Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Dienstag, 29. Oktober 2013

SchVG a la Liechtenstein.....Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen")

Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer
Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen"),
für deren Zusiimmung es einer %-Mehrheit bedorf, nur
wirksom und ouch für die nicht zustimmenden Glöubiger verbindlich,
wenn sie vom Londgericht ols Nochlossbehörde im
Rechtsfürsorgeverfohren genehmigt worden sind. Gemöss § .l38 Abs 3
SchITPGR ist die Genehmigung nur donn zu verweigern, wenn die
Vorschriften über die Einberufung und dos Zustondekommen der
Beschlüsse der Glöubigerversommlung verletzt worden sind, wenn ein
Beschluss zur Abwendung einer Notloge des Schuldners nicht notwendig
I
Seite 3 I
scheint oder die gemeinsomen lnteressen der Glöubiger nicht genügend
wohrt und ouf unredliche Weise zustonde gekommen ist.

Samstag, 26. Oktober 2013

Die sehr enge Auslegung des OLG Frankfurt verhindert nun, dass sich die Altanleihegläubiger von Auslandsemittenten mit qualifizierter Mehrheit dem sanierungsfreundlicheren neuen SchVG unterwerfen können. Weder dieses Ergebnis noch die im Wesentlichen auf das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung gestützte Entscheidung überzeugen.

OLG Frankfurt zu Altanleihen ausländischer Emittenten

Viel mehr als nur die Pfleiderer- und Q-Cells-Sanierung verhindert

von Dr. Uwe Goetker und Dr. Felix Keinath LL.M. (UConn)
10.05.2012
Firmenlogo des Holzverarbeiters Pfleiderer AG
Pfleiderer und Q-Cells mussten Insolvenz anmelden, nachdem das OLG Frankfurt beschloss, dass die nachträgliche Einführung von Mehrheitsklauseln für Altanleihen ausländischer Emittenten nicht möglich ist. Über diese populären Einzelfälle aber geht die Entscheidung weit hinaus: Unternehmenssanierungen können scheitern, wenn einzelne Anleihegläubiger Rettungsmaßnahmen blockieren, kommentieren Uwe Goetker und Felix Keinath.
Die unterschiedlichen Standards zwischen alten und neuen Anleihebedingungen, die dasOberlandesgericht Frankfurt mit seiner Entscheidung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.03.2012, Az. 5 AktG 3/11) zementiert hat, haben nicht nur zum Scheitern der Sanierungspläne von Pfleiderer, der Beschwerdeführerin im Verfahren in Frankfurt, geführt. Wegen des gleichgelagerten Sachverhalts sah auch Q-Cells für seine Beschwerde keine Erfolgsaussicht mehr und warf die Flinte ins Korn. Das Management beider Gesellschaften war gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen.
Die Entscheidung der Frankfurter Richter könnte, wenn nicht der Gesetzgeber eingreift, noch viele Jahre lang Sanierungsbemühungen zu Fall bringen, Restrukturierungen aber jedenfalls erheblich verteuern und erschweren. Das neue Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) vom 5. August 2009 regelt in § 5 für nach seinem Inkrafttreten begebene Anleihen ("Neuanleihen"), dass die Bedingungen von nach deutschem Recht begebenen Anleihen mit einer Mehrheitsklausel (so genannte Collective Action Clause – CAC) versehen werden können. Ist das geschehen, kann die Gläubigerversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent die Anleihebedingungen auch nachträglich ändern, so dass zum Beispiel ein Debt-Equity-Swap für alle Anleihegläubiger verbindlich gemacht werden kann.
Auch die Gläubiger von vor Inkrafttreten des neuen SchVG begebenen "Altanleihen" können sich mit qualifizierter Mehrheit von 75 Prozent für die Einführung einer solchen Mehrheitsklausel entscheiden. Diese so genannte Opt-in-Möglichkeit regelt § 24 Abs. 2 SchVG.

