
    BGB beruht156 und es keinen Grund gibt, weshalb der Grundsatz von Treu
    und Glauben bei ewigen Anleihen nicht gelten sollte. Zum anderen besteht für
    einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts auch kein zwingendes
    Bedürfnis, weil durch dieses der Eigenkapitalcharakter nach IAS 32
    nicht gefährdet wird, wie sogleich zu zeigen ist. Einstweilen bleibt es aber ohnehin
    dabei, dass § 314 BGB nach geltender Rechtslage nicht abdingbar ist.
    Ein vollständiger Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts findet
    sich in den Anleihebedingungen freilich auch nicht. Vielmehr werden die außerordentlichen
    Kündigungsrechte sowohl des Inhabers als auch des Emittenten
    lediglich konkretisiert. So enthalten die Anleihebedingungen zugunsten
    des Emittenten in der Regel spezielle Kündigungsrechte bei Eintritt von gross
    up-, Steuer-, Rechnungslegungs- und - soweit einschlägig - aufsichtsrechtlichen
    Ereignissen, wie oben bereits dargelegt wurde.157 Desgleichen sehen einige
    Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Inhaber
    im Fall der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit bzw. des -Verzugs
    oder der Insolvenzeröffnung des Emittenten vor.158
    149 Maier-Reimer, in: Baums/Cahn (Hrsg.), Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
    2004, S. 129, 135.
    150 Maier-Reimer (Fn. 149), S.129,135.
    151 Maier-Reimer (¥n. 149), S.129,136.
    152 BGHZ 119, 305 - Klöckner (Genussrechtsvertrag); BGH NJW 2002, 3237 (Überlassung
    eines Grundstücks); Grüneberg,, in: Palandt, BGB (Fn. 62), § 314 Rdn. 5.
    153 Zur Einordnung von Sozialpfandbriefen als Dauerschuldverhältnisse mit außerordentlichem
    Kündigungsrecht LG Köln, ZIP 1994, 1520; auch der Diskussionsentwurf
    zu einem Schuldverschreibungsgesetz von November 2004 (Fn. 66), S. 41,
    lehnt die Auffassung, wonach Schuldverschreibungen keine Dauerschuldverhältnisse
    darstellen und folglich kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB bestehen soll,
    ausdrücklich ab.
    154 Einhellige Meinung vgl. nur RegBegr. zu § 314 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 176;
    Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 3; MünchKommBGB/G^er, 5. Aufl. 2007, § 314
    Rdn. 4.
    155 Diskussionsentwurf (Fn. 66) § 9 Abs. 2 sowie S. 42.
    steuer156
    BGHZ 41,104,108; LG Köln, ZIP 1994,1520. .
    157 Siehe I.
    158 Vgl. Linde Finance B.V., § 9 der Anleihebedingungen (1.7. 2003).
    159 Sester, ZBB 2006,443,451; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 4.
    Nach richtiger Ansicht muss hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit
    einer Vertragsanpassung bzw. eines Festhaltens am Vertrag hier der Maßstab
    des § 314 BGB gelten, der niedrigere Anforderungen stellt als derjenige
    des Rechts der Störung der Geschäftsgrundlage, da es sich bei dem Kündigungsrecht
    in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis um ein vertragsimmanentes
    Lösungsrecht handelt.170 Dies zugrunde gelegt, kann es dann dahinstehen,
    ob man das Kündigungsrecht § 314 BGB entnimmt oder § 313 Abs. 3 BG B .171
    Der Umstand, dass der Inhaber auf liquide Mittel angewiesen ist, kann danach
    zweifellos nicht zur Kündigung berechtigen, weil dies zu seiner persönlichen
    Risikosphäre gehört.172 Es wird ohnedies in einem solchen Fall bereits an
    der für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Unzumutbarkeit eines
    Festhaltens am Vertrag fehlen, weil der Inhaber die Anleihe veräußern und auf
    diese Weise liquide Mittel erzielen kann.173 Auch eine Gefährdung von Gläubigerrechten
    durch Restrukturierung des Schuldners (z.B. Verschmelzung mit
    einem anderen Unternehmen) kann grundsätzlich nicht zu einem außerordentlichen
    Kündigungsrecht führen, sofern in diesen Fällen ein Anspruch auf
    Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG in Betracht kommt.174
    167 Ähnlich wohl auch Lutter in Bezug auf Genussrechte, Lutter (Fn. 134), §221
    Rdn. 271. Dabei sind die Auswirkungen von Grundlagenentscheidungen auf Genussrechte
    wegen deren Gewinnabhängigkeit noch stärker als auf ewige Anleihen.
