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Donnerstag, 23. Januar 2014

ie Deutsche Bundesbank ist gemäß dem "Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen von 1899" (SchVG 1899) eine von mehreren möglichen Hinterlegungsstellen und somit verantwortlich für die Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen, die für die Gläubiger die Voraussetzung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung darstellen

Hinterlegungsbescheinigungen für Gläubigerversammlungen

Voraussetzungen zur Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen für Gläubigerversammlungen
Die Deutsche Bundesbank ist gemäß dem "Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen von 1899" (SchVG 1899) eine von mehreren möglichen Hinterlegungsstellen und somit verantwortlich für die Ausstellung von Hinterlegungsbescheinigungen, die für die Gläubiger die Voraussetzung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung darstellen. Die Deutsche Bundesbank stellt auf dieser Internet-Seite Vorlagen bzw. Muster zur Anforderung von Hinterlegungsbescheinigungen zur Teilnahme an Gläubigerversammlungen zur Verfügung.
Für die Beantragung der Hinterlegungsbescheinigungen sind die Depotbanken der Gläubiger verantwortlich. Hierbei ist folgende Vorgehensweise zu beachten:
Bei Vorliegen eines Antrags der Gläubiger zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist durch die Depotbank die Sperrung des betreffenden Bestandes bis zum Ablauf der Gläubigerversammlung sicherzustellen. Für jeden teilnehmenden Gläubiger muss darüber hinaus der Deutschen Bundesbank durch die Depotbank ein "Anforderungsschreiben für eine Hinterlegungsbescheinigung" übermittelt werden (alternativ per Post, Fax oder E-Mail).
Hinweis: Obgleich das auf dieser Seite vorgehaltene Musterschreiben keinen verbindlichen Vordruck darstellt, sind die rechtlichen Merkmale gleichwohl unverzichtbare Bestandteile der Anforderungsschreiben, die auf Briefbögen mit offiziellem Briefkopf der Depotbanken zu erstellen sind.
Ab fünf auszustellenden Hinterlegungsbescheinigungen ist zwingend die Excel-Tabelle "Gläubigerdaten" mit den relevanten Daten aller betreffenden Gläubiger zu befüllen und per E-Mail an die unten angegebene E-Mail-Adresse bei der Deutschen Bundesbank zu senden. Hier werden die Daten ausgelesen und in die auszustellenden Hinterlegungsbescheinigungen implementiert. Der Text der E-Mail muss zwingend den Hinweis auf die Sperre zugunsten der Deutschen Bundesbank und deren Ablaufdatum enthalten. Zur Veranschaulichung wurde in die Tabelle ein Musterdatensatz eingestellt.
Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten!

http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Services_Banken_und_Unternehmen/Glaeubigerversammlung/glaeubigerversammlung.html

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