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Samstag, 19. Oktober 2013

Aufgrund des zwingenden Charakters des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht konkludent - abbedungen werden

Der in den Bedingungen von Zertifikaten vorgesehene Katalog von Kündigungsgründen 130
wird in der Regel durch einen AufFangtatbestand ergänzt, der all die Ereignisse als Kündigungsgrund
erfassen soll, deren wirtschaftliche Auswirkung den ökonomischen Folgen
der ausdrücklich aufgeführten Ereignisse entspricht. Der Umstand, dass \nleihebedingungen
in der Praxis meist einen ausführlichen Katalog enthalten, führt nicht zu einem
konkludenten Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung in den dort nicht
ausdrücklich genannten Fällen (s. bereits oben Rn. 121). Aufgrund des zwingenden Charakters
des § 314 BGB kann das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nicht auch nicht
konkludent - abbedungen werden. Die Aufnahme eines Auffangtatbestands am Ende des
Kündigungskatalogs ist mithin lediglich deklaratorisch. Somit ist auch die Ansicht nicht
haltbar, die Unzulässigkeit der Einschränkungen von Kündigungsrechten des § 314 BGB
gelte nur für die Vertragspartner und könne nicht zugunsten des Verwenders nutzbar gemacht
werden, da dem AGB-Recht einseitig der Schutz des Vertragspartners vor der strukturell
günstigeren Position des Verwenders zugrunde läge.242 Dies folgt schon daraus, dass
über § 314 BGB als zwingendes Recht und Teil des ordre public nicht durch Parteiverein-
barung disponiert werden kann, auch nicht durch das AGB-Recht. Es kann nicht erwartet
werden, dass die Emittenten von Zertifikaten bereits bei der Abfassung der Zertifikatsbedingungen
sämtliche Konstellationen erfassen, die nach § 314 BGB zur außerordentlichen
Kündigung der Verpflichlungen aus den Schuldverschreibungen berechtigen sollen. Letztendlich
handelt sich um durch Jen Emittenten nicht zu vertretende Ereignisse. Umstände,
die ausschließlich in der Risikosphäre des Emittenten liegen, kann dieser hingegen nicht
als Kündigungsgrund heranziehen.

Frankfurter Kommentar zum SchVG 2009, Hartwig Jakob s 185/6 § 3 RN 10

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