    168 Dazu Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    169 Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 9; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    170 BGHZ 133, 316 ff.; Grüneberg (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    171 Für einen Vorrang des § 313 Abs. 3 BGB wohl Begr. RegE BT-Drucks 14/6040,
    S. 177; für einen differenzierenden Ansatz Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14 und Grüneberg
    (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    172 Vgl. zum Genussrecht Habersack (Fn. 19), § 221 AktG Rdn. 90; Lutter (Fn. 134),
    §221 Rdn. 270.
    173 So auch Sester, ZBB 443, 451; ferner Lutter (Fn. 134), § 221 Rdn. 270 in Bezug auf
    Genussrechte.
    174 Gem. § 125 UmwG gilt § 22 UmwG für die Spaltung und gem. § 204 UmwG für
    den Formwechsel entsprechend.
    Aus:
    Die Unternehmensfinanzierung durch
    ewige Anleihen zwischen Gesellschaftsrecht
    und Bürgerlichem Recht
    Von S te fan Th omas
    ZHR 171 (2007) 684-712
    Ewige Anleihen sind Finanzierungsinstrumente, die eine Zwitterstellung
    zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einnehmen und daher sowohl mit
    gesellschaftsrechtlichen Prinzipien als auch mit allgemeinen schuldrechtlichen
    Grundsätzen im Einklang stehen müssen. Die Problematik ist dadurch gekennzeichnet,
    dass einerseits die Unkündbarkeit Voraussetzung für die Einstufung
    als Eigenkapital im Sinne der internationalen Rechnungslegung, des Ratings
    und-soweit einschlägig - des Aufsichtsrechts ist, andererseits die Investoren
    ein Interesse an der späteren Rückholbarkeit ihres Kapitals haben und infolgedessen
    Vertragsmechanismen erforderlich sind, die trotz der rechtlichen
    Unkündbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum zu einer Rückzahlung führen.
    Aus diesen Zwängen betreffend die Laufzeit ergeben sich besonders gelagerte
    Fragestellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit ewiger Anleihen
    und der Vereinbarung von Kündigungsrechten sowie der Möglichkeit

    der außerordentlichen Kündigung.

    ein paar Gedankensplitter zu Dauerschuldverhältnis / Anleihen / Kündigung nach § 314 BGB


    BGHZ 156,
    Betrachtet man die Passagen einiger Urteilsbegründungen, entsteht der E indruck,
    dass es ein solches Prinzip gibt. So meinte bereits das Reichsgericht in
    Bezug auf einen dauerhaft abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag: „Die Übernahme
    einer solchen Pflicht beschränkt aber wegen ihrer völligen zeitlichen
    Unbegrenztheit die Bekl in übermäßiger Weise in ihrer wirtschaftlichen und
    gewerblichen Freiheit und steht mit den Anschauungen des Verkehrs über das,
    was billig und gerecht ist, nicht im Einklang“37 Ähnlich formulierte das O LG
    Stuttgart in einem Urteil bezüglich eines langfristigen Anzeigenvertrags mit
    einer Zeitung: „Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
    von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen und Dienstvertrag im besonderen
    gehört, daß nach einem gewissen Zeitablauf jede Partei die Möglichkeit
    haben muß, sich durch ordentliche Kündigung einseitig vom Vertrag zu
    lösen. Zwar sind langfristige Verträge, auch Dienstverträge, zulässig, jedoch
    nicht in der Weise, daß sie zeitlich unbegrenzt gelten und nur mit Zustimmung
    des anderen Vertragsteils aufgelöst werden können“™ Auch die Literatur
    meint vereinzelt, dass unkündbare, ewige Schuldverhältnisse der Schuldrechtsordnung
