Sachgruppen: | ET/private Haushalte: Steuern, Kapitzalerträge -Besteuerung, Steueroasen, Kapitalflucht; SK/Sparkonten, Sparbuch, Tages-, Festgeld, Bausparen |
Volltext: | 1. Die ersatzlose Streichung der in § 3 a EStG geregelten
Steuerbefreiung für Zinsen aus Sozialpfandbriefen durch das
Steueränderungsgesetz 1992 ist nicht verfassungswidrig.
2. Daraus, daß in dem Ausgabeprospekt der Hypothekenbank seinerzeit
sowohl der Verwendungszweck der Erlöse aus den Sozialpfandbriefen
(Förderung des sozialen Wohnungsbaus) als auch die Steuerfreiheit
der Zinsen daraus benannt waren, ergibt sich keine Zusicherung der
Steuerfreiheit durch die Bank für die Gesamtpfandbrieflaufzeit.
3. Die Steuerfreiheit der Zinsen war aber Geschäftsgrundlage für
den Erwerb der Pfandbriefe.
4. Jedenfalls bei Sozialpfandbriefen ohne Endfälligkeit stellt der
Wegfall der Steuerbefreiung der Zinsen unter Aufrechterhaltung der
Verpflichtung des Pfandbriefinhabers, das Kapital der Bank zu einem
nicht marktgerechten Zins auf unabsehbare Zeit überlassen zu müssen,
auf Dauer eine tiefgreifende Äquivalenzstörung dar.
5. Der Pfandbriefinhaber kann die Vertragsanpassung bereits jetzt
in der Form verlangen, daß die Bank die Papiere zum Nennbetrag
zurücknimmt. Bei der Ausgestaltung des Rechts des Pfandbriefinhabers
auf vorzeitige Rückgabe der Sozialpfandbriefe sind indes die
Interessen der Bank angemessen zu berücksichtigen. Als eine den
Interessen beider Seiten entsprechende Anpassung kommt eine
Verpflichtung der Bank in Betracht, die unbefristeten
Sozialpfandbriefe binnen einer angemessenen Zeitspanne auszulösen
(hier bis Ende Dezember 1999).
http://www.money-advice.net/view.php?id=18988
|
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen