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Samstag, 23. März 2013

Das preußische Schuldverschreibungsgesetz von 1833

Das preußische Schuldverschreibungsgesetz von 1833

http://www.ilf-frankfurt.de/uploads/media/ILF_WP_121.pdf


Das preußische Schuldverschreibungsgesetz von 1833
 Theodor Baums
I. Einführung
Das vergangene Jahr hat uns ein neues Schuldverschreibungsgesetz beschert.1
Dadurch wurde das alte „Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der
Besitzer von Schuldverschreibungen“ vom 14. 12. 18992
 abgelöst, dem
praktisch keine große Bedeutung zukam. Einen Vorläufer haben diese Gesetze 
im preußischen Schuldverschreibungsgesetz, das Friedrich Wilhelm III. am 17. 
6. 1833 für die preußische Monarchie in Kraft gesetzt hat.3
 Dieses Gesetz, das
bisher selbst in historischen Darstellungen des Schuldverschreibungsrechts
kaum gewürdigt wird,4
 ist aus mehreren Gründen von Interesse.
Zum einen hatte die zeitgenössische Geldtheorie die Bedeutung des
Papiergeldes und die angemessene Rolle des Staates bei der Schöpfung von
Papiergeld und der Kontrolle der Geldmenge noch nicht erfaßt. Verschiedene
Konzepte wurden erörtert und waren auch in der Praxis der Staaten anzutreffen.
Noten privater Zettelbanken waren ebenso im Umlauf wie staatliche
Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen ohne und mit Gold- oder
Silberdeckung. Mit dem Schuldverschreibungsgesetz von 1833 unterwarf
Preußen die Emission von Schuldverschreibungen einschließlich der Noten
privater Banken einer Genehmigungspflicht. Parallel hierzu findet sich eine auf
wenige Einzelfälle beschränkte Bewilligung an „staatsnahe“ Banken, Banknoten
auszugeben, die von staatlichen Stellen als Zahlungsmittel angenommen werden
oder mit denen Steuerschulden beglichen werden mußten. Mit diesen parallelen
Maßnahmen hat die Staatsführung Preußens im Vormärz den in der Literatur
debattierten und politisch vielfach befürworteten Weg eines Wettbewerbs
privater Papiergeldemittenten („Zettelbanken“) verworfen. Letzten Endes hat sie
sich damit das Emissionsmonopol nicht nur für Metallgeld, sondern auch für
Papiergeld und die Steuerung der Geldmenge aus papiergeldähnlichen privaten
Banknoten gesichert.
1
 Schuldverschreibungsgesetz vom 31. 7. 2009, BGBl. I S. 2512.
2
 Gesetz vom 14. 12. 1899, RGBl. S. 691 (BGBl. III 4134-1).
3
 Gesetz, wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden
Inhaber enthalten, vom 17. 6. 1833, Gesetz-Sammlung für die Königlichen
Preußischen Staaten (PreußGS) 1833, S. 75 f.
4
 Nachweise zur Literatur bei Baums, in: Bayer/Habersack (Hrsg.), Aktienrecht im
Wandel, Band II, 2007, S. 955, 964 Fn. 25 und S. 967 ff.

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