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Sonntag, 24. Februar 2013

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

aus:

Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012

daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf


d. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
SS_FR1/28199.9


wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können


67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.





Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen
auf dem deutschen Markt
Michael Gruson und Herbert Harrer
Arbeitspapier 4196


http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

Samstag, 23. Februar 2013

. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012



31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

Donnerstag, 21. Februar 2013

Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden.


120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht,
welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.
Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt
einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-

leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative
zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229






227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362; a. A. Bliesenet/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-
Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
S. 135 f.

aus:

S 182/3


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main
Bearbeitet von
RA Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
RA Dr. Arne C. Lawall
RA Dr. Roland Schmidtbleicher
RA Karsten Wöckener, LL.M.
R Ain Dr. Alexandra Zech

Recht zur außerordentlichen Kündigung // BGH, NJW 1986, 3134


Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können.



67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.

69. Vgl. Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von
Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 (RGBl. 1899, 691) in der Fassung
vom 2. März 1974 (BGBl. 1974 1 469).




aus:

http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

SS_FR1/28199.9- 20 -


Dr. Michael Gruson, LL.B., M.C.L., Attorney-at-Law, New York/Frankfurt
Dr. Herbert Harrer, LL.M., Rechtsanwalt und Attorney-at-Law (New York),
Frankfurt
Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen auf dem deutschen Markt

Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121 gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen


Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.


230 Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; Müller, in: KümpelAVittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.

aus:

S 183


Frankfurter Kommentar 41
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main


für den Skripturakt muss man natürlich wissen wo die Urkund/en liege


§ 21 Vollziehung von Beschlüssen



(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

Mittwoch, 20. Februar 2013

Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen


Anlegerschutz
Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821)  hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl. Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13). Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.    
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.    
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57

http://www.die-aktiengesellschaft.de/25752.htm

Die Schuldverschreibung begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden kann.


Anlegerschutz im Anleihemarkt - insbesondere bei der Verbriefung von Kreditforderungen
Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops



3. Kündigungsmöglichkeit

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft,
aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient
werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.
Anknüpfungspunkt ist hierfür § 490 Abs. 1 bzw. § 314 BGB. Die Schuldverschreibung begründet ein
Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel
ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden
kann.
62
 Zwar handelt es sich bei einer Anleihe nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, auch
wenn sie darlehensartigen Charakter hat,
63
 so dass die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB nicht zur unmittelbaren Anwendung kommen kann.
64
 Doch ist die damit verbundene gesetzgeberische Wertung,
ein Dauerschuldverhältnis bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners außerordentlich
beendigen zu können, im Rahmen des § 314 BGB zu berücksichtigen. Auch wenn der Anleihe sicher- Seite 7 von 11 -
ein spekulatives Element innewohnt, das der Anleger nicht einseitig auf den Emittenten verlagern
kann, muss er - ebenso wie eine Bank als Darlehensgeber - aber nicht sehenden Auges einen Totalverlust seiner Anlage hinnehmen. Dies gilt für Privatanleger im Besonderen, kann aber auch professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 WpHG nicht zugemutet werden. Inhaberschuldverschreibungen wie ABS oder MBS können mithin bei erheblicher Gefährdung der Werthaltigkeit der Sicherheiten ebenso fristlos gekündigt werden wie in den Vermögensverhältnissen der Zweckgesellschaft eine wesentliche Verschlechterung eintritt, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden. Ausreichend ist eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende, aber nachträglich erst erkennbare
Schieflage,
65
 die mittels der anzugebenden Ratingänderung bewiesen werden kann.



