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Sonntag, 17. Februar 2013

Das LG Köln zu den ominösen Sondervorteilen die vom Schuldner den kündigenden Gläubiger gerne vorgehalten werden

RN 38

Ebenso wenig kann angenommen werden, dass der Kläger im Verhältnis zu anderen Anlegern, die ihre Anleihe bislang nicht gekündigt haben, durch die Kündigung einen unzulässigen Sondervorteil anstrebt. Die Kündigung soll den Darlehensgeber gerade vor einem durch die Insolvenz verursachten Gesamtausfall schützen. Insbesondere muss der Darlehensgeber, wie bereits dargelegt, den tatsächlichen Eintritt der wesentlichen Vermögensverschlechterung nicht abwarten. Da der Kläger kein Gesellschafter der Beklagten ist, sondern lediglich Gläubiger, ist eine über die normalen Treuepflichten im Verhältnis Gläubiger-Schuldner hinausgehende, den Treuepflichten eines Gesellschafters vergleichbare Treuepflicht nicht gegeben und der Kläger nicht verpflichtet, mit seinem Verhalten übrige Anleihegläubiger zu schützen bzw. nicht zu schädigen. Insbesondere hatte jeder Gläubiger genauso wie der Kläger die Möglichkeit bis zum Wirksamwerden der Beschlüsse der Gläubigerversammlung und dem Ausschluss des Kündigungsrechts von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das Bestehen eines Sondervorteils durch bloße Ausübung eines allseits bestehenden Kündigungsrechts kann folglich nicht angenommen werden.

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