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Donnerstag, 23. Mai 2013

welche Rechte der gemeinsame Vertreter ha


Hallo Rolf,

habe nochmal recherchiert, welche Rechte der gemeinsame Vertreter hat. Er hat die Rechte, die ihm eingeräumt wurden, mit gewissen Einschränkungen:


Der Gemeinsame Vertreter kann also nicht über die Köpfe der anderen Gläubiger hinweg entscheiden?
Ein Durchentscheiden einer Person, also die alleinige Entscheidung ohne vorherige Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung (Marschroute), gibt es grundsätzlich nicht. Er kann also nicht allein die detaillierten Bedingungen für einen Zinsverzicht festlegen. Aufgrund der Befugnis der Gläubigerversammlung kann er zwar gegebenenfalls Verhandlungen führen, über einen Konsens muss jedoch die Gläubigerversammlung entscheiden. Auch im Falle einer Abwicklungsinsolvenz bietet sich der Gemeinsame Vertreter an, da die gesamte Forderungsanmeldung auf diesen ausgelagert werden kann und die einzelnen Gläubiger sich nicht mehr individuell um die Forderungsanmeldung kümmern müssen.


Ist die Firma aber bereits insolvent, hat nach § 19 Abs. 3 SchVG der gemeinsame Vertreter das volle Sagen. Allerdings kann auch hier das Abstimmungsverhalten des gemeinsamen Vertreters zum Insolvenzplan vorgegeben werden (was aber wohl nicht erfolgt ist).
Hätte man die Gläubigerversammlung nach dem Ende der Anfechtungsfrist durchgeführt, hätten wir gestern gar nicht kommen zu brauchen. Aber egal, hatte ja einen gewissen Unterhaltungswert ….

Gruß

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