62) BGHZ 95, 362, 372; BGH, NJW 1986, 1928, 1929; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23.

http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/BB-2008_47-2535_juris.pdf

ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen

Zitiervorschlag:Weth in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 314 BGB


Zunehmend greifen Unternehmen auch auf besondere Finanzierungsinstrumente zurück wie etwa die Emission sog. ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen.53


53 Müller-Eising/Bode, BKR 2006, 480-484; Sester, ZBB 2006, 443-463; Thomas, ZHR 171, 684-712.

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=AF38AB14A92A637192D1619B1FA04B2E.jpd4?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK2FSR0091#N106F6_text

Sonntag, 17. Februar 2013

Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13


Anlegerschutz

Die außerordentliche Kündigung einer Un-ternehmensanleihe aus wichtigem Grund
Als Instrument der bankunabhängigen Fremdkapitalbeschaffung hat sich das Marktvolumen von Unternehmensanleihen für kleinere und mittelständische Unternehmen in den letzten fünfzehn Jahren mehr als verdoppelt, da gerade in finanziell schwierigen Zeiten der Unternehmen Banken vor dem Hintergrund gestiegener Eigenkapitalanforderungen zunehmend nicht mehr zur Unternehmensfinanzierung im klassischen Sinne bereit sind. Das Unternehmensrisiko wird hierdurch zunehmend auf private wie institutionelle Anleger verlagert.
In seinem Urteil vom 26.1.2012 (Az. 30 O 63/11, BB 2012, 1821)  hatte sich mit dem LG Köln daher erstmals ein deutsches Gericht mit der Frage zu befassen, ob dem Inhaber einer Unternehmensanleihe, hier in Form einer Hypothekenanleihe, ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn die Emittentin den Anlegern offen mit der Insolvenz des eigenen Unternehmens droht, um so eine Änderung der Anleihebedingungen in der Restrukturierungsphase zu erreichen. Das Gericht bejahte das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB zutreffend unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH zur drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Darlehensnehmers (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07) und machte dabei deutlich, dass es für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes zudem nicht darauf ankommt, ob dem Emittenten tatsächlich unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit droht.
Zum Sachverhalt des Urteils des LG Köln
Im zu entscheidenden Fall - welcher nunmehr dem OLG Köln vorgelegt wurde - erwarb der Kläger im Jahre 2006 eine Hypothekenanleihe mit zehnjähriger Laufzeit und einer Verzinsung von anfangs 6 % p.a. Nach dem Eintritt finanzieller Schwierigkeiten erstrebte die Emittentin als Sanierungs- und Restrukturierungsbeitrag von den Anlegern die Zustimmung zur Reduzierung der Anleihezinsen auf lediglich 1 %, sowie die Reduzierung des Nennwertes von 60 auf 40 %. Dabei wies die Emittentin darauf hin, dass die Stellung eines Insolvenzantrages unausweichlich sei, wenn die Gläubiger den vorgeschlagenen Reduzierungen nicht zustimmen sollten. Im Rahmen des Klageverfahrens machte die Emittentin sodann geltend, eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eine Überschuldung liege nicht vor, sei jedenfalls aber bereits vor der Emission der Anleihen bekannt gewesen.
Anwendbarkeit der Grundsätze zur außerordentlichen Kündigung eines Darlehens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit der Emittentin
Zutreffend geht das LG Köln zunächst von der Anwendbarkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung der Anleihe nach § 313 Abs. 1 BGB aus.
