Das Gesetz verlangt nicht, dass die Beschlüsse der Gläubiger zu ihrer Wirksamkeit die "gemeinsamen Interessen" aller Gläubiger wahren. Es anerkennt, dass Gläubiger (lediglich) individuelle Forderungsrechte an den Schuldner haben, und dass ihr Abstimmungsverhalten durch unterschiedliche persönliche und wirtschaftliche Interessen bestimmt ist und bestimmt sein darf.
Das Anleiherecht kennt keine dem Aktienrecht als Verbandsrecht vergleichbare Treuepflicht eines Gläubigers gegenüber allen übrigen Gläubigern oder gar gegenüber dem Schuldner. Dies ist nicht allein die Folge eines ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Es findet vielmehr positiven Ausdruck in der Abkehr des Gesetzes von einem Kernprinzip des alten Gesetzes, das die Beschlüsse der Gläubiger der Wahrung der allgemeinen Interessen aller Gläubiger zu dienen haben. Der Befund wird zudem nachhaltig bestärkt durch das Fehlen in § 20 SchVG einer dem § 243 Abs. 2 AktG vergleichbaren Vorschrift. Nach § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses darauf gestützt werden, "dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden ... der anderen Aktionäre zu erlangen sucht", soweit der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. § 20 SchVG fußt in der Bestimmung der Anfechtungsgründe auf § 243 AktG, bis in die Wortwahl. Bei der akribischen Übertragung von aktienrechtlichen Anfechtungsnormen in das SchVG liegt in der fehlenden Übernahme einer dem § 243 Abs. 2 AktG entsprechenden Bestimmung in das SchVG nicht eine versehentliche Unterlassung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung des § 243 Abs. 2 AktG verbietet sich mithin.
Das Gesetz respektiert damit auch, dass ein Gläubiger konkurrierende Interessen haben mag und sein Abstimmungsverhalten danach richtet. Zu denken ist beispielsweise an den Fall eines Großgläubigers, der an den in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Schuldner außer den Forderungen aus den Schuldverschreibungen eine Darlehensforderung hat, und der zwecks "Aufwertung" seiner Darlehensforderung mit seiner Stimmenmacht einen Beschluss bewirkt, etwa über einen teilweisen Kapitalverzicht für alle Schuldverschreibungen oder auch über die Nachrangigkeit aller Schuldverschreibungen gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Schuldners, die Darlehensverbindlichkeit eingeschlossen. Das Gesetz nimmt auch derartige Konstellationen in Kauf.12
S7, 8
Hannes Schneider
Ist das SchVG noch zu retten?
Institute for Law and Finance
WORKING PAPER SERIES NO. 135
3/2013
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Samstag, 31. Mai 2014
zu was für Konfliktsituationen und Ungleichbehandlungen es bei GV nach SchVG kommen kann // Reichsgericht um 1900
Als Beispiel mag ein durch das Reichsgericht entschiedener Fall dienen.88 Hier
hatte ein Bankhaus große Teile einer Anleihe aufgekauft und per Beschluss
einen massiven Zinsverzicht und eine Stundung erreicht. Das geschah offensichtlich,
um andere Forderungen der gleichzeitig an der Emittentin beteiligten
Bank mit der gewonnenen Liquidität zu versorgen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
reicht in diesen Situationen Für einen effektiven
Schutz der Minderheit vor kollektiv irrationalen Beschlüssen der Mehrheit
nicht aus. Es muss eine Inhaltskontrolle der Mehrheitsbeschlüsse hinzutreten.
Wird dieser Schutz versagt und sind kollektiv irrationale Beschlüsse
möglich, verliert die Mehrheitsentscheidung ihre Funktion, kollektiv rationales
Handeln der Anleihegläubigermehrheit als single owner zu ermöglichen.