OLG Frankfurt: Kein Opt-in für ausländische Emittenten

In den Fällen Pfleiderer und Q-Cells ging es um nach deutschem Recht begebene Altanleihen ausländischer Emittenten. Die jeweiligen Anleihegläubiger hatten im Rahmen der Sanierungsbemühungen beschlossen, von dieser Opt-in-Möglichkeit Gebrauch zu machen. Den Beschluss über die Einführung der Mehrheitsklausel haben jedoch einige der überstimmten Anleihegläubiger mit Erfolg gerichtlich angefochten. Die Beschwerde von Pfleiderer beim OLG Frankfurt, das in diesen Fällen das letzte Wort hat, blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt für Altanleihen den Anwendungsbereich der neuen Fassung des SchVG zu stark eingeschränkt. Die hessischen Richter sind der Auffassung, dass die Opt-in-Möglichkeit des § 24 Abs. 2 SchVG Emittenten mit Sitz im Ausland nicht offen stehe. Vielmehr könnten nur solche Emittenten eine Mehrheitsklausel einführen, für die schon das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zugelassen habe. Das SchVG 1899 war aber nur auf Emittenten mit Sitz im Inland anwendbar.
Die Frankfurter Entscheidung führt zu großen praktischen Problemen. Wegen gewerbesteuerlicher und emissionstechnischer Vorteile ist es bei deutschen Aktiengesellschaften weithin üblich, dass eine im Ausland ansässige Finanzierungsgesellschaft als Emittentin auftritt, deren Emissionen von der deutschen AG garantiert werden. So geschehen auch bei Pfleiderer und Q-Cells, die sich für die Begebung der Anleihe jeweils einer niederländischen Tochtergesellschaft bedienten.
Die sehr enge Auslegung des OLG Frankfurt verhindert nun, dass sich die Altanleihegläubiger von Auslandsemittenten mit qualifizierter Mehrheit dem sanierungsfreundlicheren neuen SchVG unterwerfen können. Weder dieses Ergebnis noch die im Wesentlichen auf das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung gestützte Entscheidung überzeugen.

Die Konsequenzen: Raus aus Deutschland oder Insolvenz

Ein Vertrauen der Gläubiger von Altanleihen darauf, nicht durch neue gesetzliche Regelungen mit Mehrheitsentscheidungen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig. Denn letztlich geht es bei der nachträglichen Einführung der Mehrheitsklausel nicht um eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition. Vielmehr dient eine Koordinierung gerade den Interessen der Gläubiger, die bei Sanierungsbedarf überhaupt erst handlungsfähig sein müssen.
Dies gilt insbesondere auch, weil die von Q-Cells und Pfleiderer begebenen Hybridanleihen wegen ihres Nachrangs im Insolvenzverfahren wohl wertlos sein dürften. Außerdem unterläuft die Auslegung des OLG die Zielsetzung der Neufassung des SchVG, Sanierungsoptionen bei nach deutschem Recht begebenen Anleihen unabhängig vom Emittentensitz zu erleichtern.
Als Ausweg kommt deshalb derzeit wohl nur eine Verlagerung ins Ausland mit anschließender außergerichtlicher Restrukturierung nach ausländischem Recht oder eine Restrukturierung durch ein Insolvenzverfahren in Betracht. Beide Varianten haben aber den Nachteil, dass die Sanierung erschwert, verzögert und verteuert wird. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Gesetzgeber eine Klarstellung in das SchVG aufnähme, dass ein Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG auch dann möglich ist, wenn die Emittentin ihren Sitz im Ausland hat.
Der Autor Dr. Uwe Goetker ist Rechtsanwalt und Partner, der Autor Dr. Felix Keinath, LL.M. (UConn) ist Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP am Standort Düsseldorf. Beide sind im Bereich Gesellschaftsrecht tätig, ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Sanierung und Insolvenz.

die abstruse Völkerrechtstheorie von Tietje und Konsorten basiert ja auch wesentlich auf dem neuen SchVG von 2009. In § 5 Abs 1 Satz 1 räumt das SchVG die Möglichkeiten der §§ 5 bis 20 ein die Anleihegläubiger zu schneiden (Haircut). Aber nur wenn in den Ursprungsanleihebedingugen diese Anwendungsmöglichkeit des SchVG bereits angelegt/vereinbart ist !! Und das ist ja gerade in den ALB der deutschrechtlichen ArgyAnleihen nicht der Fall. Ich kann nur sagen Kerle, kerle....

