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Donnerstag, 14. März 2013

Aufgepasst wenn ein gemeinsamer Vertreter für eine Anleihe nach SchVG bestellt werden soll: der einzelne hat dann nichts mehr zu melden....


Zu § 19 (Insolvenzverfahren)

 Absatz 1 legt die Rangordnung der Vorschriften im Verhält-
 nis zwischen diesem Gesetz und der Insolvenzordnung fest.
 Danach gehen die Vorschriften der Insolvenzordnung in
 ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften dieses Gesetzes
 im Grundsatz vor, sobald das Insolvenzverfahren über das
 Vermögen des Schuldners eröffnet ist (vgl. § 87 InsO). Ab-
 weichend davon enthalten die Absätze 2 bis 4 Sondervor-
 schriften, die denjenigen der Insolvenzordnung vorgehen
 oder diese ergänzen. § 19 enthält darüber hinaus teilweise
 Sondervorschriften zu § 5 ff. dieses Gesetzes.

 § 19 ist als insolvenzrechtliche Regelung zu verstehen, wes-
 halb ein Gleichlauf mit den Grundsätzen der internationalen
 Zuständigkeit im Insolvenzverfahren notwendig ist. Die Be-
 stimmung findet nur dann Anwendung, wenn der COMI
 (Centre of Main Interest) im Inland belegen ist. So ist ein
 deutsches Insolvenzgericht etwa für inländische (Zweig-)
 Niederlassungen ausländischer Schuldner im Inland zustän-
 dig. Diese Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem In-
 solvenzrecht und schlagen auf § 19 durch.

 Bei einer Teilnahme der Schuldverschreibungen an einem or-
 ganisierten Markt nach § 2 Absatz 5 WpHG unterliegen die
 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und
 Pflichten der Teilnehmer an diesem Markt nach § 340 Absatz 1
 InsO dem Recht des Staates, das für diesen Markt gilt. In § 19
 Absatz 1 Satz 2 wird daher klargestellt, dass § 340 InsO auch
 im Falle des § 19 Absatz 1 gilt.

 Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Anleihegläubiger nach
 der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
 des Schuldners (abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1) nur be-
 fugt sind, durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen
 Vertreter für alle Gläubiger zu bestellen. Das Insolvenzge-
 richt muss zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung
 einberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubi-
 ger noch nicht bestellt worden ist. Das entspricht im Wesent-
 lichen dem bisher geltenden Recht (§ 18 Absatz 3 und 4
 SchVG von 1899). Die Gläubiger sind nicht verpflichtet,
 einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Im Gesetz kommt
 aber zum Ausdruck, dass dies in aller Regel wünschenswert
 wäre.

 Absatz 3 ordnet an, dass nur der gemeinsame Vertreter im In-
 solvenzverfahren die Rechte der Gläubiger geltend machen
 kann. Einzelne Gläubiger sind, wenn ein gemeinsamer Ver-
 treter bestellt ist, nicht mehr befugt, ihre Rechte im Insol-
 venzverfahren selbst zu verfolgen. Eine Ausnahme hiervon
 ist (abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 3) auch durch Mehr-
 heitsbeschluss nicht vorgesehen. Diese strenge gesetzliche
 Anordnung erscheint gerechtfertigt, um ein Insolvenzverfah-
 ren auch unter Beteiligung einer sehr großen Anzahl von
 Anleihegläubigern rechtssicher und zügig durchführen zu
 können und dabei die Gleichbehandlung der Gläubiger zu
 gewährleisten. Für einen nach der Eröffnung des Insolvenz-
 verfahrens bestellten gemeinsamen Vertreter ergibt sich der
 Umfang seiner Befugnisse unmittelbar aus Absatz 3. Für
 einen bereits zuvor bestellten Vertreter ergibt sich ein eventu-
 eller Zuwachs an Aufgaben und Befugnissen als gesetzliche
 Folge aus dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenz-
 verfahrens über das Vermögen des Schuldners. Bei seiner
 Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens braucht der
 gemeinsame Vertreter für alle Gläubiger die Schuldurkun-
 de(n) nicht vorzulegen. Auf diese Weise wird gewährleistet,
 dass der Vertreter seine Aufgabe effektiv wahrnehmen kann,
 ohne sich zuvor ggf. mit einzelnen Gläubigern über die
 Herausgabe von Schuldurkunden auseinandersetzen zu müs-
 sen (vgl. § 797 Satz 1 BGB).
 Absatz 4 ergänzt § 227 ff. InsO mit der Maßgabe, dass ein In-
 solvenzplan für alle Gläubiger derselben Anleihe gleiche Be-
 dingungen vorsehen muss. Das entspricht § 19a Absatz 1
 SchVG von 1899. Diese Konkretisierung des für Gläubiger-
 beschlüsse geltenden allgemeinen Gleichbehandlungsgebots
 (vgl. § 5 Absatz 2 Satz 3) ist insbesondere für den gemeinsa-
 men Vertreter bindend; einem Insolvenzplan, der nicht glei-
 che Bedingungen für sämtliche Gläubiger derselben Anleihe
 vorsieht, darf er nicht zustimmen.
 Absatz 5 ordnet an, dass alle Bekanntmachungen nach die-
 sem Gesetz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-
 sätzlich unter der von § 9 InsO vorgegebenen Adresse im In-
 ternet zu erfolgen haben (www.insolvenzbekanntmachun-
 gen.de). Alle das Insolvenzverfahren betreffenden Entschei-
 dungen sollen zentral verfügbar sein.

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http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/128/1612814.pdf

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