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Sonntag, 1. Juni 2014

Die Begründung verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Emissionsbedingungen allgemeine Geschäfts-bedingungen seien

Die Umschuldungsklauseln für Bundesanleihen als gesetzliches Leitbild? (§§ 4 a – 4 k BSchuWG)
Schließlich noch ein fünftes – letztes – Beispiel. Dieses Mal ist es der Gesetzgeber, dem die Gestaltungsfreiheiten des Gesetzes verborgen geblieben sind.

In dem am 2. Februar 2012 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)30 haben sich die 17 Staaten des Euro-Währungsgebiets verpflichtet, ab 1. Januar 2013 in ihre neu begebenen Anleihen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Klauseln aufzunehmen, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger ermöglichen – Muster-bedingungen für Umschuldungsklauseln – Model Collective Action Clause31.

Für die Anleihen des Bundes ist die Umsetzung der Musterbedingungen in einem um-fangreichen Gesetzeswerk – den §§ 4a bis 4k BSchuWG – geregelt32. Nach der Gesetzes-begründung sollen mit diesen Bestimmungen „die wesentlichen Grundgedanken der Um-schuldungsklauseln verankert werden“. Die Begründung verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Emissionsbedingungen allgemeine Geschäfts-bedingungen seien – eine Festlegung, die in der Gesetzesbegründung zum SchVG bewusst vermieden worden ist33. Die §§ 4a bis 4k BSchuWG übernähmen „somit die Funktion eines Leitbildes, das die wesentlichen Inhalte der unter den Euro-Staaten abgestimmten Umschuldungsklauseln nachzeichnet“34

S 17

Schneider s.u.

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