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Donnerstag, 23. Januar 2014

Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen,

§ 793
Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

Horn zum Skripturakt s 523 ff

Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft: Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner von Heinz-Peter Mansel, Roland Michael Beckmann und Annemarie Matusche-Beckmann von C.F. Müller (26. November 2012)

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ie Deutsche Bundesbank ist gemäß dem "Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen von 1899" (SchVG 1899) eine von mehreren möglichen Hinterlegungsstellen und somit verantwortlich für die Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen, die für die Gläubiger die Voraussetzung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung darstellen

Hinterlegungsbescheinigungen für Gläubigerversammlungen

Voraussetzungen zur Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen für Gläubigerversammlungen
Die Deutsche Bundesbank ist gemäß dem "Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen von 1899" (SchVG 1899) eine von mehreren möglichen Hinterlegungsstellen und somit verantwortlich für die Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen, die für die Gläubiger die Voraussetzung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung darstellen. Die Deutsche Bundesbank stellt auf dieser Internet-Seite Vorlagen bzw. Muster zur Anforderung von Hinterlegungsbescheinigungen zur Teilnahme an Gläubigerversammlungen zur Verfügung.
Für die Beantragung der Hinterlegungsbescheinigungen sind die Depotbanken der Gläubiger verantwortlich. Hierbei ist folgende Vorgehensweise zu beachten:
Bei Vorliegen eines Antrags der Gläubiger zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist durch die Depotbank die Sperrung des betreffenden Bestandes bis zum Ablauf der Gläubigerversammlung sicherzustellen. Für jeden teilnehmenden Gläubiger muss darüber hinaus der Deutschen Bundesbank durch die Depotbank ein "Anforderungsschreiben für eine Hinterlegungsbescheinigung" übermittelt werden (alternativ per Post, Fax oder E-Mail).
Hinweis: Obgleich das auf dieser Seite vorgehaltene Musterschreiben keinen verbindlichen Vordruck darstellt, sind die rechtlichen Merkmale gleichwohl unverzichtbare Bestandteile der Anforderungsschreiben, die auf Briefbögen mit offiziellem Briefkopf der Depotbanken zu erstellen sind.
Ab fünf auszustellenden Hinterlegungsbescheinigungen ist zwingend die Excel-Tabelle "Gläubigerdaten" mit den relevanten Daten aller betreffenden Gläubiger zu befüllen und per E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse bei der Deutschen Bundesbank zu senden. Hier werden die Daten ausgelesen und in die auszustellenden Hinterlegungsbescheinigungen implementiert. Der Text der E-Mail muss zwingend den Hinweis auf die Sperre zugunsten der Deutschen Bundesbank und deren Ablaufdatum enthalten. Zur Veranschaulichung wurde in die Tabelle ein Musterdatensatz eingestellt.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten!

http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Services_Banken_und_Unternehmen/Glaeubigerversammlung/glaeubigerversammlung.html

http://www.kapitalmarktrecht-im-internet.eu/de/Rechtsgebiete/Kapitalmarktrecht/Artikelgesetze/53/Gesetz_zur_Neuregelung_der_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_bei_Schuldverschreibungen_aus_Gesamtemissionen_und_zur_verbesserten_Durchsetzbarkeit_von_Anspr%C3%BCchen_von_Anlegern_aus_Falschberatung.htm