    fremd und daher unzulässig seien ," weshalb auch Bedenken
    gegen ewige Anleihen bestünden.100
    97 RGJW1927,119f.
    98 OLG Stuttgart OLGZ 1990,249 Rdn. 50.
    99 Claussen, Bankrecht, 1. Aufl. 1996, §8 Rdn. 43; vgl. auch Siebei (Fn. 3), S. 39
    Fn. 158. -
    100 Siebel (Fn. 3), S. 39 Fn. 158.
    101 BGH NJW 2007,295,296.
    Sprechen sonach keine Gründe gegen die unbegrenzte Laufzeit ewiger
    Anleihen, stellt sich abschließend die Frage, wie es sich mit dem Recht zur
    außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB verhält. Vereinzelt wird angezweifelt,
    ob Anleihen als Dauerschuldverhältnisse i.S.v. § 314 BGB angesehen
    werden können, und dagegen vorgebracht, dass sich aus ihnen während der
    Vertragslaufzeit nicht wiederholend neue Rechte und Pflichten beider Parteien
    ergäben.149 Die Überlassung des Kapitals könne nicht als fortdauernde
    Leistung des Inhabers gewertet werden. 50 Außerdem stehe es dem Inhaber
    frei, die Anleihe zu veräußern, so dass es an der für die außerordentliche Kündigung
    erforderlichen Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag fehle.151
    Der erste Einwand ist allerdings nicht überzeugend, weil die bloße Überlassung
    von Vermögen ohne Weiteres als Leistung in einem Dauerschuldverhält -
    nis in Frage kommt.152 Der zweite Einwand betrifft die Frage des Vorliegens
    eines außerordentlichen Kündigungsgrundes im konkreten Fall, stellt aber
    nicht die Eigenschaft als Dauerschuldverhältnis und damit die grundsätzliche
    Anwendbarkeit des § 314 BGB in Frage. Die ewige Anleihe ist daher als Dauerschuldverhältnis
    i.S.v. § 314 BGB anzusehen.153
    Fest steht im Ausgangspunkt, dass § 314 BGB in seinem Kern zwingendes
    Recht darstellt154 und daher de lege lata in den Anleihebedingungen nicht abbedungen
    werden kann. Dem Vorschlag in dem Diskussionsentwurf zu einem
    neuen Schuldverschreibungsgesetz vom November 2004, bei ewigen Anleihen
    auch den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zuzulassen, ist
    hingegen mit Skepsis zu begegnen.155 Dies zum einen, weil das außerordentliche
    Kündigungsrecht des §314 BGB auf dem Rechtsgedanken des §242
    BGB beruht156 und es keinen Grund gibt, weshalb der Grundsatz von Treu
    und Glauben bei ewigen Anleihen nicht gelten sollte. Zum anderen besteht für
    einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts auch kein zwingendes
    Bedürfnis, weil durch dieses der Eigenkapitalcharakter nach IAS 32
    nicht gefährdet wird, wie sogleich zu zeigen ist. Einstweilen bleibt es aber ohnehin
    dabei, dass § 314 BGB nach geltender Rechtslage nicht abdingbar ist.
    Ein vollständiger Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts findet
    sich in den Anleihebedingungen freilich auch nicht. Vielmehr werden die außerordentlichen
    Kündigungsrechte sowohl des Inhabers als auch des Emittenten
    lediglich konkretisiert. So enthalten die Anleihebedingungen zugunsten
    des Emittenten in der Regel spezielle Kündigungsrechte bei Eintritt von gross
    up-, Steuer-, Rechnungslegungs- und - soweit einschlägig - aufsichtsrechtlichen
    Ereignissen, wie oben bereits dargelegt wurde.157 Desgleichen sehen einige
    Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Inhaber
    im Fall der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit bzw. des -Verzugs
    oder der Insolvenzeröffnung des Emittenten vor.158
    149 Maier-Reimer, in: Baums/Cahn (Hrsg.), Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
    2004, S. 129, 135.
    150 Maier-Reimer (Fn. 149), S.129,135.
    151 Maier-Reimer (¥n. 149), S.129,136.
    152 BGHZ 119, 305 - Klöckner (Genussrechtsvertrag); BGH NJW 2002, 3237 (Überlassung
    eines Grundstücks); Grüneberg,, in: Palandt, BGB (Fn. 62), § 314 Rdn. 5.
