31 Denn dem Kläger
ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die
Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom
12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit
drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit.
Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder
nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar
drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur
fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht
festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674
ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung
für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden
Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie
bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte
Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten
Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht
aus:
Urteil Az. 30 O 14/11
LG Köln
26. Januar 2012
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