Zwar wird in der Literatur vereinzelt angezweifelt, ob Anleihen überhaupt als Dauerschuldverhältnisse angesehen werden können. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Anleger während der Vertragslaufzeit grundsätzlich zur Belassung des Kapitals und der Emittent zur Zahlung von Anleihezinsen verpflichtet ist, ist dies zu bejahen. Ebenfalls unzutreffend wird die Auffassung vertreten, der Gläubiger bedürfe des unabdingbaren Rechts zu außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bereits deswegen nicht, weil er die Anleihe jederzeit frei veräußern könne und die Unzumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag damit jedenfalls entfalle. Dieser Einwand jedoch betrifft zum einen allein das Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Einzelfall und kann damit schon nicht der Anwendbarkeit des § 314 BGB dem Grunde nach entgegenstehen. Zum anderen bliebe dabei unberücksichtigt, ob diese Möglichkeit dem Gläubiger überhaupt rechtlich und faktisch möglich ist. Vereinzelt wird zudem argumentiert, die Anwendbarkeit des § 314 BGB ermögliche eine Aushebelung des Gesetzeszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), da dieses angeblich darauf ausgelegt sei, finanziell angeschlagenen Unternehmen die Möglichkeit der Sanierung auf Kosten der Anleihegläubiger zu ermöglichen (vgl.Trautrims, BB 2012, 1821 ff.). Dieser angebliche Zweck lässt sich jedoch der Begründung zum SchVG weder in seiner Fassung aus dem Jahre 1899, noch in seiner Fassung aus dem Jahre 2009 entnehmen. Gegenstand sind vielmehr die Rechte der Gläubiger und wie diese zur Sanierung oder im Falle der Insolvenz durch Mehrheitsentscheidung auf die verbrieften Rechte einwirken können (vgl. Begr. RegE zum SchVG 2009, BT-Drucks. 16/12814, 13).Geregelt wird damit, welche Rechte den Anlegern zustehen, deren bereits gezeichnete Anleihen von der Schieflage der Emittentin betroffen sind, und nicht, welche Möglichkeiten einem Unternehmen offen stehen, sich über die Ausgabe von Anleihen durch die Anleihegläubiger zu sanieren.    
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht dem Anleger richtigerweise auch nicht erst dann offen, wenn die Überschuldung der Emittentin bereits festgestellt ist. Vielmehr ist dem Gläubiger die Kündigung, welche diesen eben gerade vor einem Gesamtausfall in der Insolvenz der Emittentin schützen soll, nach den vom BGH zum Darlehensvertrag entwickelten Grundsätzen bereits dann möglich, wenn sich die Vermögensverschlechterung für die Anleiheschuldnerin sichtbar abzeichnet (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 492/07). Ein Zuwarten auf die tatsächlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit würde das Kündigungsrecht im Ergebnis hingegen vollständig leer laufen lassen. Es kann daher, wie auch das LG Köln zutreffend betont, nicht darauf ankommen, ob die Anleihegläubigerin tatsächlich überschuldet ist oder nicht. Die Grundsätze des BGH zur Darlehenskündigung im Falle der finanziellen Schieflage des Darlehensnehmers sind bereits aufgrund der vergleichbaren Grundkonstellation übertragbar. Auch bei einer Anleihe stellt der Anleger der Emittentin für einen vorher bestimmten Zeitraum Kapital zur Verfügung, um hierfür ein zeitabhängiges Entgelt zu erhalten. In beiden Fällen ist der Gläubiger gegenüber seinem Schuldner in dessen Krise gleich schutzwürdig.      
Fazit
Die richtige Entscheidung des LG Köln steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Schutzwürdigkeit des Kapitalgebers in der Krise seines Schuldners. Weder der Gesetzeszweck des SchVG noch die fehlende Anwendbarkeit des § 314 BGB stehen der Vergleichbarkeit zwischen dem außerordentlichen Kündigungsrecht des Darlehensgebers und dem Kündigungsrecht des Anleihegläubigers entgegen. Es bleibt daher zu hoffen, dass diese Auffassung auch vom OLG Köln entsprechend bestätigt wird.
RA Robert D. Buchmann, Rössner Rechtsanwälte, München
Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.03.2012 08:57