llgemeine Informationen

Titel
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Status:Verabschiedetes Gesetz
Beschreibung
Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (SchVG von 1899) regelt, auf welche Weise die Gläubiger einer Anleihe auf die  in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einwirken können, indem sie bestimmten Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen. Das kann während der Laufzeit einer Anleihe aus  verschiedenen Gründen erforderlich sein, vor allem in der Krise oder in der Insolvenz des Schuldners. Damit die Gläubiger in solchen Situationen die nötigen Handlungsspielräume haben, bedarf  es einer Anpassung des seit seinem Inkrafttreten bis heute im Wesentlichen unveränderten Gesetzes. Das SchVG von 1899 schränkt die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark   ein und ist verfahrensrechtlich veraltet. Die Gläubigerversammlung soll deshalb in die Lage versetzt werden, auf informierter Grundlage möglichst rasch und ohne unnötigen organisatorischen  Aufwand Entscheidungen von unter Umständen großer finanzieller Tragweite treffen zu können. International war zudem bezweifelt worden, ob übliche Umschuldungsklauseln (sogenannte  „Collective Action Clauses“) nach deutschem Recht zulässig sind. Diese Zweifel sollen beseitigt werden. Da die Märkte für Schuldverschreibungen international geworden sind, soll das  Schuldverschreibungsrecht international üblichen Anforderungen soweit wie möglich angepasst werden. Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als  Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt. Gerade im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hat sich gezeigt, dass viele Anleger die Risiken der  teilweise hochkomplexen Produkte nicht hinreichend verstehen. Hier muss für mehr Verständlichkeit und Transparenz gesorgt werden. Zudem sollen die Anleger im Fall einer fehlerhaften  Beratung ihre Ansprüche leichter durchsetzen können.
Die Gläubiger sollen gestärkt werden, indem ihre Befugnisse, mit Mehrheit über die Anleihebedingungen zu entscheiden, inhaltlich erweitert werden. Das Verfahren der Gläubigerabstimmung wird  grundlegend neu geregelt und an das moderne und bewährte Recht der Hauptversammlung bei der Aktiengesellschaft angelehnt. Collective Action Clauses sind zukünftig auch nach  deutschem Recht eindeutig zulässig: Die Regeln des Gesetzes entsprechen Insoweit den international üblichen Klauselinhalten; die bisherige Anwendungsbeschränkung des Gesetzes auf  Emittenten mit Sitz im Inland entfällt. Zur Verbesserung der Verständlichkeit von Anleihebedingungen wird eine spezialgesetzliche Regelung zur Transparenz eingeführt. Die Verjährungsfrist von  Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung wird an die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst. Dem Anleger wird es künftig erleichtert, solche Schadensersatzansprüche durchzusetzen, indem die Anforderungen an die Dokumentation der Beratung erhöht werden und dem Anleger ein einklagbarer Anspruch auf Aushändigung der  Dokumentationeingeräumt wird.

II. Textfassungen und Entstehungsgeschichte


1. Allgemeine Informationen

Beschluss31.07.2009
Verkündung04.08.2009
BGBl.Teil I Nr. 2009/2512
TextDeutsch

2. Gesetzgebungsgeschichte

10.07.2009Bundesrat - 2. DurchgangPDF-Datei
10.07.2009BeschlussdrucksacheBR-Drucksache 640/09 (B)PDF-Datei
09.07.2009Plenarantrag, Urheber: BayernBR-Drucksache 640/2/09PDF-Datei
09.07.2009Plenarantrag, Urheber: BayernBR-Drucksache 640/3/09PDF-Datei
06.07.2009Empfehlungen der AusschüsseBR-Drucksache 640/I/09PDF-Datei
03.07.2009Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BTBR-Drucksache 640/09PDF-Datei
01.07.2009Beschlussempfehlung und Bericht des RechtsausschussesBT-Drucksache 16/13672PDF-Datei
14.05.2009Reden der Abgeordneten in der 1. Beratung des BundestagesPDF-Datei
29.04.2009Gesetzesentwurf der BundesregierungBT-Drucksache 16/12814PDF-Datei
03.04.2009Stellungnahme des BundesratesBR-Drucksache 180/09 (B)PDF-Datei
03.04.2009Bundesrat - 1. Durchgang vom 03.04.2009PDF-Datei
24.03.2009Empfehlungen der Ausschüsse an den BundesratBR-Drucksache 180/I/09PDF-Datei
20.02.2009Gesetzesentwurf der BundesregierungBR-Drucksache 180/09PDF-Datei
09.05.2008Referentenentwurf 

3. Stellungnahmen

16.06.2009Prof. Dr. Thomas M.J. Möllers (zusammen mit Dr. Thomas Wenninger)
Stellungnahme zu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung
PDF-Datei
25.05.2009Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
Stellungnahme zu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung
PDF-Datei
03.2009Deutscher Anwaltverein
Stellungnahme zu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung
PDF-Datei
25.02.2009Dr. Jochen Strohmeyer
Stellungnahme zu: Gesetzesentwurf der Bundesregierung
PDF-Datei
22.08.2008Deutsches Aktieninstitut (DAI)
Stellungnahme zu: Referentenentwurf
PDF-Datei

III. Geänderte, aufgehobene, eingeführte Gesetze

ÄnderungDepotgesetz
ÄnderungGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ÄnderungGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
EinführungGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
ÄnderungKriegsfolgengesetz
ÄnderungPfandbriefgesetz
ÄnderungWertpapierhandelsgesetz
ÄnderungWpDVerOV

IV. Literatur

Baur
Der Regierungsentwurf des neuen Schuldverschreibungsgesetzes - Durchsetzung von Ansprüchen aus Falschberaung
Navigationspfeil jurisPR-BKR 3/2009 Anm. 4
Lorenz
Deutsches Rechtspolitik aktuell
Navigationspfeil WM 2009, 430
Märker, Hillesheim
Brennpunkt Finanzkrise: Anlegerschutz in Deutschland
Navigationspfeil ZRP 2009, 65
Nobbe
Verjährung von Forderungen im Bank- und Kapitalmarktrecht in der Praxis
Navigationspfeil ZBB 2009, 93





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Sonntag, 19. Januar 2014

Der unten verlinkte Aufsatz im Bondguide ist übrigens falsch; vom Bauchgefühl kam mir das schon seltsam vor, so dass ich im Kommentar geblättert habe: Siehe Seite 459 Rn. 95 im SchVG-Kommentar von Friedl/Hartwig-Jacob: „Der Gesetzgeber hat durch Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (2012) die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte festgelegt und dabei gleichzeitig die Unanfechtbarkeit des Freigabebeschlusses vorgesehen.“ D.H.: Die Freigabe SolarWorld ist unanfechtbar.

Der unten verlinkte Aufsatz im Bondguide ist übrigens falsch; vom Bauchgefühl kam mir das schon seltsam vor, so dass ich im Kommentar geblättert habe:

Siehe Seite 459 Rn. 95 im SchVG-Kommentar von Friedl/Hartwig-Jacob:

„Der Gesetzgeber hat durch Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (2012) die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte festgelegt und dabei gleichzeitig die Unanfechtbarkeit des Freigabebeschlusses vorgesehen.“


D.H.: Die Freigabe SolarWorld ist unanfechtbar.

Was viele Unternehmen dabei unterschätzen, ist der Zeitfaktor: Diese Form der Restrukturierung der Anleihen erfolgt über Gläubigerversammlungen und erfordert daher ca. ein dreiviertel Jahr von der Vorbereitung bis zur letztendlichen Umsetzung.

Gläubigerversammlungen: Chancen und Risiken für Restrukturierungen – Kommentar von Lothar Sindel, Haubrok Corporate Events

