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Sonntag, 7. April 2013

ich benötige Hilfe: wie kann ein ausser Kraft gesetztes Gesetz (SchVG a.F von 1899) so einfach durch §24 Abs1 Satz 1 wieder in Kraft gesetzt werden ?

ich benötige Hilfe: wie kann ein ausser Kraft gesetztes Gesetz (SchVG a.F von 1899) so einfach durch §24 Abs1 Satz 1 wieder in Kraft gesetzt werden ?



Artikel 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
 
Artikel 8 des SchVGEG ändert mWv. 5. August 2009 SchVerschrG 
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, und das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
 
 
SchVG n.F.
 
§ 24 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.
 
die Einzelmeinung(?) Baums/Schmidtbleicher geht sogar über das SchVG a.F. hinaus und will weitere Anleihen vor 5.9.2009 dem Regime eines ausser Kraft gesetzten Gesetzes unterwerfen. Eine echte(?) Rückwirkung:
 
II. Anwendungsbeschluss (Opt in-Beschluss) auch für „formal
ausländische Anleihen“
Der Umstand, dass eine Altanleihe nicht dem SchVG 1899 unterfiel, steht einem Opt inBeschluss nach § 24 Abs. 2 SchVG und damit der Anwendbarkeit des neuen SchVG
nicht entgegen. Die Gläubiger der Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009
begeben wurden und für deren Schuldverschreibungen deutsches Sachrecht gewählt
wurde, können nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG mit Zustimmung der Emittentin eine
Änderung der Anleihebedingungen beschließen, um von den im SchVG gewährten
Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit besteht gerade auch dann,
wenn die Emittentin ihren Sitz im Ausland hat. Soweit sich Rechtsprechung und
Schrifttum mit dieser Frage befassen, sind sie der gleichen Auffassung.6
Die Wahlmöglichkeit des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchVG ist also nicht, unter Rückgriff auf
§ 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG, auf Altanleihen zu beschränken, die dem SchVG 1899
unterfallen. Das zeigt die folgende Auslegung nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte,
Systematik und Sinn und Zweck des § 24 SchVG. 
 
 

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