    153 Zur Einordnung von Sozialpfandbriefen als Dauerschuldverhältnisse mit außerordentlichem
    Kündigungsrecht LG Köln, ZIP 1994, 1520; auch der Diskussionsentwurf
    zu einem Schuldverschreibungsgesetz von November 2004 (Fn. 66), S. 41,
    lehnt die Auffassung, wonach Schuldverschreibungen keine Dauerschuldverhältnisse
    darstellen und folglich kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB bestehen soll,
    ausdrücklich ab.
    154 Einhellige Meinung vgl. nur RegBegr. zu § 314 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 176;
    Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 3; MünchKommBGB/G^er, 5. Aufl. 2007, § 314
    Rdn. 4.
    155 Diskussionsentwurf (Fn. 66) § 9 Abs. 2 sowie S. 42.
    steuer156
    BGHZ 41,104,108; LG Köln, ZIP 1994,1520. .
    157 Siehe I.
    158 Vgl. Linde Finance B.V., § 9 der Anleihebedingungen (1.7. 2003).
    159 Sester, ZBB 2006,443,451; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 4.
    Nach richtiger Ansicht muss hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit
    einer Vertragsanpassung bzw. eines Festhaltens am Vertrag hier der Maßstab
    des § 314 BGB gelten, der niedrigere Anforderungen stellt als derjenige
    des Rechts der Störung der Geschäftsgrundlage, da es sich bei dem Kündigungsrecht
    in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis um ein vertragsimmanentes
    Lösungsrecht handelt.170 Dies zugrunde gelegt, kann es dann dahinstehen,
    ob man das Kündigungsrecht § 314 BGB entnimmt oder § 313 Abs. 3 BG B .171
    Der Umstand, dass der Inhaber auf liquide Mittel angewiesen ist, kann danach
    zweifellos nicht zur Kündigung berechtigen, weil dies zu seiner persönlichen
    Risikosphäre gehört.172 Es wird ohnedies in einem solchen Fall bereits an
    der für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Unzumutbarkeit eines
    Festhaltens am Vertrag fehlen, weil der Inhaber die Anleihe veräußern und auf
    diese Weise liquide Mittel erzielen kann.173 Auch eine Gefährdung von Gläubigerrechten
    durch Restrukturierung des Schuldners (z.B. Verschmelzung mit
    einem anderen Unternehmen) kann grundsätzlich nicht zu einem außerordentlichen
    Kündigungsrecht führen, sofern in diesen Fällen ein Anspruch auf
    Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG in Betracht kommt.174
    167 Ähnlich wohl auch Lutter in Bezug auf Genussrechte, Lutter (Fn. 134), §221
    Rdn. 271. Dabei sind die Auswirkungen von Grundlagenentscheidungen auf Genussrechte
    wegen deren Gewinnabhängigkeit noch stärker als auf ewige Anleihen.
    168 Dazu Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    169 Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 9; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    170 BGHZ 133, 316 ff.; Grüneberg (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    171 Für einen Vorrang des § 313 Abs. 3 BGB wohl Begr. RegE BT-Drucks 14/6040,
    S. 177; für einen differenzierenden Ansatz Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14 und Grüneberg
    (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    172 Vgl. zum Genussrecht Habersack (Fn. 19), § 221 AktG Rdn. 90; Lutter (Fn. 134),
    §221 Rdn. 270.
    173 So auch Sester, ZBB 443, 451; ferner Lutter (Fn. 134), § 221 Rdn. 270 in Bezug auf
    Genussrechte.
    174 Gem. § 125 UmwG gilt § 22 UmwG für die Spaltung und gem. § 204 UmwG für
    den Formwechsel entsprechend.