89 Eine so verstandene Inhaltskontrolle d a rf freilich nicht jeden Mehrheitsbeschluss,
der negative Wirkungen hat, erfassen. Sic muss bloß sicherstellen,
dass der Beschluss für die Anleihegläubigermehrheit objektiv
nützlich ist.90 Die Anpassung der Anleihebedingungen entfaltet objektiven
Nutzen, wenn die angepassten Anleihebedingungcn einen höheren oder
gleichen Net Present Value anstreben als die bestehenden Bedingungen.91
Das Kriterium des anzustrebenden höheren oder zumindest gleichen Net
Present Value entspricht zugleich dem Charakter der Schuldverschreibung
als rein kapitalistischer Anlage. Ein weitergehender Rechtsverzicht mittels
Mehrheitsbeschluss widerspräche dem Zweck der Schuldverschreibung als
Fremdkapitaltitel. Er kann nur in einem Insolvenzverfahren erfolgen, das
au f einem anderen sozialen und institutionellen Setting beruht.92 Eine Inhaltskontrolle
RGZ 148, 3 und RGZ 153, 52
S 88 Schmidtbleicher, Anleihengläubigermehrheit
hatte ein Bankhaus große Teile einer Anleihe aufgekauft und per Beschluss
einen massiven Zinsverzicht und eine Stundung erreicht. Das geschah offensichtlich,
um andere Forderungen der gleichzeitig an der Emittentin beteiligten
Bank mit der gewonnenen Liquidität zu versorgen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
reicht in diesen Situationen Für einen effektiven
Schutz der Minderheit vor kollektiv irrationalen Beschlüssen der Mehrheit
nicht aus. Es muss eine Inhaltskontrolle der Mehrheitsbeschlüsse hinzutreten.
Wird dieser Schutz versagt und sind kollektiv irrationale Beschlüsse
möglich, verliert die Mehrheitsentscheidung ihre Funktion, kollektiv rationales
Handeln der Anleihegläubigermehrheit als single owner zu ermöglichen.
89 Eine so verstandene Inhaltskontrolle d a rf freilich nicht jeden Mehrheitsbeschluss,
der negative Wirkungen hat, erfassen. Sic muss bloß sicherstellen,
dass der Beschluss für die Anleihegläubigermehrheit objektiv
nützlich ist.90 Die Anpassung der Anleihebedingungen entfaltet objektiven
Nutzen, wenn die angepassten Anleihebedingungcn einen höheren oder
gleichen Net Present Value anstreben als die bestehenden Bedingungen.91
Das Kriterium des anzustrebenden höheren oder zumindest gleichen Net
Present Value entspricht zugleich dem Charakter der Schuldverschreibung
als rein kapitalistischer Anlage. Ein weitergehender Rechtsverzicht mittels
Mehrheitsbeschluss widerspräche dem Zweck der Schuldverschreibung als
Fremdkapitaltitel. Er kann nur in einem Insolvenzverfahren erfolgen, das
au f einem anderen sozialen und institutionellen Setting beruht.92 Eine Inhaltskontrolle
RGZ 148, 3 und RGZ 153, 52
S 88 Schmidtbleicher, Anleihengläubigermehrheit
nicht zu einer so wesentlichen Äquivalenzstörung des Dauerschuldverhältnisses zwischen Bank und Anleger, daß ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht. // mein Schwerpunkt liegt auf der Qualifikation Dauershuldverhältnis !!!!
ZIP 1994, 1520
BGB § 793 Abs. 1, §§ 608, 242; EStG 1952 § 3a; HypBG § 8 Abs. 2; GG Art. 100
Keine außerordentliche Kündbarkeit von Sozialpfandbriefen wegen Wegfalls der Steuerfreiheit der Zinserträge
Leitsatz der Redaktion:
Der Wegfall der Steuerfreiheit für Zinserträge aus Sozialpfandbriefen durch die Aufhebung von § 3a EStG führt nicht zu einer so wesentlichen Äquivalenzstörung des Dauerschuldverhältnisses zwischen Bank und Anleger, daß ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.
Ist das SchVG noch zu retten?
