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Samstag, 16. Februar 2013

Nach SchVG § 21 fuddelt die Gläubigerversammlung in die Globalurkunde(n) rein.....


Rolle der Wertpapiersammelbank
– § 21 Abs. 1 SchVG bestimmt, dass Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der 
Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, durch Ergänzung bzw. Änderung 
der Sammelurkunde zu vollziehen sind 
– Im Regelfall der Verwahrung der Sammelurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der
Versammlungs- bzw. oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten
Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die
eingereichten Dokumente der Anleiheurkunde beizufügen
– Der Versammlungsleiter hat in diesem Zusammenhang der Wertpapiersammelbank zu
versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf
● Inhaltliche Prüfungspflicht der Wertpapiersammelbank?
– Keine ausdrückliche Regelung im SchVG
– Aus der Mechanik des Gesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben der WSB administrativer Natur
sind
– WSB darf sich auf formell ordnungsgemäße Bescheinigung des Versammlungsleiters verlassen
– Gesetzliche Klarstellung empfehlenswert

http://www.iir-hu.de/fileadmin/Freigaben/Veranstaltungen/Trilog/Trilog_8_Weiss.pdf

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