    Aus:
    Die Unternehmensfinanzierung durch
    ewige Anleihen zwischen Gesellschaftsrecht
    und Bürgerlichem Recht
    Von S te fan Th omas
    ZHR 171 (2007) 684-712
    Ewige Anleihen sind Finanzierungsinstrumente, die eine Zwitterstellung
    zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einnehmen und daher sowohl mit
    gesellschaftsrechtlichen Prinzipien als auch mit allgemeinen schuldrechtlichen
    Grundsätzen im Einklang stehen müssen. Die Problematik ist dadurch gekennzeichnet,
    dass einerseits die Unkündbarkeit Voraussetzung für die Einstufung
    als Eigenkapital im Sinne der internationalen Rechnungslegung, des Ratings
    und-soweit einschlägig - des Aufsichtsrechts ist, andererseits die Investoren
    ein Interesse an der späteren Rückholbarkeit ihres Kapitals haben und infolgedessen
    Vertragsmechanismen erforderlich sind, die trotz der rechtlichen
    Unkündbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum zu einer Rückzahlung führen.
    Aus diesen Zwängen betreffend die Laufzeit ergeben sich besonders gelagerte
    Fragestellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit ewiger Anleihen
    und der Vereinbarung von Kündigungsrechten sowie der Möglichkeit

    der außerordentlichen Kündigung.

    ein paar Gedankensplitter zu Dauerschuldverhältnis / Anleihen / Kündigung nach § 314 BGB


    BGHZ 156,
    Betrachtet man die Passagen einiger Urteilsbegründungen, entsteht der E indruck,
    dass es ein solches Prinzip gibt. So meinte bereits das Reichsgericht in
    Bezug auf einen dauerhaft abgeschlossenen Bierlieferungsvertrag: „Die Übernahme
    einer solchen Pflicht beschränkt aber wegen ihrer völligen zeitlichen
    Unbegrenztheit die Bekl in übermäßiger Weise in ihrer wirtschaftlichen und
    gewerblichen Freiheit und steht mit den Anschauungen des Verkehrs über das,
    was billig und gerecht ist, nicht im Einklang“37 Ähnlich formulierte das O LG
    Stuttgart in einem Urteil bezüglich eines langfristigen Anzeigenvertrags mit
    einer Zeitung: „Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
    von Dauerschuldverhältnissen im allgemeinen und Dienstvertrag im besonderen
    gehört, daß nach einem gewissen Zeitablauf jede Partei die Möglichkeit
    haben muß, sich durch ordentliche Kündigung einseitig vom Vertrag zu
    lösen. Zwar sind langfristige Verträge, auch Dienstverträge, zulässig, jedoch
    nicht in der Weise, daß sie zeitlich unbegrenzt gelten und nur mit Zustimmung
    des anderen Vertragsteils aufgelöst werden können“™ Auch die Literatur
    meint vereinzelt, dass unkündbare, ewige Schuldverhältnisse der Schuldrechtsordnung
