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Mittwoch, 16. April 2014

Das Gesetz differenziert zwischen dem gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger nach §§ 14 ff. SchVG 1899 und dem Vertragsvertreter nach § 16 SchVG 1899. DerenBefugnisse und Rechtsstellungen weichen voneinander ab.124

  1. Die Anleihegläubigermehrheit: eine ...

    books.google.de/books?isbn=316150643X
    Roland Schmidtbleicher - 2010 - ‎Bond market
    Das Gesetz differenziert zwischen dem gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger nach §§ 14 ff. SchVG 1899 und dem Vertragsvertreter nach § 16 SchVG 1899. DerenBefugnisse und Rechtsstellungen weichen voneinander ab.124 a) Der ...

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