In Zeiten niedriger Zinsen stürzen sich viele Anleger auf Unternehmensanleihen. Doch wenn die Firma in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wollen die Unternehmen häufig niedrigere oder gar keine Zinsen mehr zahlen. Zuletzt hat beispielsweise Praktiker versucht, die Zinsen zu drücken. Wie können sich Anleihegläubiger dagegen wehren?
Zunächst einmal muss man verinnerlichen, was eine Anleihe rechtlich ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um ein Darlehen, das eine Vielzahl von Darlehensgebern (Anleihegläubiger) einem Schuldner (Anleiheschuldner) gewähren. Der Darlehensgewährung liegen vertragliche Regelungen, die Anleihebedingungen, zugrunde.
Zunächst einmal muss man verinnerlichen, was eine Anleihe rechtlich ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich um ein Darlehen, das eine Vielzahl von Darlehensgebern (Anleihegläubiger) einem Schuldner (Anleiheschuldner) gewähren. Der Darlehensgewährung liegen vertragliche Regelungen, die Anleihebedingungen, zugrunde.
In den Bedingungen ist insbesondere die Pflicht zu Zinsenzahlungen geregelt.
Ja, die vertragliche Pflicht des Anleiheschuldners besteht grundsätzlich darin, den Darlehensbetrag zu einem vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins entweder zu einem vereinbarten Termin oder bei Endfälligkeit zu zahlen.
Ja, die vertragliche Pflicht des Anleiheschuldners besteht grundsätzlich darin, den Darlehensbetrag zu einem vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins entweder zu einem vereinbarten Termin oder bei Endfälligkeit zu zahlen.
Und diese Bedingungen dürfen nicht einseitig geändert werden?
Möchte der Schuldner die Zahlungsmodalitäten (Zinshöhe und Fälligkeit) ändern, so stellt dies eine Vertragsänderung dar, der beide Seiten zustimmen müssen. Es gilt grundsätzlich: Ohne Zustimmung der Anleihegläubiger keine Änderung der Zahlungskonditionen. Wenn es also diesbezüglich einer Änderung bedarf, kann die Anleiheschuldnerin die Gläubigerversammlung einberufen.
Möchte der Schuldner die Zahlungsmodalitäten (Zinshöhe und Fälligkeit) ändern, so stellt dies eine Vertragsänderung dar, der beide Seiten zustimmen müssen. Es gilt grundsätzlich: Ohne Zustimmung der Anleihegläubiger keine Änderung der Zahlungskonditionen. Wenn es also diesbezüglich einer Änderung bedarf, kann die Anleiheschuldnerin die Gläubigerversammlung einberufen.
Welche Rechte hat der Gläubiger, wenn der Schuldner nicht mehr zahlen will?
Kann der Schuldner seiner vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zinszahlung nicht nachkommen, so muss das der Anleihegläubiger zunächst einmal hinnehmen, da er das Bonitätsrisiko des Schuldners trägt. Der Anleihegläubiger hat bei Nichtzahlung jedoch Rechte aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere den Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Darüber hinaus kommen weitere individuelle Rechte des einzelnen Anleihegläubigers in Betracht und solche, die kollektiv von der Gesamtheit der Anleihegläubiger geltend gemacht werden können.
Kann der Schuldner seiner vertraglich vereinbarten Pflicht zur Zinszahlung nicht nachkommen, so muss das der Anleihegläubiger zunächst einmal hinnehmen, da er das Bonitätsrisiko des Schuldners trägt. Der Anleihegläubiger hat bei Nichtzahlung jedoch Rechte aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere den Anspruch auf Zahlung von Zinsen. Darüber hinaus kommen weitere individuelle Rechte des einzelnen Anleihegläubigers in Betracht und solche, die kollektiv von der Gesamtheit der Anleihegläubiger geltend gemacht werden können.
Wie kann sich der Anleihegläubiger mit Bezug auf seine individuellen Rechte wehren?
Bleibt eine Zinszahlung aus, so hat der Anleihegläubiger neben dem regulären Zahlungsanspruch auf Zinsen bei Fälligkeit nach den Vertragsbedingungen regelmäßig ein Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung der von ihm gehaltenen Anleihebeteiligung. Er kann dann die Rückzahlung nebst Zinsen verlangen. Dies muss jedoch individuell geprüft werden. Darüber hinaus kommen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche aufgrund strafrechtlicher Erwägungen in Betracht, wenn ein Verdacht auf Untreue oder Betrug gegen den Anleiheschuldner besteht und sich bewahrheitet.
Bleibt eine Zinszahlung aus, so hat der Anleihegläubiger neben dem regulären Zahlungsanspruch auf Zinsen bei Fälligkeit nach den Vertragsbedingungen regelmäßig ein Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung der von ihm gehaltenen Anleihebeteiligung. Er kann dann die Rückzahlung nebst Zinsen verlangen. Dies muss jedoch individuell geprüft werden. Darüber hinaus kommen gegebenenfalls Schadenersatzansprüche aufgrund strafrechtlicher Erwägungen in Betracht, wenn ein Verdacht auf Untreue oder Betrug gegen den Anleiheschuldner besteht und sich bewahrheitet.
- Seite 1: „In Sanierungsfällen sollten Anleihegläubiger zusammenhalten“
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- Seite 3: „Im Insolvenzfall werden Anleihegläubiger vorrangig befriedigt“
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