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Dienstag, 29. Oktober 2013

SchVG a la Liechtenstein.....Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen")

Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer
Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen"),
für deren Zusiimmung es einer %-Mehrheit bedorf, nur
wirksom und ouch für die nicht zustimmenden Glöubiger verbindlich,
wenn sie vom Londgericht ols Nochlossbehörde im
Rechtsfürsorgeverfohren genehmigt worden sind. Gemöss § .l38 Abs 3
SchITPGR ist die Genehmigung nur donn zu verweigern, wenn die
Vorschriften über die Einberufung und dos Zustondekommen der
Beschlüsse der Glöubigerversommlung verletzt worden sind, wenn ein
Beschluss zur Abwendung einer Notloge des Schuldners nicht notwendig
I
Seite 3 I
scheint oder die gemeinsomen lnteressen der Glöubiger nicht genügend
wohrt und ouf unredliche Weise zustonde gekommen ist.

Samstag, 26. Oktober 2013

Die sehr enge Auslegung des OLG Frankfurt verhindert nun, dass sich die Altanleihegläubiger von Auslandsemittenten mit qualifizierter Mehrheit dem sanierungsfreundlicheren neuen SchVG unterwerfen können. Weder dieses Ergebnis noch die im Wesentlichen auf das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung gestützte Entscheidung überzeugen.

OLG Frankfurt zu Altanleihen ausländischer Emittenten

Viel mehr als nur die Pfleiderer- und Q-Cells-Sanierung verhindert

von Dr. Uwe Goetker und Dr. Felix Keinath LL.M. (UConn)
10.05.2012
Firmenlogo des Holzverarbeiters Pfleiderer AG
Pfleiderer und Q-Cells mussten Insolvenz anmelden, nachdem das OLG Frankfurt beschloss, dass die nachträgliche Einführung von Mehrheitsklauseln für Altanleihen ausländischer Emittenten nicht möglich ist. Über diese populären Einzelfälle aber geht die Entscheidung weit hinaus: Unternehmenssanierungen können scheitern, wenn einzelne Anleihegläubiger Rettungsmaßnahmen blockieren, kommentieren Uwe Goetker und Felix Keinath.
Die unterschiedlichen Standards zwischen alten und neuen Anleihebedingungen, die dasOberlandesgericht Frankfurt mit seiner Entscheidung (OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.03.2012, Az. 5 AktG 3/11) zementiert hat, haben nicht nur zum Scheitern der Sanierungspläne von Pfleiderer, der Beschwerdeführerin im Verfahren in Frankfurt, geführt. Wegen des gleichgelagerten Sachverhalts sah auch Q-Cells für seine Beschwerde keine Erfolgsaussicht mehr und warf die Flinte ins Korn. Das Management beider Gesellschaften war gezwungen, Insolvenzantrag zu stellen.
Die Entscheidung der Frankfurter Richter könnte, wenn nicht der Gesetzgeber eingreift, noch viele Jahre lang Sanierungsbemühungen zu Fall bringen, Restrukturierungen aber jedenfalls erheblich verteuern und erschweren. Das neue Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) vom 5. August 2009 regelt in § 5 für nach seinem Inkrafttreten begebene Anleihen ("Neuanleihen"), dass die Bedingungen von nach deutschem Recht begebenen Anleihen mit einer Mehrheitsklausel (so genannte Collective Action Clause – CAC) versehen werden können. Ist das geschehen, kann die Gläubigerversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent die Anleihebedingungen auch nachträglich ändern, so dass zum Beispiel ein Debt-Equity-Swap für alle Anleihegläubiger verbindlich gemacht werden kann.
Auch die Gläubiger von vor Inkrafttreten des neuen SchVG begebenen "Altanleihen" können sich mit qualifizierter Mehrheit von 75 Prozent für die Einführung einer solchen Mehrheitsklausel entscheiden. Diese so genannte Opt-in-Möglichkeit regelt § 24 Abs. 2 SchVG.

OLG Frankfurt: Kein Opt-in für ausländische Emittenten

In den Fällen Pfleiderer und Q-Cells ging es um nach deutschem Recht begebene Altanleihen ausländischer Emittenten. Die jeweiligen Anleihegläubiger hatten im Rahmen der Sanierungsbemühungen beschlossen, von dieser Opt-in-Möglichkeit Gebrauch zu machen. Den Beschluss über die Einführung der Mehrheitsklausel haben jedoch einige der überstimmten Anleihegläubiger mit Erfolg gerichtlich angefochten. Die Beschwerde von Pfleiderer beim OLG Frankfurt, das in diesen Fällen das letzte Wort hat, blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt für Altanleihen den Anwendungsbereich der neuen Fassung des SchVG zu stark eingeschränkt. Die hessischen Richter sind der Auffassung, dass die Opt-in-Möglichkeit des § 24 Abs. 2 SchVG Emittenten mit Sitz im Ausland nicht offen stehe. Vielmehr könnten nur solche Emittenten eine Mehrheitsklausel einführen, für die schon das alte Schuldverschreibungsgesetz aus dem Jahr 1899 eine nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zugelassen habe. Das SchVG 1899 war aber nur auf Emittenten mit Sitz im Inland anwendbar.
Die Frankfurter Entscheidung führt zu großen praktischen Problemen. Wegen gewerbesteuerlicher und emissionstechnischer Vorteile ist es bei deutschen Aktiengesellschaften weithin üblich, dass eine im Ausland ansässige Finanzierungsgesellschaft als Emittentin auftritt, deren Emissionen von der deutschen AG garantiert werden. So geschehen auch bei Pfleiderer und Q-Cells, die sich für die Begebung der Anleihe jeweils einer niederländischen Tochtergesellschaft bedienten.
Die sehr enge Auslegung des OLG Frankfurt verhindert nun, dass sich die Altanleihegläubiger von Auslandsemittenten mit qualifizierter Mehrheit dem sanierungsfreundlicheren neuen SchVG unterwerfen können. Weder dieses Ergebnis noch die im Wesentlichen auf das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung gestützte Entscheidung überzeugen.

