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Samstag, 16. Februar 2013

Es ist schon bemerkenswert wie apodiktisch der Anwalt mit einem LG-Urteil umgeht das für seinen Mandanten nachtielig und teuer ist.


Es ist schon bemerkenswert wie apodiktisch der Anwalt mit einem LG-Urteil umgeht das für seinen Mandanten nachteilig und teuer ist.

c) Abgesehen davon gilt, dass §§ 314, 490 BGB - entgegen der von dem Landgericht
Köln vertretenen Ansicht - auf das Schuldverhältnis aus den Anleihen nicht anwendbar
ist.

§ 490 BGB gilt nicht für die Inhaberschuldverschreibung. Der Anspruch aus der Anleihe
ist kein Darlehensrückzahlungsanspruch und kann mit einem Darlehen auch
nicht gleich gesetzt werden. Denn es handelt sich bei Inhaberschuldverschreibung
um kapitalmarktfähige Wertpapiere, die nicht in den § 488 ff. BGB, sondern abschließend
in den § 793 ff. BGB geregelt sind.

Dies auch deshalb sachgerecht, weil der Anleihegläubiger nicht in vergleichbarem
Umfang schutzbedürftig ist, wie der Darlehensgeber. Denn durch die Börsennotierung
der Anleihen hat der Anleihegläubiger jederzeit die Möglichkeit, die Anleihen zu
veräußern und damit das Schuldverhältnis mit der Gesellschaft (durch Übertragung
auf einen Dritten) für sich zu beenden. Eines weitergehenden Schutzes über ein jederzeitiges
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bedarf es nicht.

Auch ein Kündigungsrecht aus § 314 BGB besteht nicht. Denn auch insoweit gehen
die § 793 ff. BGB als Spezialregelung vor.

aus dem unten schon zitierten Antwortschreiben des Anwaltes dessen Mandanten die Anleihe gekündigt wurde


LG Köln · Urteil vom 26. Januar 2012 · Az. 30 O 63/11



In der Literatur wird dieses Urteil anders bewertet:

228 Vgl. LG Köln, Urteile vom 26.1.2012, Rs. 30 O 13/11,30 O 14/11 sowie 30 O 63/11, abrufbar im
Internet unter www.justiz.nrw.de/Bibliothek/nrwe2/index.php. In jedem der zugrunde liegenden
Fälle hatten die Kläger auf die Ankündigung des allen drei Fällen gemeinsamen Schuldners hin,
sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten zu befinden und deshalb die Mechanismen der Umschuldungsvereinbarungen
in Bewegung setzen zu wollen, sofort die Kündigung ihrer - noch unter
dem SchVG 1899 begebenen - Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund gemäß § 314
BGB ausgesprochen. Das LG Köln hielt diese Kündigungen für rechtens.
S 182  Hartwig-Jacob

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