Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Sonntag, 17. Februar 2013

Mit Bosch bin ich der Auffassung, daß für Schuldverschreibungen insoweit nichts anderes als für Darlehen gelten dürfte, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnis begründen und daher grundsätzlich auch den Regeln über die Kündbarkeit aus wichtigem Grund unterliegen


Ohne ausdrückliche Vereinbarung
Ausgehend von der Tatsache, daß Schuldverschreibungen ein Dauerverhältnis
begründen, stellt sich die Frage, ob diese stets auch ohne dahingehende ausdrückliche
Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Für
Darlehen hat der Bundesgerichtshof dies bejaht.66 Der Grundsatz der Kündbarkeit
aus wichtigem Grund beruht auf den Grundgedanken der §§626, 554a
und 242 BGB. Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt,
ist gegeben, wenn es einer Vertragspartei (hier: dem Darlehensgeber) unter
Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht zugemutet
werden kann, das Schuldverhältnis fortzusetzen.67 Ein wichtiger Grund ist eine
schwerwiegende Pflichtverletzung. Diese wird häufig mit der ausbleibenden
oder gefährdeten Rückführung des Kredits in Zusammenhang stehen.6" Mit
Bosch bin ich der Auffassung, daß für Schuldverschreibungen insoweit nichts anderes
als für Darlehen gelten dürfte, nämlich daß sie ein Dauerschuldverhältnis
begründen und daher grundsätzlich auch den Regeln über die Kündbarkeit aus
wichtigem Grund unterliegen.69

69 Bosch, in: BuB, Rdnr. 1 0 /186b

- BuB -> Bankrecht und Bankpraxis.

S 301 aus:


Die Vertragsbeziehungen und die Rechte der Anleger bei internationalen Anleiheemissionen [Gebundene Ausgabe]

Mauricio Hartwig-Jacob 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen