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Sonntag, 9. Februar 2014

warum hat das SchVG 1899 keine dem §2 SchVG2009 entsprechende Regelung zum Skripturakt.....

II. Entstehungsgeschichte

Der Regelungsgehalt des § 2 hat keinen Vorläufer im SchVG 1899. Dies erklärt sich da- 6
raus, dass das Skripturprinzip aus damaliger Sicht hinreichend in den §§ 793, 796 BGB
festgeschrieben war, so dass kein Bedarf für eine explizite Aufnahme in das SchVG 1899
gesehen wurde.9 Eine Lockerung des Skripturprinzips wurde erst notwendig, als die Emissionsbedingungen
einer Anleihe umfangreicher und länger und so aus Platzgründen nicht
mehr - wie früher üblich - auf der Rückseite der Urkunde abgedruckt werden konnten. Solange
einzelne Urkunden ausgegeben wurden, wurden die Emissionsbedingungen durch
körperliche Verbindung zum Gegenstand der Urkunde selbst gemacht. Ähnliches geschieht
seit der Einführung der zentral verwahrten Sammelurkunden. Hier wird der für die
Urkunde maßgebliche Text der Emissionsbedingungen der verwahrten Urkunde als Anhang
beigefügt und ebenfalls zentral verwahrt.10

Hartwig-Jacob in SchVG Frankfurter Kommentar § 2 RN 6 Seite 110

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