Ist das SchVG noch zu retten?
Inhaltsverzeichnis
Ist das SchVG noch zu retten? ................................................................................................... 2
I. Übersicht ....................................................................................................................... 2
II. Gefährdung der Akzeptanz des Gesetzes in Literatur, Rechtsprechung und
Gesetzgebung .......................................................................................................................... 4
1. Nichtigkeitsklage neben Anfechtungsklage? .......................................................... 4
2. Beschlusskontrolle nach aktienrechtlichem Vorbild? ............................................. 5
3. Opt-in bei Altanleihen ausländischer Emittenten? (OLG Frankfurt zu § 24
Abs. 2 SchVG) .................................................................................................................... 9
4. Geltung des Gesetzes bei Teilverweisung auf fremdes Recht? (LG Frankfurt zu
§ 1 Abs. 1 SchVG) ............................................................................................................ 15
5. Die Umschuldungsklauseln für Bundesanleihen als gesetzliches Leitbild? (§§ 4 a
– 4 k BSchuWG) ............................................................................................................... 17
III. Gefährdung der Akzeptanz des Gesetzes wegen Malfunktion des Anfechtungsrechts
19
IV. Fazit ............................................................................................................................. 21
1. Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen und Klarstellungen ............................... 22
2. Einführung einer Nichtigkeitsklage ....................................................................... 24
DR. HANNES SCHNEIDER..... DR. DIRK HERMANN BLIESENER....zu Fragen der Kündbarkeit von Anleihen in Bankrechts-Kommentar....."wessen brot ich ess....dessen Lied ich sing.....?"
DR. HANNES SCHNEIDER
Partner - inaktiv
Rechtsanwalt seit 1970
Notar a.D.
Büro: | Frankfurt |
Telefon: | +49 (0)69 1 70 95-500 |
Telefax: | +49 (0)691 70 95-099 |
E-Mail: | hannes.schneider@hengeler.com |
Ausbildung:
Universitäten Heidelberg, Göttingen, Freiburg und Bonn (Dr. jur.)
Université de Grenoble
Universitäten Heidelberg, Göttingen, Freiburg und Bonn (Dr. jur.)
Université de Grenoble
Auslandsaktivitäten:
U. S. Anwaltskanzlei (New York und Paris), 1969 - 1970
U. S. Anwaltskanzlei (New York und Paris), 1969 - 1970
Veröffentlichungen:
Co-Autor: Business Transactions in Germany (Kapitel über Bankrecht)
The German Banking System
Co-Autor: Business Transactions in Germany (Kapitel über Bankrecht)
The German Banking System
DR. DIRK HERMANN BLIESENER
Partner
Rechtsanwalt seit 1998
Attorney-at-Law (New York)
Maître en Droit (Paris)
Büro: | Frankfurt |
Telefon: | +49 (0)69 1 70 95-559 |
Telefax: | +49 (0)69 1 70 95-7558 |
E-Mail: | dirk.bliesener@hengeler.com |
Ausbildung:
Universitäten Tübingen, Bonn und Hamburg (Dr. jur.)
Université de Paris Panthéon-Sorbonne (Maîtrise en Droit)
Yale Law School (LL.M.)
Institut d'Etudes Politiques de Paris (C.E.P.)
Universitäten Tübingen, Bonn und Hamburg (Dr. jur.)
Université de Paris Panthéon-Sorbonne (Maîtrise en Droit)
Yale Law School (LL.M.)
Institut d'Etudes Politiques de Paris (C.E.P.)
Auslandsaktivitäten:
Anwaltskanzlei in New York, 1993-1994
Anwaltskanzlei in New York, 1993-1994
Schwerpunkte:
Bank- und Finanzrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht, Finanzaufsicht
Restrukturierung und Insolvenz
Finanzierungen
Securitisation
Debt Capital Markets
Bank- und Finanzrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht, Finanzaufsicht
Restrukturierung und Insolvenz
Finanzierungen
Securitisation
Debt Capital Markets
Sonntag, 18. Mai 2014
Ob das alles bei der Gläubigerversammlung Carpevigo geprüft wurde ?
