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Sonntag, 9. Februar 2014

warum hat das SchVG 1899 keine dem §2 SchVG2009 entsprechende Regelung zum Skripturakt.....

II. Entstehungsgeschichte

Der Regelungsgehalt des § 2 hat keinen Vorläufer im SchVG 1899. Dies erklärt sich da- 6
raus, dass das Skripturprinzip aus damaliger Sicht hinreichend in den §§ 793, 796 BGB
festgeschrieben war, so dass kein Bedarf für eine explizite Aufnahme in das SchVG 1899
gesehen wurde.9 Eine Lockerung des Skripturprinzips wurde erst notwendig, als die Emissionsbedingungen
einer Anleihe umfangreicher und länger und so aus Platzgründen nicht
mehr - wie früher üblich - auf der Rückseite der Urkunde abgedruckt werden konnten. Solange
einzelne Urkunden ausgegeben wurden, wurden die Emissionsbedingungen durch
körperliche Verbindung zum Gegenstand der Urkunde selbst gemacht. Ähnliches geschieht
seit der Einführung der zentral verwahrten Sammelurkunden. Hier wird der für die
Urkunde maßgebliche Text der Emissionsbedingungen der verwahrten Urkunde als Anhang
beigefügt und ebenfalls zentral verwahrt.10

Hartwig-Jacob in SchVG Frankfurter Kommentar § 2 RN 6 Seite 110

Sonntag, 2. Februar 2014

zur Bedeutung des Skripturaktes insbesondere bei Altanleihen

zur Bedeutung des Skripturaktes insbesondere bei Altanleihen

V. Zusammenfassung
1. Die im neuen Schuldverschreibungsrecht des SchVG 2009 vorgesehenen Regeln
über Anpassungen der Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschlüsse von Gläubigern
können bei Neu-Emissionen als Teil der Anleihebedingungen begründet
werden, ohne dass sich besondere skripturrechtliche Probleme ergeben. Die skripturrechtliche
Ausgestaltung gem. § 2, 21 SchVG richtet sich an der gesetzlich akzeptierten
Praxis der Sammelurkunden aus. Danach sind die Anpassungsregelungen
als Teil der Anleihebedingungen entweder in die Urkunde einzubeziehen oder dieser
beizuftigen. Die begleitende Publizität der Anleihebedingungen durch Emissionsprospekte
und Veröffentlichungspflichten erschien dem Gesetzgeber bei Neu-
Emissionen ausreichend.
2. Beschlüsse über Veränderungen der Anleihebedingungen, die auf Grund der Anpassungsregelungen
gefasst werden, werden gem. § 2 S. 3 erst wirksam, wenn sie
„vollzogen“ sind. Dieser „Vollzug“ ist in § 21 skripturrechtlich unklar und ungenügend
geregelt. Schon de lege lata ist eine zusätzliche Publikation über den skripturrechtlichen
Vollzug erforderlich, d.h. über die Einbeziehung in den Text der Anleihebedingungen
und deren Beifügung zur Sammelurkunde.
3. Das gleiche Bedürfnis besteht in erhöhtem Maß in den Fällen, in denen Altanleihen
gem. § 24 Abs. 2 SchVG einer Änderungsregelung i. S. §§ 4 ff SchVG nachträglich
unterworfen werden sollen. Hier liegen schwerwiegende Eingriffe in bereits bestehende
Gläubigerrechte vor. Daher sind hier die skripturrechtlichen Anforderungen
an den „Vollzug“, d.h. die wirksame Einfügung in die Anleihebedingungen durch
Mehrheitsbeschluss und die Beifügung zur Sammelurkunde, besonders ernst zu
nehmen. Eine besondere Publikation über diese Einbeziehung in die Anleihebedingungen
und über die Beifügung zur Sammelurkunde ist erforderlich.

Norbert Horn S 530 in (der etwas teuren Gedächtnisschrift)

Weitsicht in
Versicherung und Wirtschaft
Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner
Herausgegeben von
Roland Michael Beckmann
Heinz-Peter Mansei
Annemarie Matusche-Beckmann