Die Konsequenzen: Raus aus Deutschland oder Insolvenz

Ein Vertrauen der Gläubiger von Altanleihen darauf, nicht durch neue gesetzliche Regelungen mit Mehrheitsentscheidungen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig. Denn letztlich geht es bei der nachträglichen Einführung der Mehrheitsklausel nicht um eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition. Vielmehr dient eine Koordinierung gerade den Interessen der Gläubiger, die bei Sanierungsbedarf überhaupt erst handlungsfähig sein müssen.
Dies gilt insbesondere auch, weil die von Q-Cells und Pfleiderer begebenen Hybridanleihen wegen ihres Nachrangs im Insolvenzverfahren wohl wertlos sein dürften. Außerdem unterläuft die Auslegung des OLG die Zielsetzung der Neufassung des SchVG, Sanierungsoptionen bei nach deutschem Recht begebenen Anleihen unabhängig vom Emittentensitz zu erleichtern.
Als Ausweg kommt deshalb derzeit wohl nur eine Verlagerung ins Ausland mit anschließender außergerichtlicher Restrukturierung nach ausländischem Recht oder eine Restrukturierung durch ein Insolvenzverfahren in Betracht. Beide Varianten haben aber den Nachteil, dass die Sanierung erschwert, verzögert und verteuert wird. Es wäre daher wünschenswert, wenn der Gesetzgeber eine Klarstellung in das SchVG aufnähme, dass ein Opt-in nach § 24 Abs. 2 SchVG auch dann möglich ist, wenn die Emittentin ihren Sitz im Ausland hat.
Der Autor Dr. Uwe Goetker ist Rechtsanwalt und Partner, der Autor Dr. Felix Keinath, LL.M. (UConn) ist Rechtsanwalt bei McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP am Standort Düsseldorf. Beide sind im Bereich Gesellschaftsrecht tätig, ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sind Sanierung und Insolvenz.

die abstruse Völkerrechtstheorie von Tietje und Konsorten basiert ja auch wesentlich auf dem neuen SchVG von 2009. In § 5 Abs 1 Satz 1 räumt das SchVG die Möglichkeiten der §§ 5 bis 20 ein die Anleihegläubiger zu schneiden (Haircut). Aber nur wenn in den Ursprungsanleihebedingugen diese Anwendungsmöglichkeit des SchVG bereits angelegt/vereinbart ist !! Und das ist ja gerade in den ALB der deutschrechtlichen ArgyAnleihen nicht der Fall. Ich kann nur sagen Kerle, kerle....

die abstruse Völkerrechtstheorie von Tietje und Konsorten basiert ja auch wesentlich auf dem neuen SchVG von 2009. In § 5 Abs 1 Satz 1 räumt das SchVG die Möglichkeiten der §§ 5 bis 20 ein die Anleihegläubiger zu schneiden (Haircut). Aber nur wenn in den Ursprungsanleihebedingugen diese Anwendungsmöglichkeit des SchVG bereits angelegt/vereinbart ist !! Und das ist ja gerade in den ALB der deutschrechtlichen ArgyAnleihen nicht der Fall. Ich kann nur sagen Kerle, kerle....

3. Optionales Gläubigerorganisationsrecht

Das SchVG ermöglicht in §§ 5 ff. SchVG eine nachträgliche Abänderung von Anleihebedingungen
durch Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger und die Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger, wenn und soweit die Anleb
hebedingungen dies vorsehen (sogenannter Opt-In)659, Das neue optionale Gläubigerorganisationsrecht
überlässt den Anleihebedingungen und damit faktisch dem
Emittenten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG die Entscheidung, ob er sich überhaupt
in das gesetzliche System „einwählt“ oder nicht660. Erfolgt kein Opt-In in den Anleihebedingungen
(Nullüption), scheidet eine Änderung der Anleihebedingungen
durch Mehrheitsentscheid sowie die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
aus661. In diesem Fall bleibt dem Emittenten auch die Freiheit, eine ganz andere
Regelung als im SchVG vorgesehen zu wählen662.
Im Unterschied zu vor Inkrafttreten des SchVG ausgegebenen Scbuldverschreh
bungen (Altanleihen) gibt es keine dem § 24 Abs. 2 SchVG entsprechende Möglichkeit
zu einer nachträglichen Einführung der Änderungsmöglichkeit der Anleihebedingungen
durch die Gläubigerversammlung in „neue“ Schuldverschreibungen.
Dies wäre nur mit Zustimmung aller Gläubiger und des Schuldners möglich
(gleichlautender Vertrag nach §4 Satz 1 SchVG) und somit praktisch nur sehr
schwer durchführbar^63.
Daher empfiehlt es sich beim Erstellen von Anleihebedingungen für Neuemissiojaen,
einen möglichen Sanierungsfall und die Eröffnung von Mehrheitsbeschlüssen
einzuplanen.
Optiert der Emittent für das gesetzliche Organisationsrecht („Ob“ einer späteren
Änderungsmöglichkeit), kann er auch über den Umfang der Änderungsmöglichkeiten
bestimmen, § 5 Abs, 3 Satz 2 SchVG, Die Anleihebedingungen können lediglich
einzelne Änderungen durch Mehrheitsbeschluss ermöglichen oder umgekehrt
bestimmte Änderungen von vomeherein explizit ausschließen. Ebenso kann
ein möglichst weitgehender Katalog zulässiger Änderungen vorgesehen werden.
Neben derartigen Positiv- oder Negativauflistungen sind auch sogenannte Öffnungsklauseln
in den Anleihebedingungen zulässig, die der Gläubtgerversamm-
659 Soll ein Opt-In erfolgen, müssen die entsprechenden Regelungen zu Mehrheitsbeschlüssen
nicht zwingend in der Schuldvers ehre ibungs urkunde selbst enthalten sein, sondern können
vielmehr auch im Emissionsprospekt oder auch im Verwahrstellen vertrag enthalten sein,
wenn § 2 Satz 2 SchVG einschlägig ist.

