O L G Koeln, Urteil vom 28. Dezember 1994 (2 U 74-94) dauerschuldverhaeltnis sozialpfandbriefe WM Nr. 22 vom 3. Juni 1995 s 971
Rechtsprechung
1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG gere
gelten Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozial
pfandbriefen durch das Steueränderungsgesetz
1992 ist nicht verfassungswidrig.
2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypo
thekenbank seinerzeit sowohl der Verwen
dungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbrie
fen (Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als
auch die Steuerfreiheit der Zinsen daraus be
nannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der
Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamt-
pfandbrieflaufzeit.
3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Ge
schäftsgrundlage für den Erwerb der Pfandbrie
fe.
4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfällig
keit stellt der Wegfall der Steuerbefreiung der
Zinsen unter Aufrechterhaltung der Verpflich
tung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der
Bank zu einem nicht marktgerechten Zins auf
unabsehbare Zeit überlassen zu müssen, auf Dau
er eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.
5. Der Pfandbriefinhaber kann die Vertragsanpas
sung bereits jetzt in der Form verlangen, daß die
Bank die Papiere zum Nennbetrag zurück
nimmt. Bei der Ausgestaltung des Rechts des
Pfandbriefinhabers auf vorzeitige Rückgabe der
Sozialpfandbriefe sind indes die Interessen der
Bank angemessen zu berücksichtigen. Als eine
den Interessen beider Seiten entsprechende An
passung kommt eine Verpflichtung der Bank in
Betracht, die unbefristeten Sozialpfandbriefe
binnen einer angemessenen Zeitspanne auszulö
sen (hier bis Ende Dezember 1999).
BGB § 242
EStG § 3a (i.d.F.v. 17. 1. 1952)
EStG (i.d.F.v. 25. 2. 1992)
GG Art. 3
HypBankG § 8 Abs. 2
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