RN 46
Der jeweilige Zinsanspruch hinsichtlich des Rückzahlungsbetrages aus der Anleihe sowie der Anleiheverzinsung folgt aus den § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 288 BGB. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die von dem Kläger gesetzte Frist von unter 2 Wochen zur Rückzahlung des Anlagebetrages nach Einschätzung der Kammer zu kurz bemessen ist. An ihrer Stelle gilt eine angemessene Frist von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung.
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