die abstruse Völkerrechtstheorie von Tietje und Konsorten basiert ja auch wesentlich auf dem neuen SchVG von 2009. In § 5 Abs 1 Satz 1 räumt das SchVG die Möglichkeiten der §§ 5 bis 20 ein die Anleihegläubiger zu schneiden (Haircut). Aber nur wenn in den Ursprungsanleihebedingugen diese Anwendungsmöglichkeit des SchVG bereits angelegt/vereinbart ist !! Und das ist ja gerade in den ALB der deutschrechtlichen ArgyAnleihen nicht der Fall. Ich kann nur sagen Kerle, kerle....

3. Optionales Gläubigerorganisationsrecht

Das SchVG ermöglicht in §§ 5 ff. SchVG eine nachträgliche Abänderung von Anleihebedingungen
durch Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger und die Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger, wenn und soweit die Anleb
hebedingungen dies vorsehen (sogenannter Opt-In)659, Das neue optionale Gläubigerorganisationsrecht
überlässt den Anleihebedingungen und damit faktisch dem
Emittenten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG die Entscheidung, ob er sich überhaupt
in das gesetzliche System „einwählt“ oder nicht660. Erfolgt kein Opt-In in den Anleihebedingungen
(Nullüption), scheidet eine Änderung der Anleihebedingungen
durch Mehrheitsentscheid sowie die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
aus661. In diesem Fall bleibt dem Emittenten auch die Freiheit, eine ganz andere
Regelung als im SchVG vorgesehen zu wählen662.
Im Unterschied zu vor Inkrafttreten des SchVG ausgegebenen Scbuldverschreh
bungen (Altanleihen) gibt es keine dem § 24 Abs. 2 SchVG entsprechende Möglichkeit
zu einer nachträglichen Einführung der Änderungsmöglichkeit der Anleihebedingungen
durch die Gläubigerversammlung in „neue“ Schuldverschreibungen.
Dies wäre nur mit Zustimmung aller Gläubiger und des Schuldners möglich
(gleichlautender Vertrag nach §4 Satz 1 SchVG) und somit praktisch nur sehr
schwer durchführbar^63.
Daher empfiehlt es sich beim Erstellen von Anleihebedingungen für Neuemissiojaen,
einen möglichen Sanierungsfall und die Eröffnung von Mehrheitsbeschlüssen
einzuplanen.
Optiert der Emittent für das gesetzliche Organisationsrecht („Ob“ einer späteren
Änderungsmöglichkeit), kann er auch über den Umfang der Änderungsmöglichkeiten
bestimmen, § 5 Abs, 3 Satz 2 SchVG, Die Anleihebedingungen können lediglich
einzelne Änderungen durch Mehrheitsbeschluss ermöglichen oder umgekehrt
bestimmte Änderungen von vomeherein explizit ausschließen. Ebenso kann
ein möglichst weitgehender Katalog zulässiger Änderungen vorgesehen werden.
Neben derartigen Positiv- oder Negativauflistungen sind auch sogenannte Öffnungsklauseln
in den Anleihebedingungen zulässig, die der Gläubtgerversamm-
659 Soll ein Opt-In erfolgen, müssen die entsprechenden Regelungen zu Mehrheitsbeschlüssen
nicht zwingend in der Schuldvers ehre ibungs urkunde selbst enthalten sein, sondern können
vielmehr auch im Emissionsprospekt oder auch im Verwahrstellen vertrag enthalten sein,
wenn § 2 Satz 2 SchVG einschlägig ist.