    fremd und daher unzulässig seien ," weshalb auch Bedenken
    gegen ewige Anleihen bestünden.100
    97 RGJW1927,119f.
    98 OLG Stuttgart OLGZ 1990,249 Rdn. 50.
    99 Claussen, Bankrecht, 1. Aufl. 1996, §8 Rdn. 43; vgl. auch Siebei (Fn. 3), S. 39
    Fn. 158. -
    100 Siebel (Fn. 3), S. 39 Fn. 158.
    101 BGH NJW 2007,295,296.
    Sprechen sonach keine Gründe gegen die unbegrenzte Laufzeit ewiger
    Anleihen, stellt sich abschließend die Frage, wie es sich mit dem Recht zur
    außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB verhält. Vereinzelt wird angezweifelt,
    ob Anleihen als Dauerschuldverhältnisse i.S.v. § 314 BGB angesehen
    werden können, und dagegen vorgebracht, dass sich aus ihnen während der
    Vertragslaufzeit nicht wiederholend neue Rechte und Pflichten beider Parteien
    ergäben.149 Die Überlassung des Kapitals könne nicht als fortdauernde
    Leistung des Inhabers gewertet werden. 50 Außerdem stehe es dem Inhaber
    frei, die Anleihe zu veräußern, so dass es an der für die außerordentliche Kündigung
    erforderlichen Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag fehle.151
    Der erste Einwand ist allerdings nicht überzeugend, weil die bloße Überlassung
    von Vermögen ohne Weiteres als Leistung in einem Dauerschuldverhält -
    nis in Frage kommt.152 Der zweite Einwand betrifft die Frage des Vorliegens
    eines außerordentlichen Kündigungsgrundes im konkreten Fall, stellt aber
    nicht die Eigenschaft als Dauerschuldverhältnis und damit die grundsätzliche
    Anwendbarkeit des § 314 BGB in Frage. Die ewige Anleihe ist daher als Dauerschuldverhältnis
    i.S.v. § 314 BGB anzusehen.153
    Fest steht im Ausgangspunkt, dass § 314 BGB in seinem Kern zwingendes
    Recht darstellt154 und daher de lege lata in den Anleihebedingungen nicht abbedungen
    werden kann. Dem Vorschlag in dem Diskussionsentwurf zu einem
    neuen Schuldverschreibungsgesetz vom November 2004, bei ewigen Anleihen
    auch den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts zuzulassen, ist
    hingegen mit Skepsis zu begegnen.155 Dies zum einen, weil das außerordentliche
    Kündigungsrecht des §314 BGB auf dem Rechtsgedanken des §242
    BGB beruht156 und es keinen Grund gibt, weshalb der Grundsatz von Treu
    und Glauben bei ewigen Anleihen nicht gelten sollte. Zum anderen besteht für
    einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts auch kein zwingendes
    Bedürfnis, weil durch dieses der Eigenkapitalcharakter nach IAS 32
    nicht gefährdet wird, wie sogleich zu zeigen ist. Einstweilen bleibt es aber ohnehin
    dabei, dass § 314 BGB nach geltender Rechtslage nicht abdingbar ist.
    Ein vollständiger Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts findet
    sich in den Anleihebedingungen freilich auch nicht. Vielmehr werden die außerordentlichen
    Kündigungsrechte sowohl des Inhabers als auch des Emittenten
    lediglich konkretisiert. So enthalten die Anleihebedingungen zugunsten
    des Emittenten in der Regel spezielle Kündigungsrechte bei Eintritt von gross
    up-, Steuer-, Rechnungslegungs- und - soweit einschlägig - aufsichtsrechtlichen
    Ereignissen, wie oben bereits dargelegt wurde.157 Desgleichen sehen einige
    Anleihebedingungen ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Inhaber
    im Fall der Liquidation, der Zahlungsunfähigkeit bzw. des -Verzugs
    oder der Insolvenzeröffnung des Emittenten vor.158
    149 Maier-Reimer, in: Baums/Cahn (Hrsg.), Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
    2004, S. 129, 135.
    150 Maier-Reimer (Fn. 149), S.129,135.
    151 Maier-Reimer (¥n. 149), S.129,136.
    152 BGHZ 119, 305 - Klöckner (Genussrechtsvertrag); BGH NJW 2002, 3237 (Überlassung
    eines Grundstücks); Grüneberg,, in: Palandt, BGB (Fn. 62), § 314 Rdn. 5.
    153 Zur Einordnung von Sozialpfandbriefen als Dauerschuldverhältnisse mit außerordentlichem
    Kündigungsrecht LG Köln, ZIP 1994, 1520; auch der Diskussionsentwurf
    zu einem Schuldverschreibungsgesetz von November 2004 (Fn. 66), S. 41,
    lehnt die Auffassung, wonach Schuldverschreibungen keine Dauerschuldverhältnisse
    darstellen und folglich kein Kündigungsrecht nach § 314 BGB bestehen soll,
    ausdrücklich ab.
    154 Einhellige Meinung vgl. nur RegBegr. zu § 314 BGB, BT-Drucks. 14/6040, S. 176;
    Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 3; MünchKommBGB/G^er, 5. Aufl. 2007, § 314
    Rdn. 4.
    155 Diskussionsentwurf (Fn. 66) § 9 Abs. 2 sowie S. 42.
    steuer156
    BGHZ 41,104,108; LG Köln, ZIP 1994,1520. .
