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Sonntag, 24. Februar 2013

daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf


d. Recht zur außerordentlichen Kündigung

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß nach deutschem Recht zwar keine
ausdrückliche Kündigungsmöglichkeit für Anleihegläubiger vorgesehen werden
muß, daß jedoch andererseits eine Kündigung aus wichtigem Grund für den
Anleihegläubiger nicht ausgeschlossen werden darf. 67 Ein derartiger Ausschluß
wurde dem über die Generalklausel des $ 9 AGBG zu berücksichtigenden
deutschen Rechtsgrundsatz widersprechen, daß alle Dauerschuldverhältnisse aus
SS_FR1/28199.9


wichtigem Grund, d.h. wenn die Fortsetzung des Vertrags eine unzumutbare Härte
für eine der Parteien darstellen würde,68 beendet werden können


67. Zur Beendigung bei Genußscheinen Kölner-Kommentar, a. a.o., 6 221, Rdnr. 269;
Rid-Niebler, a.a.O., S. 58; Vollmer, GmbHR 1984, 329, 335; Reuter, AG 1985,
104; Frantzen, Genußscheine, 1991, S. 146. Vgl. auch Stucke, a.a.O., S. 269;
Than, a.a.O., S. 536; 5 723 (3) BGB.

68. BGH, NJW 1986, 3134; OLG Karlsruhe, BB 1983, 725; Ulmer/Brandner/Hensen,
a.a.O., 8 11 Nr. 12, Rdnr. 15; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., 3 11 Nr. 12,
Rz. 20.





Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarungen
sowie Bedeutung des AGB-Gesetzes
bei DM-Auslandsanleihen
auf dem deutschen Markt
Michael Gruson und Herbert Harrer
Arbeitspapier 4196


http://www.jura.uni-frankfurt.de/43029375/paper33.pdf

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