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Samstag, 16. Februar 2013

und gleich mal einen Anwendungsfall dazu...."Grau, teurer Freund, ist alle Theorie ..."


28.01.2013 – Die Umsatzeinbrüche der letzetn Jahre haben offensichtlich einen fatalen  Einfluss auf die Finanzsituation bei SolarWorld AG. Die Ertragskraft und die Bilanzstrukturen haben sich massiv zum Negativen verändert. Nach der letzten Pressemitteilung vom 24.01.2013 seien “gravierende Einschnitte bei den Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere den ausgegebenen Anleihen (ISIN XS0478864225 und ISIN XS0641270045) und Schuldscheindarlehen” notwendig. Gleichzeitig geht die SolarWorld AG davon aus, dass die „erforderliche finanzwirtschaftliche Restrukturierung“ und notwendige Maßnahmen operativer Art – im allseitigen Interesse – umgesetzt werden können.
Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sehr bald von SolarWorld Gläubigerversammlungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz einberufen werden, in denen den Anleihegläubigern ein Nennwertverzicht auf die Anleihen der Solarworld vorgeschlagen wird. Hierbei ist zu beachten, dass diese Gläubigerversammlungen mehrheitlich Nennwertverzichte beschließen können zu Lasten von Anleihegläubigern, die sich an diesen Abstimmungen überhaupt nicht beteiligen oder gegen die Verzichte stimmen. Dass die Banken einen spürbaren Beitrag für die Sanierung der Bilanz von Solarworld leisten, ist nach den Erfahrungen kaum zu erwarten.
Was die Anleihegläubiger jetzt tun sollten:
Aus unserer Sicht besteht dringender Handlungsbedarf:
Zu prüfen ist, ob die Anleihegläubiger unmittelbar raeagieren und die außerordentliche  Kündigung der von ihnen gehaltenen Solarworld-Anleihen erklären sollten.
In einem anderen Fall einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Emittentin von Unternehmensanleihen hat unsere Kanzlei unmittelbar nach einer Information des Unternehmens über die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere für rechtschutzversicherte Anleihegläubiger außerordentliche Kündigungen der Anleihenerklärt und die gesamte Anleihesumme sofort fällig gestellt. In einem anschließenden Rechtsstreit hat das Landgericht Köln mit Urteilen vom 26.01.2012 sämtliche Kündigungen bestätigt und das Unternehmen zur Rückzahlung der Anleihensummen bezogen auf den Nominalwert der Anleihen verurteilt.
Das Gericht folgte unserer Argumentation und sah einen wichtigen Grund, der zur Kündigung berechtigte, als gegeben an. Daher lag ein Kündigungsrecht nach vor, so das Landgericht Köln in seinen Entscheidungen vom 26.01.2012.
Auch im vorliegenden Fall kündigt SolarWorld AG mit Pressemitteilung vom 23.01.2013 eine “finanzwirtschaftliche Restrukturierung” und “gravierende Einschnitte” bei den Anleihen an. Daher müssen die Anleihegläubiger jetzt entscheiden, ob sie handeln wollen. Wichtig ist aber, dass die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach § 314 Abs. 3 BGB erklärt wird.  Wenn die zur Kündigung berechtigenden Umstände schon längere Zeit bekannt sind und zu lange gewartet wird, ist die außerordentliche Kündigung nicht mehr wirksam.
Es zeichnet sich schon jetzt ab, dass den Anleihegläubigern ein nach dem Schuldverschreibungsgesetz  eingeleitetes Verfahren droht, welches der Durchsetzung von Forderungsverzichten dient. Auch hier ist eine Interessenbündelung dringend geboten, damit die Anleihegläubiger in kommenden Gläubigerversammlungen angemessen vertreten werden.
Wer die Möglichkeit der Kündigung seiner Anleihen prüfen lassen möchte, kann – gegebenenfalls unter Angabe seiner Rechtschutzversicherung – der von Rae Keitel & Keitel gebildeten
beitreten. Er erhält sodann Informationen, wie weiter verfahren werden kann.
Rechtsanwalt Hans G. Keitel steht zudem für eine Kontaktaufnahme zur Verfügung:
E-Mail: info@keitel-anwaelte.de
Keitel & Keitel Rechtsanwälte, Decksteiner Straße 78, 50935 Köln


"Grau, teurer Freund, ist alle Theorie ..."

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