Zunehmend greifen Unternehmen auch auf besondere Finanzierungsinstrumente zurück wie etwa die Emission sog. ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen.53

Weiterhin gilt § 314 BGB für Automatenaufstellungsverträge34, Bierbezugsverträge35, Wärmelieferungsverträge36, den VOB-Vertrag37, den Pflegevertrag38, den Softwarepflegevertrag39, den IT-Outsourcing-Vertrag40, den IT-Beratervertrag41, den Sportsponsoringvertrag42, den Unterrichtsvertrag, den Fitnessclubvertrag43, den Vertragshändler-44 und Eigenhändlervertrag45, den Schieds-, Lizenz- und Verlagsvertrag46, Verwalterverträge über Wohnungseigentum47, Facility-Management-Vertrag48, Abfallablagerungsverträge49 sowie „Just-in-time-Vereinbarungen“50 und Wartungsverträge51. Ein in neuerer Zeit im Rahmen des § 314 BGB immer wieder auftauchender Vertrag ist der Abonnementvertrag bei Handy-Klingeltönen als Dauerschuldverhältnis.52 Zunehmend greifen Unternehmen auch auf besondere Finanzierungsinstrumente zurück wie etwa die Emission sog. ewiger Anleihen, die auch „perpetual bonds“ oder Hybridanleihen genannt werden und ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis darstellen.53 Auch der Franchisevertrag54, dessen Rechtsnatur nach wie vor umstritten ist55, ist ein Dauerschuldverhältnis56. Auch können Vertragstypen wie Kauf, Werkvertrag, Bürgschaft und Maklervertrag, welche an sich keine Dauerschuldverhältnisse darstellen, im Einzelfall aufgrund vertraglicher Vereinbarung als ein solches ausgestaltet werden.57 In der Registrierung eines Internetnutzers unter Angabe seines Namens und einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse und Bestätigung der Anmeldung durch den Forumbetreiber liegt der Abschluss eines Vertrages über das Recht, in dem Forum Beiträge zu veröffentlichen.58 Auch der Architektenvertrag kann gem. § 314 BGB gekündigt 

53 Müller-Eising/Bode, BKR 2006, 480-484; Sester, ZBB 2006, 443-463; Thomas, ZHR 171, 684-712.

http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml;jsessionid=67590886760869EBD14339CEDE50D9E7.jp45?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK2FSR0091#N106F6_text

Mit Bosch bin ich der Auffassung, daß für Schuldverschreibungen insoweit nichts anderes als für Darlehen gelten dürfte, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnis begründen und daher grundsätzlich auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen


Ohne ausdrückliche Vereinbarung
Ausgehend von der Tatsache, daß Schuldverschreibungen ein Dauerverhältnis
begründen, stellt sich die Frage, ob diese stets auch ohne dahingehende ausdrückliche
Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Für
Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies bejaht.66 Der Grundsatz der Kündbarkeit
aus wichtigem Grund beruht auf den Grundgedanken der §§626, 554a
und 242 BGB. Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt,
ist gegeben, wenn es einer Vertragspartei (hier: dem Darlehensgeber) unter
Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet
werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen.67 Ein wichtiger Grund ist eine
schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese wird häufig mit der ausbleibenden
oder gefährdeten Rückführung des Kredits in Zusammenhang stehen.6" Mit
Bosch bin ich der Auffassung, daß für Schuldverschreibungen insoweit nichts anderes
als für Darlehen gelten dürfte, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnis
begründen und daher grundsätzlich auch den Regeln über die Kündbarkeit aus
wichtigem Grund unterliegen.69

69 Bosch, in: BuB, Rdnr. 1 0 /186b

- BuB -> Bankrecht und Bankpraxis.

S 301 aus:


Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen [Gebundene Ausgabe]

Mauricio Hartwig-Jacob 

Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses // ob uns das hilft bei Klärung der Frage ob Anleihen Dauerschuldverhältnisse im Sinne von § 490 sind.......


Die fehlerhafte Ehe als Fall des fehlerhaften Dauerschuldverhältnisses. (Schriften zum Bürgerlichen Recht; BR 269) [Broschiert]


Alexandra Köth  
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unser Fallbeispiel (english und deutsch) Kündigungsgründe



oder eine
allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten
ihrer Gläubiger anbietet oder trifft

das scheint mir einer der Knackpunkte zu sein.....ein Angebot, dass sie nicht ablehnen können....nämlich eine Restrukturierung nach dem SchVG 2009

was m.E. nach ein sofortiges Kündigungsrecht auslöst....




§ 9
KÜNDIGUNG

§ 9
EVENTS OF DEFAULT

(1) Kündigungsgründe. Jeder Gläubiger ist
berechtigt, seine Schuldverschreibung zu
kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu
ihrem Nennbetrag zuzüglich (etwaiger) bis zum
Tage der Rückzahlung aufgelaufener Zinsen zu
verlangen, falls:
(1) Events of default. Each Holder shall be
entitled to declare his Notes due and demand
immediate redemption thereof at their principle
amount plus accrued interest (if any) to the date
of repayment, in the event that

(a) Nichtzahlung: die Emittentin Kapital oder
Zinsen oder sonstige auf die
Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge
nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem
betreffenden Fälligkeitsdatum zahlt; oder
(a) Non-Payment: the Issuer fails to pay principal
or interest or any other amounts due on the
Notes within 30 days after the relevant due
date, or

(b) Verletzung einer sonstigen Verpflichtung: die
Emittentin die ordnungsgemäße Erfüllung
einer anderen Verpflichtung aus den
Schuldverschreibungen unterlässt und diese
Unterlassung länger als 30 Tage fortdauert,
nachdem die Hauptzahlstelle hierüber eine
Benachrichtigung von einem Gläubiger
erhalten hat; oder
(b) Breach of other Obligation: the Issuer fails to
duly perform any other obligation arising from
the Notes and such failure continues
unremedied for more than 30 days after the
Principal Paying Agent has received notice
thereof from a Holder, or


(c) Drittverzugsklausel: (i) wenn eine bestehende
oder zukünftige Zahlungsverpflichtung der
Emittentin oder einer ihrer Wesentlichen
Tochtergesellschaften (wie nachstehend
definiert) im Zusammenhang mit einer Kreditoder
sonstigen Geldaufnahme infolge einer
Nichtleistung (unabhängig davon, wie eine
solche definiert ist) vorzeitig fällig wird oder (ii)
wenn eine solche Zahlungsverpflichtung bei
Fälligkeit oder nach Ablauf einer etwaigen
Nachfrist nicht erfüllt wird oder (iii) wenn die
Emittentin einen Betrag, der unter einer
bestehenden oder zukünftigen Garantie,
Gewährleistung oder Bürgschaft im
Zusammenhang mit einer Kredit- oder
sonstigen Geldaufnahme, zur Zahlung fällig
wird, bei Fälligkeit oder nach Ablauf einer
etwaigen Nachfrist nicht zahlt, vorausgesetzt,
dass der Gesamtbetrag der betreffenden
Zahlungsverpflichtungen, Garantien,
Gewährleistungen oder Bürgschaften,
bezüglich derer eines oder mehrere der in
diesem Absatz (c) genannten Ereignisse
eintritt, mindestens dem Betrag von
EUR 25.000.000 oder dessen Gegenwert in
einer anderen Währung entspricht oder diesen
übersteigt und der jeweilige Kündigungsgrund
nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die
Emittentin eine diesbezügliche Mitteilung
durch den Gläubiger nach Maßgabe von
Absatz (2) erhalten hat, behoben wird; oder
(c) Cross-Default: (i) any present or future
payment obligation of the Issuer or a Material
Subsidiary (as defined below) in respect of
moneys borrowed or raised becomes due and
payable prior to its stated maturity for reason
of the occurrence of a default (howsoever
defined), or (ii) any such payment obligation is
not met when due or, as the case may be,
within an applicable grace period, or (iii) any
amounts due under any present or future
guarantee, warranty or suretyships by the
Issuer for moneys borrowed or raised are not
paid when due or, as the case may be, within
an applicable grace period, provided that the
relevant aggregate amount of the payment
obligation, guarantee, warranty or suretyships
in respect of which one or more of the events
mentioned above in this subsection (c) has or
have occurred equals or exceeds
EUR 25,000,000 or its equivalent in any other
currency and such default continues for more
than 30 days after the Issuer has received
notice thereof from a Holder, such notice
being substantially in the form as specified in
subparagraph (2); or

(d) Zahlungseinstellung: die Emittentin ihre
Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre
Zahlungen allgemein einstellt; oder
(d) Cessation of Payment: the Issuer announces
its inability to meet its financial obligations or
ceases its payments generally; or

