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Mittwoch, 20. Februar 2013

Die Schuldverschreibung begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden kann.


Anlegerschutz im Anleihemarkt - insbesondere bei der Verbriefung von Kreditforderungen
Univ.-Prof. Dr. Kai-Oliver Knops



3. Kündigungsmöglichkeit

Zu fragen ist schließlich, ob bei erheblicher Änderung des Ratings vor allem der Zweckgesellschaft,
aber auch schon des Portfolios, aus dem allein die Zins- und Tilgungsleistungen der Anleihe bedient
werden sollen, dem Anleger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zugestanden werden kann.
Anknüpfungspunkt ist hierfür § 490 Abs. 1 bzw. § 314 BGB. Die Schuldverschreibung begründet ein
Dauerschuldverhältnis zwischen dem Anleger und Emittenten, das bedingungsgemäß in aller Regel
ordentlich nicht kündbar ist, aber jedenfalls aus wichtigem Grund außerordentlich beendet werden
kann.
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 Zwar handelt es sich bei einer Anleihe nicht um ein Darlehen im Sinne des § 488 BGB, auch
wenn sie darlehensartigen Charakter hat,
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 so dass die Vorschrift des § 490 Abs. 1 BGB nicht zur unmittelbaren Anwendung kommen kann.
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 Doch ist die damit verbundene gesetzgeberische Wertung,
ein Dauerschuldverhältnis bei Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners außerordentlich
beendigen zu können, im Rahmen des § 314 BGB zu berücksichtigen. Auch wenn der Anleihe sicher- Seite 7 von 11 -
ein spekulatives Element innewohnt, das der Anleger nicht einseitig auf den Emittenten verlagern
kann, muss er - ebenso wie eine Bank als Darlehensgeber - aber nicht sehenden Auges einen Totalverlust seiner Anlage hinnehmen. Dies gilt für Privatanleger im Besonderen, kann aber auch professionellen Kunden im Sinne des § 31a Abs. 2 WpHG nicht zugemutet werden. Inhaberschuldverschreibungen wie ABS oder MBS können mithin bei erheblicher Gefährdung der Werthaltigkeit der Sicherheiten ebenso fristlos gekündigt werden wie in den Vermögensverhältnissen der Zweckgesellschaft eine wesentliche Verschlechterung eintritt, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet werden. Ausreichend ist eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende, aber nachträglich erst erkennbare
Schieflage,
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 die mittels der anzugebenden Ratingänderung bewiesen werden kann.



62) BGHZ 95, 362, 372; BGH, NJW 1986, 1928, 1929; Lenenbach (Fn. 15), Rn. 2.23.

http://www.bankrecht.org/wp-content/uploads/BB-2008_47-2535_juris.pdf

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