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Freitag, 11. Oktober 2013

S 6/7 Landgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 2-07 0 138/11

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen völkerrechtlich beachtlichen Staatsnotstand
berufen. Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung vom 8.5.2007 (WM 2007, 1315) festgestellt,
dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gibt, die einem Staat gegenüber Privatpersonen
das Recht einräumt, die Erfüllung privat-rechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis
auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Auf die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten
kommt es daher nicht an. Aus den dargelegten Gründen ist es der Beklagten auch
verwehrt, sich auf die Grundsätze eines allgemeinen zivilrechtlichen Notstands zu berufen.
Auch dieser setzt eine „unmittelbare Gefahrenlage“ voraus, an der es jedenfalls fehlt. Soweit
die Beklagte geltend macht, der Kläger handele sitten- oder treuwidrig, weil er sich nicht an der
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Umschuldung beteiligt habe, dringt sie damit nicht durch. Gläubiger, die einem außergericiTtlichen
Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich,
wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen
(vgl. BGH NJW 1992, 967). Die zwischen der Beklagten und den umschuldungsbereiten Gläubigern
getroffene Vereinbarung zur Umschuldung bindet nur die Gläubiger, die diese geschlossen
haben. Zwar wird vertreten, dass alle Gläubiger eine Gefahrengemeinschaft bildeten,
woraus sich dann einheitliche Rechtsfolgen für alle Gläubiger ableiten lassen. Eine solche
Gefahrengemeinschaft setzt zunächst aber eine Insolvenzeröffnung voraus, an der es vorliegend
fehlt. Außerhalb der gesetzlich vorgesehen „Zwangsvergleiche“ kann durch die Rechtsprechung
eine solche Rechtsfortbildung nicht erfolgen (vgl. BGH, ebd.). Auch der Sache nach
kann eine Treuwidrigkeit der Geltendmachung der Ansprüche nicht festgestellt werden, da die
für eine Gemeinschaft aller Insolvenzgläubiger erforderliche „gemeinsame Beschlussfassung
und Verwaltung“ nicht gegeben ist. Die Anlagegläubiger der Beklagten haben keinerlei gesetzlich
geregelten Einflussmöglichkeiten auf die Bedingungen der Umschuldung gehabt, was eine
Erstreckung der Umschuldungswirkungen auch auf sie eventuell rechtfertigen könnte

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