660 Das Organisationsrecht ist also nicht dispositives Privatrecht im herkömmlichen Sinne, das
immer dann gilt, wenn die Parteien einen bestimmten Rechtsgeschäfts typ gewählt, aber
bestimmte Einzelheiten nicht geregelt haben (vgl. Horn, BKR 2009,446 (449)).
661 SehVG-RegE, BT-Drs. 16/12814, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Zu 1„ S. 14 und B.
Besonderer Teil, zu § 5, S. 18; Veranneman¡Verütimman, SchVG, § 5 Rn. 4; Lorei.u/Pospiech,
Der Betrieb 2009, 2420; Simon, Corporate Finance Law 2010, 159 (160); Bredow/
Vogel, ZBB 2009, 153 (154); Hora, BKR 2009, 446 (449); Schlitt/Schäfer, AG 2009, 477
(486). Zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger siehe Kapitel G., 2, (S, 289 ff,).
662 Horn, BKR2009, 446 (449); Preuße/Roge/, SchVG, § 5 Rn. 13.
663 Dazu noch ausführlich in Kapitel F., 2. (S. 143 ff.).

Kathrin Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen SchVG S 129/30

Samstag, 19. Oktober 2013

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft, aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.

3. Kündigungsmöglichkeit

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft,
aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient
werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.
Anknüpfungspunkt ist hierfür § 490 Abs. 1 bzw. § 314 BGB. Die Schuldverschreibung begründet ein
Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel
ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden
kann.62 Zwar handelt es sich bei einer Anleihe nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, auch
wenn sie darlehensartigen Charakter hat,63 so dass die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB nicht zur unmittelbaren
Anwendung kommen kann.64 Doch ist die damit verbundene gesetzgeberische Wertung,
ein Dauerschuldverhältnis bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners außerordentlich
beendigen zu können, im Rahmen des § 314 BGB zu berücksichtigen. Auch wenn der Anleihe sicher
ein spekulatives Element innewohnt, das der Anleger nicht einseitig auf den Emittenten verlagern
kann, muss er - ebenso wie eine Bank als Darlehensgeber - aber nicht sehenden Auges einen Totalverlust
seiner Anlage hinnehmen. Dies gilt für Privatanleger im Besonderen, kann aber auch professionellen
Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 WpHG nicht zugemutet werden. Inhaberschuldverschreibungen
wie ABS oder MBS können mithin bei erheblicher Gefährdung der Werthaltigkeit der Sicherheiten
ebenso fristlos gekündigt werden wie in den Vermögensverhältnissen der Zweckgesellschaft eine
wesentliche Verschlechterung eintritt, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden.
Ausreichend ist eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende, aber nachträglich erst erkennbare
Schieflage,65 die mittels der anzugebenden Ratingänderung bewiesen werden kann.

62) BGHZ 95, 362, 372; BGH, NJW 1986, 1928, 1929; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23.
63) Magnus, in: Staudinger, EGBGB Art. 28 Rn. 245; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23; Schwark, WM
2001, 1973 f.; vgl. auch BGH, WM 2005, 2371 f. Zum Unterschied Lochner, Darlehen und Anleihe
im internationalen Privatrecht, 1954, passim.
64) Zum Streitstand, ob § 609a BGB a. F. (heute entsprechend § 489 BGB) auf verbriefte Darlehensforderungen
Anwendung findet Hopt/Mülbert, WM 1990, SB. 3, S. 5 m. w. N.
65) Vgl. für § 490 Abs. 1 BGB Mansel, in: Jauernig, BGB, 11. Aufl. 2004, § 490 Rn. 3.

Anlegerschutz im Anleihemarkt - insbesondere
bei der Verbriefung von Kreditforderungen
Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops

http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/BB-2008_47-2535_juris.pdf

Aufgrund des zwingenden Charakters des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht konkludent - abbedungen werden

Der in den Bedingungen von Zertifikaten vorgesehene Katalog von Kündigungsgründen 130
wird in der Regel durch einen AufFangtatbestand ergänzt, der all die Ereignisse als Kündigungsgrund
erfassen soll, deren wirtschaftliche Auswirkung den ökonomischen Folgen
der ausdrücklich aufgeführten Ereignisse entspricht. Der Umstand, dass \nleihebedingungen
in der Praxis meist einen ausführlichen Katalog enthalten, führt nicht zu einem
konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht
ausdrücklich genannten Fällen (s. bereits oben Rn. 121). Aufgrund des zwingenden Charakters
des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht
konkludent - abbedungen werden. Die Aufnahme eines Auffangtatbestands am Ende des
Kündigungskatalogs ist mithin lediglich deklaratorisch. Somit ist auch die Ansicht nicht
haltbar, die Unzulässigkeit der Einschränkungen von Kündigungsrechten des § 314 BGB
gelte nur für die Vertragspartner und könne nicht zugunsten des Verwenders nutzbar gemacht
werden, da dem AGB-Recht einseitig der Schutz des Vertragspartners vor der strukturell
günstigeren Position des Verwenders zugrunde läge.242 Dies folgt schon daraus, dass
über § 314 BGB als zwingendes Recht und Teil des ordre public nicht durch Parteiverein-
barung disponiert werden kann, auch nicht durch das AGB-Recht. Es kann nicht erwartet
werden, dass die Emittenten von Zertifikaten bereits bei der Abfassung der Zertifikatsbedingungen
sämtliche Konstellationen erfassen, die nach § 314 BGB zur außerordentlichen
Kündigung der Verpflichlungen aus den Schuldverschreibungen berechtigen sollen. Letztendlich
handelt sich um durch Jen Emittenten nicht zu vertretende Ereignisse. Umstände,
die ausschließlich in der Risikosphäre des Emittenten liegen, kann dieser hingegen nicht
als Kündigungsgrund heranziehen.

Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, Hartwig Jakob s 185/6 § 3 RN 10

Aus der systematischen Stellung des § 314 BGB im allgemeinen Schuldrecht ergibt sich, dass dieser grundsätzlich auch auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar sein muss.

".....Aus der systematischen Stellung des § 314 BGB im allgemeinen Schuldrecht ergibt
sich, dass dieser grundsätzlich auch auf Inhaberschuldverschreibungen anwendbar
sein muss......"

aus S 6  eines LG-Urteils vom Mai 2013 in einem Verfahren zur Kündigung einer Anleihe wg Verschlechterung der wirtchaftlichen Lage des Emittenten....

mehr

rolfjkoch@web.de

Schweigen die Anleihebedingungen hierzu, ist eine spätere Änderung nach §§ 5-21 ausgeschlossen // Verstehe ich das richtig, das in den ALB ausdücklich vereinbart sein muss das Änderungen nach Katalog § 5 SchVG möglich sind....sonst für den Emittenten April April ?

III* Mehrheitsbeschluss der Gläubiger (§ 5 Abs* 1)

1. Ermächtigung in Anleihebedingungen

9 Voraussetzung für eine Änderung der Anleihebedingungen durch Gläubigerbeschluss ist,
dass die Anleihebedingungen diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehen, mithin zu einer
Änderung ermächtigen. Schweigen die Anleihebedingungen hierzu, ist eine spätere
Änderung nach §§ 5-21 ausgeschlossen.22

22 Vgl. SchUtt/Schäfer, AG 2009,486; Vogel, in; Preuße, SchVG, § 5 Rn. 14.

Friedl/Schmidtbleicher S 229 Frankfurter Kommentar SchVG 2009

Freitag, 11. Oktober 2013

S 6/7 Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-07 0 138/11

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand
berufen. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 8.5.2007 (WM 2007, 1315) festgestellt,
dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einem Staat gegenüber Privatpersonen
das Recht einräumt, die Erfüllung privat-rechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis
auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Auf die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten
kommt es daher nicht an. Aus den dargelegten Gründen ist es der Beklagten auch
verwehrt, sich auf die Grundsätze eines allgemeinen zivilrechtlichen Notstands zu berufen.
Auch dieser setzt eine „unmittelbare Gefahrenlage“ voraus, an der es jedenfalls fehlt. Soweit
die Beklagte geltend macht, der Kläger handele sitten- oder treuwidrig, weil er sich nicht an der
7
Umschuldung beteiligt habe, dringt sie damit nicht durch. Gläubiger, die einem außergericiTtlichen
Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen
(vgl. BGH NJW 1992, 967). Die zwischen der Beklagten und den umschuldungsbereiten Gläubigern
getroffene Vereinbarung zur Umschuldung bindet nur die Gläubiger, die diese geschlossen
haben. Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bildeten,
woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen. Eine solche
Gefahrengemeinschaft setzt zunächst aber eine Insolvenzeröffnung voraus, an der es vorliegend
fehlt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen „Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung
eine solche Rechtsfortbildung nicht erfolgen (vgl. BGH, ebd.). Auch der Sache nach
kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die
für eine Gemeinschaft aller Insolvenzgläubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung
und Verwaltung“ nicht gegeben ist. Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich
geregelten Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine
Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte

Sonntag, 6. Oktober 2013

Materialien zur Diskussion des SchVG 2009 (nach einer Liste de Uni Leipzig)

hältnisse
bei Schuldverschreibungen aus Anleihen und zur Anpassung kapitalmarktrechtlicher
Verjährungsvorschriften.
Gern berücksichtigen wir Ihre Hinweise auf interessante Fundstellen (Email:
mkohl@uni-leipzig.de). Letzte Änderung am 19.01.2010.

• Baums, Die gerichtliche Kontrolle von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nach dem Referentenentwurf
eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
ZBB 2009, 1-7

• Baur, Der Regierungsentwurf des neuen Schuldverschreibungsgesetzes - Durchsetzung von Ansprüchen
aus Falschberatung,
jurisPR-BKR 3/2009 Anm. 4

• Bredow/Vogel, Unternehmenssanierung und Restrukturierung von Anleihen - Welche Verbesserungen
bringt das neue Schuldverschreibungsrecht?,
ZBB 2008, 221-231

• Cranshaw, Internationalisierung und Modernisierung - Bemerkungen zum geltenden und zum Referentenentwurf
eines neuen Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG),
BKR 2008, 504-511

• Horn, Das neue Schuldverschreibungsgesetz und der Anleihemarkt,
BKR 2009, 446-453

• Horn, Die Stellung der Anleihegläubiger nach neuem Schuldverschreibungsgesetz und allgemeinem
Privatrecht im Licht aktueller Marktentwicklungen,
ZHR 173, 12-66 (2009)

• Kuder/Obermüller, Insolvenzrechtliche Aspekte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
ZInsO 2009, 2025-2029

• Lang/Kühne, Anlegerschutz und Finanzkrise - noch mehr Regeln?,
WM 2009, 1301-1308

• Leuering, Das neue Schuldverschreibungsgesetz,
NZI 2009, 638-640

• Leuering/Zetzsche, Die Reform des Schuldverschreibungs- und Anlageberatungsrechts - (Mehr)
Verbraucherschutz im Finanzmarktrecht?,
NJW 2009, 2856-2861

1
• Lorenz/Pospiech, Das neue Schuldverschreibungsgesetz - eine gesetzliche Grundlage für die Restrukturierung
von Genussscheinen,
DB 2009, 2419-2422

• Podewils, Neuerungen im Schuldverschreibungs- und Anlegerschutzrecht,
DStR 2009, 1914-1920