(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die Emittentin
eröffnet oder die Emittentin ein solches
Verfahren einleitet oder beantragt oder eine
allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten
ihrer Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin beantragt und ein solches
Verfahren nicht innerhalb einer Frist von 60
Tagen aufgehoben oder ausgesetzt worden
ist; oder
(e) Insolvency etc.: a court opens insolvency
proceedings against the Issuer or the Issuer
applies for or institutes such proceedings or
offers or makes an arrangement for the benefit
of its creditors generally, or a third party
applies for insolvency proceedings against the
Issuer and such proceedings are not
discharged or stayed within 60 days; or

(f) Liquidation: die Emittentin in Liquidation geht
(es sei denn, dies geschieht im
Zusammenhang mit einer Verschmelzung
oder einer anderen Form des
Zusammenschlusses mit einer anderen
Gesellschaft oder im Zusammenhang mit
einer Umwandlung, sofern die andere oder
neue Gesellschaft oder gegebenenfalls die
anderen neuen Gesellschaften im
Wesentlichen alle Aktiva und Passiva der
(f) Liquidation: the Issuer enters into liquidation
(except in connection with a merger or other
form of combination with another company or
in connection with a reconstruction and such
other or new company or, as the case may be,
companies effectively assume substantially all
of the assets and liabilities of the Issuer).
Emittentin übernimmt oder übernehmen).
Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet
"Tochtergesellschaft" jede Gesellschaft, an der
die Emittentin direkt oder indirekt mehrheitlich
beteiligt ist, und
"Wesentliche Tochtergesellschaft" (i) jede nach
den International Financial Reporting Standards
(IFRS) oder dem jeweils angewendeten
Bilanzierungsstandard konsolidierte
Tochtergesellschaft der Emittentin, deren
Nettoumsatz bzw. deren Vermögenswerte gemäß
ihres letzten geprüften, nicht konsolidierten
Jahresabschlusses (bzw., wenn die betreffende
Tochtergesellschaft selbst Konzernabschlüsse
erstellt, deren konsolidierter Umsatz bzw. deren
konsolidierte Vermögenswerte gemäß ihres
letzten geprüften Konzernabschlusses), der für
die Erstellung des letzten geprüften
Konzernabschlusses der Emittentin genutzt
wurde, mindestens 10 % des konsolidierten
Gesamtumsatzes und/oder 10 % der
konsolidierten Vermögenswerte der Emittentin
und ihrer konsolidierten Tochtergesellschaften
betragen hat, oder (ii) eine Tochtergesellschaft,
auf die der gesamte oder im Wesentlichen
gesamte Betrieb und Vermögenswerte von einer
Wesentlichen Tochtergesellschaft übertragen
wurde.
For the purpose of these Conditions of Issue,
"Subsidiary" means an entity in which the Issuer
holds directly or indirectly a majority interest, and
"Material Subsidiary" means (i) any Subsidiary
of the Issuer consolidated in accordance with the
International Financial Reporting Standards
(IFRS) or any other relevant accounting
standards applicable to the Issuer, whose net
revenues or total assets pursuant to its most
recent audited non-consolidated financial
statements (or, if the relevant Subsidiary prepares
own consolidated financial statements, whose
consolidated net revenues or consolidated total
assets pursuant to its most recent audited
consolidated financial statements), which was
used for the preparation of the most recent
audited consolidated financial statements of the
Issuer amounts to at least 10% of the
consolidated total net revenues and/or 10% of the
consolidated total assets of the Issuer and its
consolidated Subsidiaries, or (ii) any Subsidiary,
to whom the total of or substantially all of the
business and the assets of a Material Subsidiary
was transferred.

Das Kündigungsrecht erlischt, falls der
Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts
geheilt wurde.
The right to declare Notes due shall terminate if
the situation giving rise to it has been cured
before the right is exercised.