660 Das Organisationsrecht ist also nicht dispositives Privatrecht im herkömmlichen Sinne, das
immer dann gilt, wenn die Parteien einen bestimmten Rechtsgeschäfts typ gewählt, aber
bestimmte Einzelheiten nicht geregelt haben (vgl. Horn, BKR 2009,446 (449)).
661 SehVG-RegE, BT-Drs. 16/12814, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Zu 1„ S. 14 und B.
Besonderer Teil, zu § 5, S. 18; Veranneman¡Verütimman, SchVG, § 5 Rn. 4; Lorei.u/Pospiech,
Der Betrieb 2009, 2420; Simon, Corporate Finance Law 2010, 159 (160); Bredow/
Vogel, ZBB 2009, 153 (154); Hora, BKR 2009, 446 (449); Schlitt/Schäfer, AG 2009, 477
(486). Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger siehe Kapitel G., 2, (S, 289 ff,).
662 Horn, BKR2009, 446 (449); Preuße/Roge/, SchVG, § 5 Rn. 13.
663 Dazu noch ausführlich in Kapitel F., 2. (S. 143 ff.).

Kathrin Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen SchVG S 129/30

Samstag, 19. Oktober 2013

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft, aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.

3. Kündigungsmöglichkeit

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft,
aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient
werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.
Anknüpfungspunkt ist hierfür § 490 Abs. 1 bzw. § 314 BGB. Die Schuldverschreibung begründet ein
Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel
ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden
kann.62 Zwar handelt es sich bei einer Anleihe nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, auch
wenn sie darlehensartigen Charakter hat,63 so dass die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB nicht zur unmittelbaren
Anwendung kommen kann.64 Doch ist die damit verbundene gesetzgeberische Wertung,
ein Dauerschuldverhältnis bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners außerordentlich
beendigen zu können, im Rahmen des § 314 BGB zu berücksichtigen. Auch wenn der Anleihe sicher
ein spekulatives Element innewohnt, das der Anleger nicht einseitig auf den Emittenten verlagern
kann, muss er - ebenso wie eine Bank als Darlehensgeber - aber nicht sehenden Auges einen Totalverlust
seiner Anlage hinnehmen. Dies gilt für Privatanleger im Besonderen, kann aber auch professionellen
Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 WpHG nicht zugemutet werden. Inhaberschuldverschreibungen
wie ABS oder MBS können mithin bei erheblicher Gefährdung der Werthaltigkeit der Sicherheiten
ebenso fristlos gekündigt werden wie in den Vermögensverhältnissen der Zweckgesellschaft eine
wesentliche Verschlechterung eintritt, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden.
Ausreichend ist eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende, aber nachträglich erst erkennbare
Schieflage,65 die mittels der anzugebenden Ratingänderung bewiesen werden kann.

62) BGHZ 95, 362, 372; BGH, NJW 1986, 1928, 1929; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23.
63) Magnus, in: Staudinger, EGBGB Art. 28 Rn. 245; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23; Schwark, WM
2001, 1973 f.; vgl. auch BGH, WM 2005, 2371 f. Zum Unterschied Lochner, Darlehen und Anleihe
im internationalen Privatrecht, 1954, passim.
64) Zum Streitstand, ob § 609a BGB a. F. (heute entsprechend § 489 BGB) auf verbriefte Darlehensforderungen
Anwendung findet Hopt/Mülbert, WM 1990, SB. 3, S. 5 m. w. N.
65) Vgl. für § 490 Abs. 1 BGB Mansel, in: Jauernig, BGB, 11. Aufl. 2004, § 490 Rn. 3.

Anlegerschutz im Anleihemarkt - insbesondere
bei der Verbriefung von Kreditforderungen
Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops

http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/BB-2008_47-2535_juris.pdf

Aufgrund des zwingenden Charakters des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht konkludent - abbedungen werden