• Schlitt/Schäfer, Die Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz,
AG 2009, 477-487

• Schmidt/Schrader, Leistungsversprechen und Leistungsbestimmungsrechte in Anleihebedingungen
unter Berücksichtigung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes,
BKR 2009, 397-404

• Schmolke, Der gemeinsame Vertreter im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Schuldverschreibungsgesetzes - Bestellung, Befugnisse, Haftung,
ZBB 2009, 8-19

• Schwenk, Der Referentenentwurf zum neuen Schuldverschreibungsgesetz - Anleiherestrukturierung
de lege ferenda,
jurisPR-BKR 1/2009 Anm. 4

• Sester, Transparenzkontrolle von Anleihebedingungen nach Einführung des neuen Schuldverschreibungsrechts,
AcP 209, 628-667
2

http://www.uni-leipzig.de/bankinstitut/files/arbeitshilfen/Gesetzesentwurf%20zur%20neuregelung%20der%20rv's%20bei%20schuldverschreibung%20aus%20anleihen%20und%20zu%20anpssung%20kapitalmarktrech.pdf

Sonntag, 8. September 2013

Autor: Ansmann, Heinz i Titel: Schuldverschreibungsgesetz nebst Durchführungsbestimmungen


Universitätsbibliothek Heidelberg
Status: bestellen
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Signatur: T III 156   QR-Code
Standort: Campusbibliothek Bergheim / Magazin
Exemplare: siehe unten
Autor:Ansmann, Heinz   i
Titel:Schuldverschreibungsgesetz nebst Durchführungsbestimmungen
Titelzusatz:mit Einleitung, Erläuterungen und Sachverzeichnis
Verf. Vorlageform:von Heinz Ansmann
Verlagsort:München
Verlag:Beck
E-Jahr:1933
Jahr:1933
Umfang:XI, 243 S.
Serie/Reihe:Deutsche Reichsgesetze
Sprache:ger
RVK-Notation:PE 600   i
SWB-PPN:03723966X
Exemplare:

SignaturQRStandortStatus
T III 156QR-CodeCampusbibliothek Bergheim / Magazinbestellbar
Mediennummer: 57226944, Inventarnummer: 918
JU/PE 600 A621QR-CodeBibl. der Juristischen FakultätPräsenznutzung
Mediennummer: 61610242

Permanenter Link auf diesen Titel (bookmarkfähig):  http://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/65562584   QR-Code

Freitag, 9. August 2013

Das neue Schuldverschreibungsgesetz - eine gesetzliche Grundlage für die Restrukturierung von Genussscheinen?

Das neue Schuldverschreibungsgesetz - eine gesetzliche Grundlage für die Restrukturierung von Genussscheinen?
RA Dr. Dirk Lorenz / Dipl.-Kfm. Ass. jur. Lutz Pospiech, München
Im derzeitigen Wirtschaftsumfeld ist für Unternehmen die Restrukturierung der Passivseite von hohem Interesse. Für Anleihen eröffnet das vollständig neu
gefasste Schuldverschreibungsgesetz einen sehr weiten Handlungsspielraum, mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlung die
Anleihebedingungen zu ändern (z.B. Prolongation und Zinsreduktion). Das OLG Frankfurt/M. hatte vor der Gesetzesnovelle Genussscheine mit
Verlustbeteiligung nicht im Anwendungsbereich des Schuldverschreibungsgesetzes gesehen. Der Aufsatz zeigt, dass das Urteil überholt und die Frage nach
neuem Recht zu bejahen ist.
Gliederung
I. Einleitung
II. Anwendbarkeit der im Schuldverschreibungsgesetz normierten Restrukturierungsmöglichkeiten auf Genussscheine?
1. Bisherige Rechtslage - SchVerschrG 1899
2. Das neue Schuldverschreibungsgesetz (SchVG)
III. Zusammenfassung
I. Einleitung
Am 5. 8. 2009 ist das "Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten
Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung" in Kraft getreten. Das Gesetz hat neben Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) die vollständige Novellierung des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. 12. 1899
(nachfolgend: SchVerschrG 1899) zum Gegenstand.
Trotz den umfassenden Neuerungen im Recht der Schuldverschreibungen hat der Gesetzgeber es unterlassen, eine explizite Regelung im Hinblick auf die
Anwendbarkeit des neuen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) auf Genussscheine zu treffen.
Diese Rechtsfrage war insbesondere mit Blick auf die Restrukturierungsmöglichkeiten, die das SchVerschrG 1899 für Schuldverschreibungen normierte, im
Schrifttum seit langer Zeit umstritten. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/M. aus dem Jahre 2007, in der die Anwendbarkeit des SchVerschrG 1899
zumindest auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung ausdrücklich abgelehnt worden ist, schien die Frage für die Praxis geklärt. Im neuen SchVG ist jedoch
die Formulierung, auf die das OLG Frankfurt die Begründung seiner ablehnenden Entscheidung maßgeblich gestützt hat, geändert worden. Vor diesem
Hintergrund gewinnt die Streitfrage der Anwendbarkeit des neuen SchVG auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung erneut an Bedeutung. Dies nicht zuletzt
im derzeitigen Wirtschaftsumfeld, in dem für in Krise geratene Unternehmen gerade auch eine Restrukturierung von begebenen Genussscheinen, etwa in
Form einer Reduzierung der Verzinsung oder einer Prolongation, Handlungsspielräume eröffnen kann. Da die Möglichkeiten der Restrukturierung nach dem
neuen SchVG deutlich ausgeweitet und letztlich sämtliche essentialia negotii mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger veränderbar
gestellt wurden, erscheint es lohnenswert, der Frage der Anwendbarkeit des neuen SchVG auf Genussscheine nachzugehen.
Im Folgenden wird zunächst die Rechtslage zum bisherigen SchVerschrG 1899 dargestellt (II. 1.). Nach Ausführungen zu den im SchVerschrG 1899
enthaltenen Restrukturierungsmöglichkeiten für Anleihen werden die divergierenden Ansichten im Schrifttum zu deren Anwendbarkeit auf Genussscheine
angeführt, bevor sodann der Begründungsansatz der grundlegenden Entscheidung des OLG Frankfurt/M., in der eine Anwendbarkeit des SchVerschrG 1899
auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung verneint wurde, erläutert wird. Es folgt eine Begutachtung, ob nach der umfassenden Novellierung des SchVG
zumindest fortan eine Anwendung auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung angezeigt ist (II. 2.). Die Ausführungen schließen mit einer Zusammenfassung
(III.).
Informationen zu den Autoren
Dr. Dirk Lorenz ist Rechtsanwalt und Partner im Münchner Büro der Sozietät Taylor Wessing, Dipl.-Kfm. Ass. jur. Lutz Pospiech ist dort als wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig.
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Dienstag, 6. August 2013

