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Dienstag, 29. Oktober 2013

SchVG a la Liechtenstein.....Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen")

Gemöss § l38 Abs I SchITPGR sind Beschlüsse einer
Glöubigerversommlung (,,Die Glöubigergemeinschoft bei Anleihensobligotionen"),
für deren Zusiimmung es einer %-Mehrheit bedorf, nur
wirksom und ouch für die nicht zustimmenden Glöubiger verbindlich,
wenn sie vom Londgericht ols Nochlossbehörde im
Rechtsfürsorgeverfohren genehmigt worden sind. Gemöss § .l38 Abs 3
SchITPGR ist die Genehmigung nur donn zu verweigern, wenn die
Vorschriften über die Einberufung und dos Zustondekommen der
Beschlüsse der Glöubigerversommlung verletzt worden sind, wenn ein
Beschluss zur Abwendung einer Notloge des Schuldners nicht notwendig
I
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scheint oder die gemeinsomen lnteressen der Glöubiger nicht genügend
wohrt und ouf unredliche Weise zustonde gekommen ist.

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