Wer darf
(nach SchVG 1899) auf der Gläubigerversammlung abstimmen ?
In der
Versammlung muss daraufhin geprüft werden !!
1. Eigene vom Emittenten und dessen
Gesellschaftern direkt oder indirekt gehalten Stücke sind nicht
stimmberechtigt.
2. Verpfändete Stücke werden vom
Eigentümer oder vom Pfandinhaber vertreten ? (siehe Göppert, 1915 S 31 ff).
3. Mit Nießbrauch behaftete
Anleihestücke; Wer ?
4. Die Stücke gehören zu einem Nachlass,
den ein Testamentsvollstrecker verwaltet.
5. Die Stücke gehören zu einer
Nacherbschaft; Wer ?
6. Die Stücke gehören zum eingebrachten
Vermögen der Ehefrau. (und das gefällt mir natürlich besonders gut das hier nur
mit Zustimmung des Ehemannes abgestimmt werden darf bzw das der Ehemann kraft
eigenen Rechtes abstimmt !!).
Ob das alles
bei der Gläubigerversammlung Carpevigo geprüft wurde ?
Aus dem
Abstimmungsprotokoll wird man auch ersehen können wie eigene (direkt oder
indirekt gehaltene Stücke) behandelt wurden.
Sonntag, 11. Mai 2014
By accepting a Note the relevant holder thereof shall be deemed to have agreed to and accepted the terms and conditions of the Intercreditor Agreement // S 154/5 Prospectus NWR 2018 // bei besicherten Bonds ist allerhöchste Aufmerksamkeit auf eventuelle Intercreditor Agreements zu verwenden !!!
By accepting a Note the relevant holder thereof shall be deemed to have agreed to and accepted the terms and conditions of the Intercreditor Agreement // S 154/5 Prospectus NWR 2018 // bei besicherten Bonds ist allerhöchste Aufmerksamkeit auf eventuelle Intercreditor Agreements zu verwenden !!!
Intercreditor agreement
To establish the relative rights of certain creditors under the financing arrangements, at or before the issuance of the
Notes, the Issuer, OKD, OKK and NWR KARBONIA will enter into an intercreditor agreement (the “Intercreditor
Agreement”) with, amongst others, Deutsche Trustee Company Limited, as Trustee for the Notes and trustee for the Existing
Notes and Citibank N.A., London branch as Security Agent.
The Intercreditor Agreement sets out:
• the relative ranking of certain current and future indebtedness permitted by the Indenture that has been or may
be incurred by the Issuer and its subsidiaries; such indebtedness may rank ahead of or pari passu to the Notes
and may be secured by the security over the same assets given as security to the Noteholders, subject to the
terms of the Intercreditor Agreement and any finance documentation then existing (including the Indenture and
the Existing Notes Indenture);
• the relevant ranking of certain security granted by the Issuer and its subsidiaries in respect of the indebtedness
referred to above, including the Existing Notes;
• when payments other than payments of the Existing Notes can be made in respect of that indebtedness
(including intra-group debt);
155
• when enforcement action can be taken in respect of that indebtedness or, in respect of the RCF, the Hedging
Agreements (each as defined below) or the Existing Notes, in respect of that security;
• the procedure of enforcement and the allocation of payments pursuant to an enforcement;
• the terms pursuant to which certain of that indebtedness will be subordinated upon the occurrence of certain
insolvency events;
• turnover provisions; and
• when security and guarantees will be released to permit a sale of an asset subject to security (whether as a result
of enforcement of the security or otherwise).
By accepting a Note the relevant holder thereof shall be deemed to have agreed to and accepted the terms and
conditions of the Intercreditor Agreement. The following description is a summary of certain provisions, among others, that
will be contained in the Intercreditor Agreement that relate to the rights and obligations of the holders of the Notes. It does
not restate the Intercreditor Agreement in its entirety nor does it describe all provisions relating to the rights and obligations
of holders of other classes of debt of the Issuer and it does not define rights (and restrictions on entitlement) of the holders of
the Notes.