(2) Benachrichtigung. Eine Benachrichtigung,
einschließlich einer Kündigung der
Schuldverschreibungen gemäß vorstehendem
Absatz (1) ist schriftlich in deutscher oder
englischer Sprache gegenüber der
Hauptzahlstelle zu erklären und persönlich oder
per Einschreiben an deren bezeichnete
Geschäftsstelle zu übermitteln. Der
Benachrichtigung ist ein Nachweis beizufügen,
aus dem sich ergibt, dass der betreffende
Gläubiger zum Zeitpunkt der Abgabe der
Benachrichtigung Inhaber der betreffenden
Schuldverschreibung ist. Der Nachweis kann
durch eine Bescheinigung der Depotbank (wie in
§ 15 Absatz (3) definiert) oder auf andere
geeignete Weise erbracht werden.
(2) Notice. Any notice, including any notice
declaring Notes due, in accordance with
subparagraph (1) shall be made by means of a
written declaration in the German or English
language delivered by hand or registered mail to
the specified office of the Principal Paying Agent
together with proof that such Holder at the time of
such notice is the holder of the relevant Notes by
means of a certificate of his Custodian (as
defined in § 15(3)) or in any other appropriate
manner.

LG Köln zu Fristen der Rückzahlung bei gekündigten Anleihen

RN 46

Der jeweilige Zinsanspruch hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages aus der Anleihe sowie der Anleiheverzinsung folgt aus den § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 BGB. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die von dem Kläger gesetzte Frist von unter 2 Wochen zur Rückzahlung des Anlagebetrages nach Einschätzung der Kammer zu kurz bemessen ist. An ihrer Stelle gilt eine angemessene Frist von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung.

Das LG Köln zu den ominösen Sondervorteilen die vom Schuldner den kündigenden Gläubiger gerne vorgehalten werden

RN 38

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Kläger im Verhältnis zu anderen Anlegern, die ihre Anleihe bislang nicht gekündigt haben, durch die Kündigung einen unzulässigen Sondervorteil anstrebt. Die Kündigung soll den Darlehensgeber gerade vor einem durch die Insolvenz verursachten Gesamtausfall schützen. Insbesondere muss der Darlehensgeber, wie bereits dargelegt, den tatsächlichen Eintritt der wesentlichen Vermögensverschlechterung nicht abwarten. Da der Kläger kein Gesellschafter der Beklagten ist, sondern lediglich Gläubiger, ist eine über die normalen Treuepflichten im Verhältnis Gläubiger-Schuldner hinausgehende, den Treuepflichten eines Gesellschafters vergleichbare Treuepflicht nicht gegeben und der Kläger nicht verpflichtet, mit seinem Verhalten übrige Anleihegläubiger zu schützen bzw. nicht zu schädigen. Insbesondere hatte jeder Gläubiger genauso wie der Kläger die Möglichkeit bis zum Wirksamwerden der Beschlüsse der Gläubigerversammlung und dem Ausschluss des Kündigungsrechts von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das Bestehen eines Sondervorteils durch bloße Ausübung eines allseits bestehenden Kündigungsrechts kann folglich nicht angenommen werden.

Zur Frage der Qualität von an der Börse handelbaren Anleihen in Relation zu Darlehensverträgen / Dauerschuldverhältnissen....

LG Köln, 26.1.2012, 30 O 63/11 (Klage aus gekündigter DEIKON-Anleihe)
30
Dabei kann nach Einschätzung der Kammer offen bleiben, ob die Beklagte bereits zum Erwerbszeitpunkt überschuldet und insolvenzreif war oder fehlerhafte Angaben im Emissionsprospekt oder zur Sicherheitenlage gemacht hat. Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar, weil die Beklagte in den Pressmitteilungen vom 30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen. Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers auf die Zahlung eines zeitabhängigen Entgelts (Zinszahlung). Dabei ist zu beachten, dass nachrangige Hypothekenanleihen bzw. Immobilienanleihen Anleihen an Unternehmen sind, deren Mittelverwendung zwar im Interesse der Anleger erfolgt, die die erworbenen Immobilien aber zu einem bestimmten Teil auch fremd finanzieren. Folglich sind die die Ansprüche der Anleihegläubiger sichernden Grundpfandrechte nicht oder allenfalls nachrangig gegenüber den der Besicherung der Bankkredite dienenden Grundpfandrechten gesichert. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf ihre faktische Absicherung letztlich nicht von herkömmlichen Unternehmensanleihen, welche - wie bereits beschrieben -nichts anderes als ein Darlehen an das jeweilige Unternehmen darstellen.

Samstag, 16. Februar 2013

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen


§ 314
Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Es ist schon bemerkenswert wie apodiktisch der Anwalt mit einem LG-Urteil umgeht das für seinen Mandanten nachtielig und teuer ist.


Es ist schon bemerkenswert wie apodiktisch der Anwalt mit einem LG-Urteil umgeht das für seinen Mandanten nachteilig und teuer ist.

c) Abgesehen davon gilt, dass §§ 314, 490 BGB - entgegen der von dem Landgericht
Köln vertretenen Ansicht - auf das Schuldverhältnis aus den Anleihen nicht anwendbar
ist.

§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapitalmarktfähige Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.

Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu
veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht.

Auch ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB besteht nicht. Denn auch insoweit gehen
die § 793 ff. BGB als Spezialregelung vor.

aus dem unten schon zitierten Antwortschreiben des Anwaltes dessen Mandanten die Anleihe gekündigt wurde


LG Köln · Urteil vom 26. Januar 2012 · Az. 30 O 63/11



In der Literatur wird dieses Urteil anders bewertet:

228 Vgl. LG Köln, Urteile vom 26.1.2012, Rs. 30 O 13/11,30 O 14/11 sowie 30 O 63/11, abrufbar im
Internet unter www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php. In jedem der zugrunde liegenden
Fälle hatten die Kläger auf die Ankündigung des allen drei Fällen gemeinsamen Schuldners hin,
sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten zu befinden und deshalb die Mechanismen der Umschuldungsvereinbarungen
in Bewegung setzen zu wollen, sofort die Kündigung ihrer - noch unter
dem SchVG 1899 begebenen - Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund gemäß § 314
BGB ausgesprochen. Das LG Köln hielt diese Kündigungen für rechtens.
S 182  Hartwig-Jacob

Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121 gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen


RN 121

Der Umstand, dass Anleihebedingungen in der Praxis meisl einen ausführlichen Kündi- 121
gungskatalog enthalten, führt nicht zu einem konkludenten Ausschluss des Rechts zur
außerordentlichen Kündigung in den dort nicht ausdrücklich genannten Fällen.230
Wie bereits erwähnt, kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht abbedungen
werden, auch nicht konkludent. Emissionsbedingungen von Anleihen und Zertifikaten, die
einen Katalog der außerordentlichen Kündigungsgründe enthalten und diese dabei als abschließend
bezeichnen oder den Eindruck erwecken, dass eine außerordentliche Auflösung
nur aus den ausdrücklich genannten Gründen zulässig ist, würden eine Prüfung nach dem
Maßstab des Transparenzgebots gemäß § 3 nicht bestehen.

230


Bosch, in BuB, Rn. 10/186b; 

Müller, in: KümpelAVittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362.


Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.


§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden


Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden

227


Horn, BKR 2009, 450;

 Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; 

Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; 

Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rn. 15.362; 

a. A. Bliesenet/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-
Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; 

Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts,
S. 135 f.

aus der Praxis:

folgt noch

Auch die Tatsache, dass der Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An- leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.2


120
 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht,
welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen lassen.
Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfertigt
einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alternative
zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229

aus:

S 182,

Frankfurter Kommentar (von 2013)
zum Schuldverschreibungsgesetz
Herausgegeben von
Dr. Markus J. Friedl, LL.M.
Rechtsanwalt, Frankfurt am Main
und
Dr. Mauricio Hartwig-Jacob, LL.M.
Banksyndikus, Frankfurt am Main

der Praxisbezug: (ihr wisst, grau ist alle Theorie...s.u.)


".....§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapitalmarktfähige Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.

Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu
veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht......."

aus einem 6seitigen Schreiben  vom 15.2.2013 einer Grosskanzlei als Antwort auf fristlose Kündigung einer Anleihe