    157 Siehe I.
    158 Vgl. Linde Finance B.V., § 9 der Anleihebedingungen (1.7. 2003).
    159 Sester, ZBB 2006,443,451; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 4.
    Nach richtiger Ansicht muss hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit
    einer Vertragsanpassung bzw. eines Festhaltens am Vertrag hier der Maßstab
    des § 314 BGB gelten, der niedrigere Anforderungen stellt als derjenige
    des Rechts der Störung der Geschäftsgrundlage, da es sich bei dem Kündigungsrecht
    in Bezug auf ein Dauerschuldverhältnis um ein vertragsimmanentes
    Lösungsrecht handelt.170 Dies zugrunde gelegt, kann es dann dahinstehen,
    ob man das Kündigungsrecht § 314 BGB entnimmt oder § 313 Abs. 3 BG B .171
    Der Umstand, dass der Inhaber auf liquide Mittel angewiesen ist, kann danach
    zweifellos nicht zur Kündigung berechtigen, weil dies zu seiner persönlichen
    Risikosphäre gehört.172 Es wird ohnedies in einem solchen Fall bereits an
    der für die außerordentliche Kündigung erforderlichen Unzumutbarkeit eines
    Festhaltens am Vertrag fehlen, weil der Inhaber die Anleihe veräußern und auf
    diese Weise liquide Mittel erzielen kann.173 Auch eine Gefährdung von Gläubigerrechten
    durch Restrukturierung des Schuldners (z.B. Verschmelzung mit
    einem anderen Unternehmen) kann grundsätzlich nicht zu einem außerordentlichen
    Kündigungsrecht führen, sofern in diesen Fällen ein Anspruch auf
    Sicherheitsleistung nach § 22 UmwG in Betracht kommt.174
    167 Ähnlich wohl auch Lutter in Bezug auf Genussrechte, Lutter (Fn. 134), §221
    Rdn. 271. Dabei sind die Auswirkungen von Grundlagenentscheidungen auf Genussrechte
    wegen deren Gewinnabhängigkeit noch stärker als auf ewige Anleihen.
    168 Dazu Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    169 Grüneberg (Fn. 152), § 314 Rdn. 9; Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14.
    170 BGHZ 133, 316 ff.; Grüneberg (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    171 Für einen Vorrang des § 313 Abs. 3 BGB wohl Begr. RegE BT-Drucks 14/6040,
    S. 177; für einen differenzierenden Ansatz Gaier (Fn. 154), § 314 Rdn. 14 und Grüneberg
    (Fn. 152), § 313 Rdn. 14.
    172 Vgl. zum Genussrecht Habersack (Fn. 19), § 221 AktG Rdn. 90; Lutter (Fn. 134),
    §221 Rdn. 270.
    173 So auch Sester, ZBB 443, 451; ferner Lutter (Fn. 134), § 221 Rdn. 270 in Bezug auf
    Genussrechte.
    174 Gem. § 125 UmwG gilt § 22 UmwG für die Spaltung und gem. § 204 UmwG für
    den Formwechsel entsprechend.
    Aus:
    Die Unternehmensfinanzierung durch
    ewige Anleihen zwischen Gesellschaftsrecht
    und Bürgerlichem Recht
    Von S te fan Th omas
    ZHR 171 (2007) 684-712
    Ewige Anleihen sind Finanzierungsinstrumente, die eine Zwitterstellung
    zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einnehmen und daher sowohl mit
    gesellschaftsrechtlichen Prinzipien als auch mit allgemeinen schuldrechtlichen
    Grundsätzen im Einklang stehen müssen. Die Problematik ist dadurch gekennzeichnet,
    dass einerseits die Unkündbarkeit Voraussetzung für die Einstufung
    als Eigenkapital im Sinne der internationalen Rechnungslegung, des Ratings
    und-soweit einschlägig - des Aufsichtsrechts ist, andererseits die Investoren
    ein Interesse an der späteren Rückholbarkeit ihres Kapitals haben und infolgedessen
    Vertragsmechanismen erforderlich sind, die trotz der rechtlichen
    Unkündbarkeit nach einem bestimmten Zeitraum zu einer Rückzahlung führen.
    Aus diesen Zwängen betreffend die Laufzeit ergeben sich besonders gelagerte
    Fragestellungen hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit ewiger Anleihen
    und der Vereinbarung von Kündigungsrechten sowie der Möglichkeit

    der außerordentlichen Kündigung.