To establish the relative rights of certain creditors under the financing arrangements, at or before the issuance of the
Notes, the Issuer, OKD, OKK and NWR KARBONIA will enter into an intercreditor agreement (the “Intercreditor
Agreement”) with, amongst others, Deutsche Trustee Company Limited, as Trustee for the Notes and trustee for the Existing
Notes and Citibank N.A., London branch as Security Agent.
The Intercreditor Agreement sets out:
• the relative ranking of certain current and future indebtedness permitted by the Indenture that has been or may
be incurred by the Issuer and its subsidiaries; such indebtedness may rank ahead of or pari passu to the Notes
and may be secured by the security over the same assets given as security to the Noteholders, subject to the
terms of the Intercreditor Agreement and any finance documentation then existing (including the Indenture and
the Existing Notes Indenture);
• the relevant ranking of certain security granted by the Issuer and its subsidiaries in respect of the indebtedness
referred to above, including the Existing Notes;
• when payments other than payments of the Existing Notes can be made in respect of that indebtedness
(including intra-group debt);
155
• when enforcement action can be taken in respect of that indebtedness or, in respect of the RCF, the Hedging
Agreements (each as defined below) or the Existing Notes, in respect of that security;
• the procedure of enforcement and the allocation of payments pursuant to an enforcement;
• the terms pursuant to which certain of that indebtedness will be subordinated upon the occurrence of certain
insolvency events;
• turnover provisions; and
• when security and guarantees will be released to permit a sale of an asset subject to security (whether as a result
of enforcement of the security or otherwise).
By accepting a Note the relevant holder thereof shall be deemed to have agreed to and accepted the terms and
conditions of the Intercreditor Agreement. The following description is a summary of certain provisions, among others, that
will be contained in the Intercreditor Agreement that relate to the rights and obligations of the holders of the Notes. It does
not restate the Intercreditor Agreement in its entirety nor does it describe all provisions relating to the rights and obligations
of holders of other classes of debt of the Issuer and it does not define rights (and restrictions on entitlement) of the holders of
the Notes.
Samstag, 10. Mai 2014
Distressed Debt und Vulture Investing......da gibts einiges zu Beachten....
Im Übrigen ist bei der Abtretung besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass Gestaltungsrechte
nicht beim Zedenten verbleiben, sondern ausdrücklich mit übertragen
werden. Insofern wird regelmäßig eine Übertragung dieser Rechte gemäß §413 BGB
notwendig sein, um dem Zessionär die uneingeschränkte, selbständige Geltendmachung
von Kündigungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und ähnlichen Rechten ggü. dem
Schuldner zu ermöglichen (BGH 1985, S. 2641; Palandt, 2004, § 398 Rn 18b und § 413
Rn. 7).
nicht beim Zedenten verbleiben, sondern ausdrücklich mit übertragen
werden. Insofern wird regelmäßig eine Übertragung dieser Rechte gemäß §413 BGB
notwendig sein, um dem Zessionär die uneingeschränkte, selbständige Geltendmachung
von Kündigungs-, Widerrufs-, Rücktritts- und ähnlichen Rechten ggü. dem
Schuldner zu ermöglichen (BGH 1985, S. 2641; Palandt, 2004, § 398 Rn 18b und § 413
Rn. 7).
Distressed Debt und Vulture Investing
Aldenhoff / Kalisch
Ulrich Hommel
Thomas C. Knecht
Holger Wohlenberg (Hrsg.)
Handbuch
Unternehmensrestrukturierung
Grundlagen - Konzepte - Maßnahmen
Thomas C. Knecht
Holger Wohlenberg (Hrsg.)
Handbuch
Unternehmensrestrukturierung
Grundlagen - Konzepte - Maßnahmen
Sonntag, 4. Mai 2014
Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....