Der in den Bedingungen von Zertifikaten vorgesehene Katalog von Kündigungsgründen 130
wird in der Regel durch einen AufFangtatbestand ergänzt, der all die Ereignisse als Kündigungsgrund
erfassen soll, deren wirtschaftliche Auswirkung den ökonomischen Folgen
der ausdrücklich aufgeführten Ereignisse entspricht. Der Umstand, dass \nleihebedingungen
in der Praxis meist einen ausführlichen Katalog enthalten, führt nicht zu einem
konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht
ausdrücklich genannten Fällen (s. bereits oben Rn. 121). Aufgrund des zwingenden Charakters
des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht
konkludent - abbedungen werden. Die Aufnahme eines Auffangtatbestands am Ende des
Kündigungskatalogs ist mithin lediglich deklaratorisch. Somit ist auch die Ansicht nicht
haltbar, die Unzulässigkeit der Einschränkungen von Kündigungsrechten des § 314 BGB
gelte nur für die Vertragspartner und könne nicht zugunsten des Verwenders nutzbar gemacht
werden, da dem AGB-Recht einseitig der Schutz des Vertragspartners vor der strukturell
günstigeren Position des Verwenders zugrunde läge.242 Dies folgt schon daraus, dass
über § 314 BGB als zwingendes Recht und Teil des ordre public nicht durch Parteiverein-
barung disponiert werden kann, auch nicht durch das AGB-Recht. Es kann nicht erwartet
werden, dass die Emittenten von Zertifikaten bereits bei der Abfassung der Zertifikatsbedingungen
sämtliche Konstellationen erfassen, die nach § 314 BGB zur außerordentlichen
Kündigung der Verpflichlungen aus den Schuldverschreibungen berechtigen sollen. Letztendlich
handelt sich um durch Jen Emittenten nicht zu vertretende Ereignisse. Umstände,
die ausschließlich in der Risikosphäre des Emittenten liegen, kann dieser hingegen nicht
als Kündigungsgrund heranziehen.

Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, Hartwig Jakob s 185/6 § 3 RN 10

Aus der systematischen Stellung des § 314 BGB im allgemeinen Schuldrecht ergibt sich, dass dieser grundsätzlich auch auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar sein muss.

".....Aus der systematischen Stellung des § 314 BGB im allgemeinen Schuldrecht ergibt
sich, dass dieser grundsätzlich auch auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar
sein muss......"

aus S 6  eines LG-Urteils vom Mai 2013 in einem Verfahren zur Kündigung einer Anleihe wg Verschlechterung der wirtchaftlichen Lage des Emittenten....

mehr

rolfjkoch@web.de

Schweigen die Anleihebedingungen hierzu, ist eine spätere Änderung nach §§ 5-21 ausgeschlossen // Verstehe ich das richtig, das in den ALB ausdücklich vereinbart sein muss das Änderungen nach Katalog § 5 SchVG möglich sind....sonst für den Emittenten April April ?

III* Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (§ 5 Abs* 1)

1. Ermächtigung in Anleihebedingungen

9 Voraussetzung für eine Änderung der Anleihebedingungen durch Gläubigerbeschluss ist,
dass die Anleihebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, mithin zu einer
Änderung ermächtigen. Schweigen die Anleihebedingungen hierzu, ist eine spätere
Änderung nach §§ 5-21 ausgeschlossen.22

22 Vgl. SchUtt/Schäfer, AG 2009,486; Vogel, in; Preuße, SchVG, § 5 Rn. 14.

Friedl/Schmidtbleicher S 229 Frankfurter Kommentar SchVG 2009

Freitag, 11. Oktober 2013

S 6/7 Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-07 0 138/11

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand
berufen. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 8.5.2007 (WM 2007, 1315) festgestellt,
dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einem Staat gegenüber Privatpersonen
das Recht einräumt, die Erfüllung privat-rechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis
auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Auf die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten
kommt es daher nicht an. Aus den dargelegten Gründen ist es der Beklagten auch
verwehrt, sich auf die Grundsätze eines allgemeinen zivilrechtlichen Notstands zu berufen.
Auch dieser setzt eine „unmittelbare Gefahrenlage“ voraus, an der es jedenfalls fehlt. Soweit
die Beklagte geltend macht, der Kläger handele sitten- oder treuwidrig, weil er sich nicht an der
7
Umschuldung beteiligt habe, dringt sie damit nicht durch. Gläubiger, die einem außergericiTtlichen
Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen
(vgl. BGH NJW 1992, 967). Die zwischen der Beklagten und den umschuldungsbereiten Gläubigern
getroffene Vereinbarung zur Umschuldung bindet nur die Gläubiger, die diese geschlossen
haben. Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bildeten,
woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen. Eine solche
Gefahrengemeinschaft setzt zunächst aber eine Insolvenzeröffnung voraus, an der es vorliegend
fehlt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen „Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung
eine solche Rechtsfortbildung nicht erfolgen (vgl. BGH, ebd.). Auch der Sache nach
kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die
für eine Gemeinschaft aller Insolvenzgläubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung
und Verwaltung“ nicht gegeben ist. Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich
geregelten Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine
Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte

