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Sonntag, 24. Februar 2013

Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris)


31 Denn dem Kläger ist schon deshalb eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr
zumutbar, weil die Beklagte überschuldet ist und in den Pressmitteilungen vom
30.06.2010 und vom 12.08.2010 angekündigt hat, bei unveränderten Vertragsbedingungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Insolvenzantrag stellen
zu müssen. Damit drohte der Beklagten nach eigener Aussage unmittelbar die
Zahlungsunfähigkeit. Auf die Frage, ob die Beklagte damals tatsächlich überschuldet
gewesen ist oder nicht, kommt es nicht an. Denn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann in der unmittelbar drohenden Gefahr der Zahlungsunfähigkeit
selbst dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegen,
wenn die Überschuldung nicht festgestellt ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2009
- XI ZR 492/07 und BGH NJW 2003, 2674 ff.; zitiert nach Juris). Diese von
der Rechtsprechung für Darlehensverträge entwickelten Grundsätze sind auf den
hier vorliegenden Fall der Kündigung von Hypothekenanleihen zu übertragen.
Denn, ähnlich wie bei einem Darlehensvertrag, hat der Kläger der Beklagten
für eine bestimmte Zeit Gelder zur Verfügung gestellt, die von dieser am Ende
der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden müssen. Daneben besteht

aus:

Urteil Az. 30 O 14/11


LG Köln
26. Januar 2012

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