Anleihen sind Dauerschuldverhältnisse.....Hartwig-Jacob im Frankfurter Kommentar § 3 RN 120 ff mit weiteren Nachweisen....
120 Bei diesen in der Mehrheit der Kündigungskataloge zu findenden Kündigungsgründen
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229
handelt es sich um Tatbestände, die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach dem
Grundsatz von Treu und Glauben bei Dauerschuldverhältnissen den Gläubigern das
Recht einräumen, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen (§ 314 BGB).226 Als
wichtige Gründe kommen insbesondere Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens
in die Person des Schuldners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Be
tracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindung nicht zumutbar erscheinen las
sen. Da Anleihen Dauerschuldverhältnisse begründen,227 kann das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund nicht ohne Weiteres ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dies
gilt vor allem im Falle der Insolvenz oder des Verzugs des Emittenten bei der Zahlung von
Zinsen oder Kapital oder anderen gravierenden Ereignissen.228 Auch die Tatsache, dass der
Anleger seine Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse veräußern kann, rechtfer
tigt einen Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nicht. Die Praxis zeigt, dass
bei Vörliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung der Kurs der An-
leihe in aller Regel so erheblich sinkt, dass ein Verkauf aus Sicht des Anlegers keine Alter
native zur Kündigung zum Nominalbetrag darstellt.229
227 Horn, BKR 2009, 450; Gleske, in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung, § 16
Rn. 12; Vogel, in: Preuße, SchVG, § 5 Rn. 56; Müller, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapital
marktrecht, Rn. 15.362; a. A. Bliesener/Schneider, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bank-
rechts-Kommentar, Kap. 17, § 3 Rn. 30; Maier-Reimer, in: Baums/Cahn, Die Reform des Schuld
verschreibungsrechts, S. 135 f.
Samstag, 3. Mai 2014
Zum Streitpunkt wen das allg Schuldenregelungsangebot trifft/treffen muss zur ausserordentlichen Kündigungsrechten....s.u.....eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (AGB / Transparenzgebot / §§ 305 BGB
Zum Streitpunkt wen das allg Schuldenregelungsangebot trifft/treffen muss zur ausserordentlichen Kündigungsrechten....s.u.....eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des Klauselverwenders (AGB / Transparenzgebot / §§ 305 BGB
§ 1 Abs 5
(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.
§ 9 lit e
(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder
aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016
wer weiteres benötigt:
rolfjkoch@web.de
06151 14 77 94
(5) Gläubiger von
Schuldverschreibungen. "Gläubiger"
bedeutet jeder Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder anderen
vergleichbaren Rechts an den
Schuldverschreibungen.
§ 9 lit e
(e) Insolvenz u.ä.: ein Gericht ein
Insolvenzverfahren gegen die
Emittentin eröffnet oder die Emittentin
ein solches Verfahren einleitet oder
beantragt oder eine allgemeine
Schuldenregelung zu Gunsten ihrer
Gläubiger anbietet oder trifft oder ein
Dritter ein Insolvenzverfahren gegen
die Emittentin beantragt und ein
solches Verfahren nicht innerhalb
einer Frist von 60 Tagen aufgehoben
oder ausgesetzt worden ist; oder
aus den ALB der Solarworld 150 Mio bis 2016
wer weiteres benötigt:
rolfjkoch@web.de
06151 14 77 94
Zum Komplex Anleihen = Dauerschuldverhältnisse gibt es minim 3 positive Urteile:
Zum Komplex Anleihen = Dauerschuldverhältnisse gibt es minim 3 positive Urteile:
LG Hamburg 2008 EEHC
LG Köln Deikon 2010
LG Bonn Solarworld 25.3.2014....
wer näheres benötigt:
rolfjkoch@wb.de
06151 14 77 94
LG Köln Deikon 2010
LG Bonn Solarworld 25.3.2014....
wer näheres benötigt:
rolfjkoch@wb.de
06151 14 77 94
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