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Sonntag, 1. Juni 2014

O L G Koeln, Urteil vom 28. Dezember 1994 (2 U 74-94) dauerschuldverhaeltnis sozialpfandbriefe WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995 s 971

O L G Koeln, Urteil vom 28. Dezember 1994 (2 U 74-94) dauerschuldverhaeltnis sozialpfandbriefe WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995 s 971


Rechtsprechung

1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG gere­
gelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozial­
pfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz
1992 ist nicht verfassungswidrig.

2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypo­
thekenbank seinerzeit sowohl der Verwen­
dungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbrie­
fen (Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als
auch die Steuerfreiheit der Zinsen daraus be­
nannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der
Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamt-
pfandbrieflaufzeit.

3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Ge­
schäftsgrundlage für den Erwerb der Pfandbrie­
fe.

4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfällig­
keit stellt der Wegfall der Steuerbefreiung der
Zinsen unter Aufrechterhaltung der Verpflich­
tung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der
Bank zu einem nicht marktgerechten Zins auf
unabsehbare Zeit überlassen zu müssen, auf Dau­
er eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.

5. Der Pfandbriefinhaber kann die Vertragsanpas­
sung bereits jetzt in der Form verlangen, daß die
Bank die Papiere zum Nennbetrag zurück­
nimmt. Bei der Ausgestaltung des Rechts des
Pfandbriefinhabers auf vorzeitige Rückgabe der
Sozialpfandbriefe sind indes die Interessen der
Bank angemessen zu berücksichtigen. Als eine
den Interessen beider Seiten entsprechende An­
passung kommt eine Verpflichtung der Bank in
Betracht, die unbefristeten Sozialpfandbriefe
binnen einer angemessenen Zeitspanne auszulö­
sen (hier bis Ende Dezember 1999).

BGB § 242
EStG § 3a (i.d.F.v. 17. 1. 1952)
EStG (i.d.F.v. 25. 2. 1992)
GG Art. 3
HypBankG § 8 Abs. 2

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