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Freitag, 10. Mai 2013

Der Genußrechtsvertrag ist als ein Dauerschuldverhältnis eigener Art anzusehen,

BGH Entscheidung vom vom 05.10.1992 (II ZR 172/91)
NJW 1993, 57
AGBG § 23; AktG § 221 Abs. 3, § 235
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Leitsätze:
»a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer AG kann nur durch Aktien, nicht jedoch durch andere Berechtigungen wie Genußscheine eingeräumt werden.
Den Inhabern von Genußscheinen können auch keine Rechte gewährt werden, die Ausfluß der mitgliedschaftlichen Stellung der Aktionäre sind (z.B. Stimmrecht, Recht der Erhebung einer Anfechtungsklage).
b) Genußrechte, die gekündigt werden können und im Falle der Liquidation der Gesellschaft in Höhe des Ausgabebetrages im Range vor den Aktionären zurückgezahlt werden müssen, sind nicht aktiengleich ausgestaltet.


Der Genußrechtsvertrag ist als ein Dauerschuldverhältnis eigener Art anzusehen, da das Genußrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist (Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 29 Rdn. 3; Ernst a.a.O.. S. 122 ff.; ders. AG 1967, 75, 78 f.; Pougin, FS Oppenhoff, 1985, S. 275 ff.; Rid-Niebler a.a.O.. S. 80 ff.; Thielemann a.a.O.. S. 58 ff.; Wünsch a.a.O.. S. 879 ff.). Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß sich die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis nicht in den Hauptleistungspflichten - im wesentlichen Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genußrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft - erschöpfen, sondern daß sich aus ihm auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten ergeben, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht (Habersack a.a.O.. S. 392 f. unter Hinweis auf RGZ 117, 379, 386; zu den Verhaltens- und Schutzpflichten allgemein vgl. MüKo-Roth, BGB, 2. Aufl., § 242 Rdn. 106 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl, Einl. vor § 241 Rdn. 6 f.; § 242 Rdn. 24). Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genußkapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine Schadenersatzverpflichtung unter den nachfolgend erörterten Voraussetzungen aus positiver Vertragsverletzung entstehen.

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=5168

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