es kommt....wir werden zu Experten für das alte SchVG....

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Autor: Hrsg. v. Göppert, Heinrich /Trendelenburg, Ernst
Titel: Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibung
Auflage: 2. Aufl. 01.01.1915
Verlag: Walter de Gruyter GmbH
ISBN/EAN: 978-3-11-126540-7
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Samstag, 27. Juli 2013

"verschollene" Literatur zum SchVG 1899

Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen: vom 4. Dezember 1899 ; Text-Ausg. mit Anm. u. Sachreg. [Gebundene Ausgabe]

Heinrich Göppert  

  • Gebundene Ausgabe: 150 Seiten
  • Verlag: De Gruyter (1. April 1900)
  • Sprache: Deutsch
  • ISBN-10: 311115811X
  • ISBN-13: 978-3111158112


Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen: vom 4. Dezember 1899 : in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1914 ; Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister [Gebundene Ausgabe]

Heinrich Göppert Ernst Trendelenburg 

  • Gebundene Ausgabe: 156 Seiten
  • Verlag: De Gruyter; Auflage: 2., Aufl. (1. Januar 1915)
  • Sprache: Deutsch
  • ISBN-10: 3111265404
  • ISBN-13: 978-3111265407

Dienstag, 23. Juli 2013

Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine

Gericht:OLG Frankfurt 20. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:28.04.2006
Aktenzeichen:20 W 158/06
Dokumenttyp:Beschluss
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 Abs 1 SchVerschrG, § 4 Abs 1 SchVerschrG, § 10 Abs 5 KredWG, Art 53 EGInsO
(Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine)

Verfahrensgang einblendenVerfahrensgang ...