Sonntag, 6. Oktober 2013

Materialien zur Diskussion des SchVG 2009 (nach einer Liste de Uni Leipzig)

hältnisse
bei Schuldverschreibungen aus Anleihen und zur Anpassung kapitalmarktrechtlicher
Verjährungsvorschriften.
Gern berücksichtigen wir Ihre Hinweise auf interessante Fundstellen (Email:
mkohl@uni-leipzig.de). Letzte Änderung am 19.01.2010.

• Baums, Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nach dem Referentenentwurf
eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
ZBB 2009, 1-7

• Baur, Der Regierungsentwurf des neuen Schuldverschreibungsgesetzes - Durchsetzung von Ansprüchen
aus Falschberatung,
jurisPR-BKR 3/2009 Anm. 4

• Bredow/Vogel, Unternehmenssanierung und Restrukturierung von Anleihen - Welche Verbesserungen
bringt das neue Schuldverschreibungsrecht?,
ZBB 2008, 221-231

• Cranshaw, Internationalisierung und Modernisierung - Bemerkungen zum geltenden und zum Referentenentwurf
eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG),
BKR 2008, 504-511

• Horn, Das neue Schuldverschreibungsgesetz und der Anleihemarkt,
BKR 2009, 446-453

• Horn, Die Stellung der Anleihegläubiger nach neuem Schuldverschreibungsgesetz und allgemeinem
Privatrecht im Licht aktueller Marktentwicklungen,
ZHR 173, 12-66 (2009)

• Kuder/Obermüller, Insolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
ZInsO 2009, 2025-2029

• Lang/Kühne, Anlegerschutz und Finanzkrise - noch mehr Regeln?,
WM 2009, 1301-1308

• Leuering, Das neue Schuldverschreibungsgesetz,
NZI 2009, 638-640

• Leuering/Zetzsche, Die Reform des Schuldverschreibungs- und Anlageberatungsrechts - (Mehr)
Verbraucherschutz im Finanzmarktrecht?,
NJW 2009, 2856-2861

1
• Lorenz/Pospiech, Das neue Schuldverschreibungsgesetz - eine gesetzliche Grundlage für die Restrukturierung
von Genussscheinen,
DB 2009, 2419-2422

• Podewils, Neuerungen im Schuldverschreibungs- und Anlegerschutzrecht,
DStR 2009, 1914-1920

• Schlitt/Schäfer, Die Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz,
AG 2009, 477-487

• Schmidt/Schrader, Leistungsversprechen und Leistungsbestimmungsrechte in Anleihebedingungen
unter Berücksichtigung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
BKR 2009, 397-404

• Schmolke, Der gemeinsame Vertreter im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Schuldverschreibungsgesetzes - Bestellung, Befugnisse, Haftung,
ZBB 2009, 8-19

• Schwenk, Der Referentenentwurf zum neuen Schuldverschreibungsgesetz - Anleiherestrukturierung
de lege ferenda,
jurisPR-BKR 1/2009 Anm. 4

• Sester, Transparenzkontrolle von Anleihebedingungen nach Einführung des neuen Schuldverschreibungsrechts,
AcP 209, 628-667
2

http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/files/arbeitshilfen/Gesetzesentwurf%20zur%20neuregelung%20der%20rv's%20bei%20schuldverschreibung%20aus%20anleihen%20und%20zu%20anpssung%20kapitalmarktrech.pdf