Sindel Haubrok
Lothar Sindel, Haubrok CE
Wenn das Eigenkapital der Eigentümer aufgebraucht ist und diese kein neues nachschießen, können (Anleihe-)Gläubiger über einen Forderungsverzicht das nötige Eigenkapital bereitstellen und damit eine Insolvenz und Zerschlagung der Firma verhindern. Im gleichen Zuge würden die Gläubiger zu neuen (Mit-)Eigentümern. Was viele Unternehmen dabei unterschätzen, ist der Zeitfaktor: Diese Form der Restrukturierung der Anleihen erfolgt über Gläubigerversammlungen und erfordert daher ca. ein dreiviertel Jahr von der Vorbereitung bis zur letztendlichen Umsetzung.
Bei oberflächlicher Betrachtung erscheint diese Angabe übertrieben, da die Einberufungsfrist für eine Gläubigerversammlung nur rund zwei Wochen beträgt. Doch diese Einschätzung greift eindeutig zu kurz: Nicht der Zeitpunkt der Gläubigerversammlung ist für die erfolgreiche Umsetzung der Kapitalmaßnahmen entscheidend, sondern die Fristen, in denen Klagen gegen die Beschlüsse dieser Versammlung möglich sind. Ab dem Tag der Beschlussfassung haben die Gläubiger vier Wochen Zeit, eine Klage einzureichen. Das darauf folgende Freigabeverfahren soll in der Regel einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen.
Anders als im Aktienrecht, gibt es hier jedoch noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen, was den Zeitraum bis zur Freigabe und damit der Eintragung der Beschlüsse nochmals verdoppeln kann. Dies gibt (Berufs-)Klägern einen hervorragenden Hebel an die Hand, um Firmen, die in Not sind und unter zeitlichem Druck stehen, Kompromisse und Kompensationen abzutrotzen. Im Fall der Pfleiderer AG ist das Restrukturierungskonzept acht Monate nach der Beschlussfassung durch die Gläubiger in der zweiten Instanz an anhängigen Klagen gescheitert.
Weitere Stolpersteine für eine Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung sind zum einen die erforderliche Mindestpräsenz und zum anderen die Mindestzustimmungsquote. Für eine Beschlussfähigkeit bei substanziellen Änderungen der Anleihebedingungen ist laut Schuldverschreibungsgesetz eine Mindestpräsenz von 50% der Gläubiger erforderlich, die in der Regel nicht erreicht wird.
Das Gesetz räumt jedoch die Möglichkeit einer zweiten Versammlung ein, auf der das Mindestpräsenzerfordernis auf 25% sinkt. Diese Hürde ist prinzipiell zu nehmen, allerdings bedarf es auch dafür präsenzsteigernder Maßnahmen, für die zwischen den beiden Versammlungen ein Zeitraum von vier Wochen zwar nicht gesetzlich gefordert aber praktisch geboten ist, denn die Kontaktaufnahme mit Anlegern bedarf einer gewissen Zeit. Anleihen sind in der Regel Inhaberpapiere und daher sind die Anleger – anders als z.B. bei Namensaktien – in keinem Register verzeichnet.
Haubrok Corporate Events hat auf Gläubigerversammlungen alle Mandate auf diesem Gebieterfolgreich über die erforderlichen Schwellen gehoben. Gerade bei den meisten Mittelstandsanleihen haben auf den Versammlungen weder private noch institutionelle Anleger die erforderlichen Mehrheiten, um Beschlüsse alleine verabschieden zu können. Beide Gruppen sind jedoch aufeinander angewiesen. Probates Mittel, hier die Stimmen einzufangen, ist der neutrale und kostenlose Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Sobald die Versammlung beschlussfähig ist, bedürfen die Beschlüsse – sofern die die Anleihebedingungen substanziell im Sinne von §5 Abs. 3 Nr. 1-9 SchVG geändert werden sollen – zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75%. Auch hier kann der Dienstleister, der die Mindestpräsenz ermöglicht, unterstützend eingreifen.
Sowohl für die Mindestpräsenz als auch für die Zustimmungsquote ist im Vorfeld des Einladungsprozesses zu der Gläubigerversammlung eine Kampagne zur Identifizierung der Gläubiger dringend empfohlen. Diese kann je nach Qualität und Eilbedürftigkeit zwei bis vier Wochen betragen.
Damit summiert sich der Vorbereitungszeitraum bis zur gültigen Beschlussfassung auf rund zehn Wochen und zusammen mit den anschließenden nahezu zwangsläufigen Klagen wird daraus ein dreiviertel Jahr.
Die Erfahrung bei z.B. Solarworld zeigt, dass insbesondere die Gesellschaften mit ihren Restrukturierungsmaßnahmen erfolgreich waren bzw. sind, die frühzeitig Schieflagen und Engpässe erkannt und entsprechende Maßnahmen ergriffen haben. In den seltensten Fällen tauchen die Probleme über Nacht auf – das Management muss nur den Mut haben, sich dazu zu bekennen. Bei einer vorausschauenden Planung sind die Chancen auf ein Gelingen der Restrukturierung deutlich größer als beim kurzfristigen Reagieren auf Probleme.
Zum Autor: Nach seinem wirtschaftswissenschaftlichen Studium in Augsburg und Norwich/England arbeitete Lothar Sindel gut vier Jahre als Makroanalyst für eine Bank, es  folgten 16 Jahre Investor Relations-Positionen in unterschiedlichen Branchen und Unternehmen.
Die Organisation von zum Teil sehr kritischen Haupt- und Gläubigerversammlungen waren dabei ein Aufgabenschwerpunkt. Seit 2013 ist Sindel Director/Leiter Proxy Services bei Haubrok Corporate Events.