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 357.904,32 EUR.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04. Dezember 1899 (RGBl. S. 691) zuletzt geändert durch Art. 53 Ins0-EinführungsG vom 05.10.1994 (BGBl. I S. 2911) – im Folgenden: SchVerschrG.
2
Die Antragsgegnerin ist eine Hypothekenbank mit Sitz in …, die aus einer im Jahre 2001 erfolgten Verschmelzung hervorgegangen ist. Der Antragsteller ist Inhaber von 20.000 Genussscheinen mit einem Nennbetrag von jeweils 1.000,-- DM, die eine der beiden an der Verschmelzung beteiligten Hypothekenbanken im Jahre 1996 zur Deckung ihres Finanzbedarfes im Gesamtumfang von 100.000 Stück mit einem Nennbetrag von jeweils 1.000,-- DM ausgegeben hat.
3
Nach den zugrundeliegenden Genussscheinbedingungen sind die Genussscheine zum Nennbetrag am 01. Juni 2006 zur Rückzahlung fällig und gewähren eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende jährliche Ausschüttung von 8%, wobei sich im Falle eines Bilanzverlustes der Antragsgegnerin die Rückzahlungsansprüche im Verhältnis zu dem jeweils ausgewiesenen sonstigen Eigenkapital gemäß § 10 KWG vermindern und auch die Ausschüttung auf die Genussscheine dadurch begrenzt ist, dass durch sie kein Bilanzverlust entstehen darf.
4
In einem Zwischenbericht vom 30.09.2005 hatte die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie in neun Monaten einen Gewinn von 13,8 Mio EUR erwirtschaftet habe. Nach  Übernahme durch einen amerikanischen Finanzinvestor teilte die Antragsgegnerin in einer Ad-hoc-Meldung vom 02.01.2006 mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 mit einem negativen Nachsteuerergebnis von geschätzt ca. 1,1 bis 1,3 Milliarden Euro rechne, so dass das durch Genussscheingläubiger und stille Beteiligte bereit gestellte haftende Eigenkapital maßgeblich in Anspruch genommen werde. Das darauf hin von dem Antragsteller schriftlich eingereichte Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach dem SchVerschrG lehnte die Antragsgegnerin ab. Auch die Aufsichtsbehörde lehnte ein diesbezügliches Einschreiten ab.
5
Den darauf hin vom Antragsteller eingereichten Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. März 2006 zurück, wobei es in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin und der Aufsichtsbehörde davon ausging, das SchVerschrG sei auf Genussscheine, die am Bilanzverlust des Emittenten teilnehmen, nicht anwendbar.
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
7
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nach dem SchVerschrG mit der Begründung weiter, dieses Gesetz finde auf Genussscheine der vorliegenden Art Anwendung.
8
Die Antragsgegnerin und die Aufsichtsbehörde treten dem entgegen, da sie das SchrVerschrG nicht für einschlägig halten.
II.
9
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 4 Abs. 4 Satz 2 SchVerschrG, 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde. Das Rechtsmittel führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass das SchVerschrG hier nicht anwendbar ist, so dass eine Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung nicht erteilt werden kann.
10
Nach § 1 Abs. 1 SchVerschrG ist dieses Gesetz nur einschlägig für Schuldverschreibungen mit im Voraus bestimmten Nennwerten. Diese Voraussetzung erfüllen die hier betroffenen Genussscheine nicht, die zum Zwecke der Eigenkapitalbeschaffung nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 KWG ausgegeben wurden und zwar auf einen anfänglichen Nennbetrag lauten, deren Rückzahlungsanspruch jedoch durch die Gewinnabhängigkeit von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt ist.
11
Die Anwendbarkeit des SchVerschrG auf Genussscheine in den damals gebräuchlichen Ausgestaltungen war bereits seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 umstritten (dafür Gottlieb, Der Genussschein im deutschen Recht, 1931, S. 35; ablehnend Goeppert-Trendelenburg, SchVerschrG, 2. Aufl., 1915, § 1 Anm. 2; Könige, Commentar zum SchVerschrG,2. Aufl. 1922, § 1 Anm. 31/36; differenzierend Ansmann, SchVerschrG, 1933 § 1 Anm. 23a u. 24b). Auch heute wird zwar teilweise in der Literatur die Anwendbarkeit des SchVerschrG für Genussscheine mit Gewinnabhängigkeit, die in der Praxis erst seit ca. 20 Jahren zunehmend Bedeutung erlangt haben, bejaht (so Lutter KölnKomm AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 268; Habersack in MünchKomm AktG, 2. Aufl., § 221 Rn. 252; für analoge Anwendung Hirte ZIP 1991, 461/468). Der Senat vermag sich jedoch in Übereinstimmung mit einer Vielzahl von Stimmen in der Literatur dieser Auffassung nicht anzuschließen (vgl. Sethe AG 1993, 351/355; Hammen BB 1990, 1917/1920; Reuter NJW 1984, 1849/1854; Schilling Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 221 Anm. 12; Pougin, Genussrechte, FS für Oppenhoff, S. 278; Thielemann, Genussrecht als Mittel der Kapitalbeschaffung, S. 134 und 200; Ernst, Der Genussschein im deutschen und schweizerischen Aktienrecht, S. 221 und AG 1967, 75/79; Silberberger, Partizipationsschein, S. 127).
12
Gegen eine Anwendung des SchVerschrG auf Genussscheine der vorliegenden Art spricht zur Überzeugung des Senats bereits der Wortlaut des Gesetzes, der gerade nicht nur auf die Ausweisung eines Nennbetrages in der Schuldverschreibung abstellt, sondern auch eine Bestimmbarkeit im Voraus erfordert. Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit dieser Formulierung zunächst der Ausschluss von bereits anfänglich variablen Schuldverschreibungen insbesondere im Sinne von Depositen bezweckt wurde (vgl. Vogel, Die Vergemeinschaftung der Anleihegläubiger und ihre Vertretung nach dem SchVerschrG, S. 255 m.w.N.). Gleichwohl ergibt sich die Beschränkung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf Schuldverschreibungen mit der Höhe nach von Anfang an feststehenden Rückzahlungsansprüchen jedoch aus dem übrigen Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszusammenhang des Gesetzes.
13
So ist bereits dem weiteren Gesetzeswortlaut in § 12 Abs. 3 SchVerschrG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ohne weiteres davon ausging, dass die ausgewiesenen Nennbeträge der von ihm erfassten Schuldverschreibungen der Höhe nach stets mit den in ihnen verbrieften Ansprüchen auf Rückzahlung des Kapitals übereinstimmten, zumal die zum damaligen Zeitpunkt gebräuchlichen Schuldverschreibungen in aller Regel einen solchen Inhalt aufwiesen.
14
Des weiteren muss berücksichtigt werden, dass Genussscheine der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Schaffung des SchVerschrG in der Rechtspraxis nicht üblich waren und somit keine praktische Bedeutung hatten ( zu den damals üblichen Arten von Genussscheinen vgl. etwa Könige, a.a.O., § 1 Anm. 6). Die wirtschaftliche Bedeutung, Funktion und inhaltliche Ausgestaltung von Genussscheinen hat sich in der Zeit nach Inkrafttreten des SchVerschrG und insbesondere in den zurückliegenden 20 Jahren ganz grundlegend verändert
15
(vgl. hierzu Sethe AG 1993, 293/295 ; Busch AG 1994, 93 jeweils m.w.N.).
16
Nach den Motiven und der Entstehungsgeschichte sollten durch das zusammen mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretene SchVerschrG die Besitzer privater Schuldverschreibungen ab einer gewissen Größenordnung einer vormundschaftlichen Fürsorge unterstellt und zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen in einem Verband organisiert werden, dessen Beschlüsse unter den vorgegebenen restriktiven Bedingungen und Einschränkungen für alle Gläubiger verbindlich sein sollten (vgl. Merzbach, SchVerschrG, 1900, Einl. II; Regierungsbegründung zum SchVerschrG, Stenogr. Berichte über die Verhandl. des Reichstages, 10. Legislaturper. I. Session 1898-1990, Zweiter Anlagenbd. Nr. 105, 907ff).
17
Der Schwerpunkt der ursprünglichen gesetzlichen Regelung liegt nach § 1 Abs. 1 SchVerschrG in der Zusammenführung aller Schuldverschreibungsbesitzer in einer Gläubigerversammlung, die zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen mit einer qualifizierten Mehrheit Beschlüsse mit verbindlicher Kraft für alle Gläubiger zur Beschränkung der zuvor individuell begründeten Rechte treffen kann. Wie sich aus § 11 Abs. 1 SchVerschrG ergibt, soll dies jedoch nur für die Dauer von höchstens drei Jahren und nur zur Abwendung einer Zahlungseinstellung oder eines Konkurses des Schuldners und nicht in Bezug auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals gemäß § 12 Abs. 3 SchVerschrG möglich sein. Eine Änderung der Anlagebedingungen zwecks Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse wird demgegenüber nicht eröffnet (vgl. hierzu Baums, Finanzierung der Aktiengesellschaft durch Mobilisierung des Fremdkapitals, S. 11 m.w.N.). Zwar wird den Gläubigern durch das Gesetz des Weiteren auch die Möglichkeit eingeräumt, einen Gläubigervertreter zu bestellen und diesen zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger zu ermächtigen, wobei diesem in
18
§ 15 SchVerschrG gewisse Informationsrechte eingeräumt sind. Auch hierbei steht jedoch, wie § 15 Abs. 3 SchVerschrG belegt, die Ermöglichung einer für alle Gläubiger verbindlichen Entscheidung über die Aufgabe oder Beschränkung ihrer Rechte, die neben den wohl verstandenen wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger zugleich auch dem Interesse des Schuldners am Zustandekommen einer Sanierung in der Krise dienen soll, im Vordergrund. Damit zielte das SchVerschrG nach seinem Wortlaut und Regelungsgehalt erkennbar auf die Interessen der Inhaber von Obligationen mit festem Rückzahlungsanspruch ab.
19
Hiervon unterscheiden sich jedoch ganz erheblich die vorliegenden und heute üblichen Genussscheine zur Eigenkapitalbeschaffung mit Risikobeteiligung, welche zwar auf einen ursprünglichen Nennbetrag lauten, bezüglich der Ausschüttung und der Rückzahlung aber gewinnabhängig ausgestaltet sind. Da sich hier die Ausschüttungs- und Rückzahlungsansprüche ohnehin im Falle der Ausweisung eines Bilanzverlustes verringern, kommt für die Inhaber solcher Genussscheine eine noch über die Risikobeteiligung hinausgehende weitere Reduzierung ihrer Ansprüche aus wirtschaftlichen Erwägungen auch unter Berücksichtigung eines möglichen Auffüllungsanspruches in aller Regel ohnehin nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt waren Genussscheine mit gewinnabhängigem Kapitalanspruch bei Schaffung des SchVerschrG praktisch völlig unüblich, wurden somit in die Überlegungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht einbezogen und deshalb nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht geregelt.
20
Gegen eine Einbeziehung derartiger Genussscheine in den Anwendungsbereich des SchVerschrG spricht darüber hinaus die weitere historische Entwicklung. Insbesondere hat der Gesetzgeber bereits im Entwurf zum Aktiengesetz von 1937 die Vorschläge des Deutschen Anwaltsvereins zur Ausdehnung dieses Gesetzes auf Genussscheine nicht aufgegriffen (vgl. hierzu Düringer/Hachenburg/ Flechtheim, HGB, 3. Aufl., Anhang zu § 179 HGB Anm. 14). Auch die Erörterungen des 55. Deutschen Juristentages 1984, die sich im Zusammenhang mit den Problemen der Eigenkapitalbeschaffung auch mit den Genussrechten beschäftigten, führten nicht zu einer diesbezüglichen Initiative des Gesetzgebers (vgl. hierzu NJW 1984, 2677, 2679 und 2673f).
21
Des weiteren kommt auch im Hinblick auf die wesentlichen Unterschiede zwischen Schuldverschreibungen mit festem Rückzahlungsanspruch und die hier betroffenen Genussscheine mit Gewinnabhängigkeit eine Anwendung des SchVerschrG auf letztere nicht in Betracht. Sie lassen sich zwar formal den Schuldverschreibungen als forderungsrechtlichen Wertpapieren zuordnen, sind jedoch wegen der Risikobeteiligung am Bilanzverlust inhaltlich völlig anders ausgestaltet als typische Inhaberschuldverschreibungen mit festen Kapitalansprüchen und können diesen deshalb nicht im Sinne einer Zuordnung zum SchVerschrG gleichgestellt werden.
22
Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des SchVerschrG auf derartige Genussscheine kommt nach Auffassung des Senats gerade wegen dieser wesentlichen Unterschiede sowie des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz nicht in Betracht. Soweit bei der Ausgabe der Genussscheine nicht von der Möglichkeit der vertraglichen Einbeziehung der gesetzlichen Regelungen des SchVerschrG Gebrauch gemacht wird, muss dies im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung einer Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
23
Die Inhaber von gewinnabhängigen Genussscheinen sind damit auch nicht schutzlos gestellt, da sie die bereits von den Vorinstanzen erwähnten Individualansprüche geltend machen können und die Antragsgegnerin als Bank der Kontrolle der Aufsichtsbehörde unterstellt ist.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
25
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 Kost0.


Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch die obersten Bundesgerichte erfolgt.

OLG Frankfurt, 28.04.2006 - 20 W 158/06 bei openjur


   OLG Frankfurt, 28.04.2006 - 20 W 158/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
    § 1 Abs 1 SchVerschrG, § 4 Abs 1 SchVerschrG, § 10 Abs 5 KredWG, Art 53 EGInsO
    Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine
  • rws-verlag.de
    Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine
mehr
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
    Keine Anwendung von SchVerschrG für Genusscheine mit unbestimmten Rückzahlungsansprüchen und jährlichen Ausschüttungen
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
    Genussschein; Schuldverschreibung; Bilanzverlust; Bedingung; Gewinnabhängigkeit; Nennwert
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
    Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Leitsatz)
    Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung
  • zbb-online.com (Leitsatz)
    SchuVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1; KWG § 10
    Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine
  • lto.de (Kurzinformation)
    Keine Anwendbarkeit des SchVerschrG auf Genussscheine mit unbestimmten Rückzahlungsansprüchen

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
    Keine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes auf gewinnabhängige Genussscheine

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 28.04.2006, Az.: 20 W 158/06 (Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes auf Genussscheine mit Verlustbeteiligung)" von RA Dr. Ingo Scholz und RAin Nikola Breu LL.M., original erschienen in: DZWIR 2007, 127 - 129.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2006, 1388
  • FGPrax 2006, 237
  • WM 2007, 828