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Sonntag, 19. Januar 2014

Der unten verlinkte Aufsatz im Bondguide ist übrigens falsch; vom Bauchgefühl kam mir das schon seltsam vor, so dass ich im Kommentar geblättert habe: Siehe Seite 459 Rn. 95 im SchVG-Kommentar von Friedl/Hartwig-Jacob: „Der Gesetzgeber hat durch Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (2012) die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte festgelegt und dabei gleichzeitig die Unanfechtbarkeit des Freigabebeschlusses vorgesehen.“ D.H.: Die Freigabe SolarWorld ist unanfechtbar.

Der unten verlinkte Aufsatz im Bondguide ist übrigens falsch; vom Bauchgefühl kam mir das schon seltsam vor, so dass ich im Kommentar geblättert habe:

Siehe Seite 459 Rn. 95 im SchVG-Kommentar von Friedl/Hartwig-Jacob:

„Der Gesetzgeber hat durch Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes (2012) die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte festgelegt und dabei gleichzeitig die Unanfechtbarkeit des Freigabebeschlusses vorgesehen.“


D.H.: Die Freigabe SolarWorld ist unanfechtbar.

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